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29.07.2021; 15:29 Uhr
BGH zu virtuellem Hausrecht
Geschäftsbedingungen von "Facebook" zur Löschung von Beiträgen und Kontensperrung teilweise unwirksam

In einer lange erwarteten Entscheidung hat heute der BGH zum sog. virtuellen Hausrecht sozialer Netzwerke entschieden. Dabei befand er die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook zur Löschung von Beiträgen und Kontensperrung teilweise rechtswidrig, zumindest soweit der Plattformbetreiber gleichzeitig keine Information über die Löschung oder Sperrung an den betroffenen Nutzer vorsieht (III ZR 179/20 und III ZR 192/20, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Die jeweiligen Kläger unterhielten beide ein Konto auf der Plattform Facebook. Das soziale Medium wiederum enthält in seinen "Gemeinschaftsstandards" einen Passus, wonach Hassrede dort grundsätzlich untersagt sei und entsprechende Inhalte gelöscht werden könnten. Nachdem sich beide Kläger dort mit teils drastischen Worten zum Thema Migration äußerten, löschte Facebook die Kommentare und sperrte zeitweilig die entsprechenden Nutzerkonten. In der Berufungsinstanz hatte das OLG Nürnberg die beiden Klagen jeweils noch abgewiesen (vgl. u.a. OLG Nürnberg ZUM-RD 2021, 16).

Der BGH hat die beiden Berufungsurteile nun teilweise aufgehoben. Facebook sei, so das Gericht in seiner Pressemitteilung, nicht berechtigt gewesen, aufgrund seiner Gemeinschaftsstandards die Postings zu löschen, da die entsprechenden Passagen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien. Grundsätzlich sei das Netzwerk zwar berechtigt, sich die Löschung bestimmter Beiträge und eine Kontosperre vorzubehalten. Es sei darüber hinaus "jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichte[…], den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließ[e]". Dies gebiete die vorzunehmende Abwägung der betroffenen Grundrechte.

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