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14.04.2021; 14:09 Uhr
BVerfG zu Anhaltung von Häftlingspost
Verfassungsbeschwerde von Häftling erfolgreich

Die Verfassungsbeschwerde eines Häftlings gegen die Anhaltung eines seiner Briefe war vor dem BVerfG erfolgreich (2 BvR 194/20). Diesen Beschluss gab das Gericht mit Pressemitteilung vom heutigen Tag bekannt.

In dem Brief an seine Großnichte bezeichnete der Häftling seinen Vorgesetzten als "Arschloch" und sprach vom „[…] scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern“. Schließlich bekundete er seine Absicht, bei der Anstaltspsychologin Informationen über eine ehemalige Anstaltsbedienstete einzuholen, da er an dieser interessiert gewesen sei. Der Anstaltsleiter stoppte daraufhin den Brief. Ein hiergegen gerichteter Antrag bei der Strafkammer des LG Augsburg sowie die Rechtsbeschwerde beim Bayerischen Obersten Landgericht blieben erfolglos, da man in dem Brief die Sicherheit und Ordnung der JVA gefährdet sah.

In den beiden Gerichtsbeschlüssen sah das BVerfG eine Verletzung der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers. Das Bayerische Oberste Landgericht sei bei seiner Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Schmähkritik schon von vornherein nicht dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Schließlich habe das Gericht ebenfalls verkannt, so das BVerfG weiter, dass bei der Beurteilung des Rechts auf vertrauliche Kommunikation berücksichtigt werden muss, ob die Kommunikation – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses erfolgte.

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