Weiteres Plädoyer für Streichung von § 353d Nr. 3 StGB
Prof. Jens Puschke, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Medizinstrafrecht an der Philipps-Universität Marburg, und Pascale Fett, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin an der Philipps-Universität Marburg, attestieren § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) die »Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit« und sprechen sich ebenfalls für eine Streichung der Norm aus. Dies erläutern sie in einem Beitrag auf dem Verfassungsblog.
§ 353d Nr. 3 StGB verbietet es, amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens im Wortlaut zu veröffentlichen, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen und die Dokumente noch nicht in der mündlichen Verhandlung öffentlich diskutiert worden sind (vgl. Meldung vom 28. August 2023). Die Norm dient damit der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und den Persönlichkeitsrechten, insbesondere der Angeklagten.
Die Norm schränke jedoch widerstreitende Interessen, namentlich die Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK und die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise ein. Als abstraktes Gefährdungsdelikt berücksichtige § 353d Nr. 3 StGB diese Belange gar nicht, sondern sei für sie »blind«. Der Paragraf sei zudem rechtstechnisch misslungen und könne seinen Schutzzweck mangels Passgenauigkeit des Tatbestandes nicht erfüllen. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, weshalb es einen Unterschied machen solle, ob wortlautgetreu berichtet werde (unzulässig) oder nur sinngemäß (grds. nicht von 353d Nr. 3 StGB erfasst). Außerdem könne mit dem Persönlichkeitsschutz nicht begründet werden, warum etwa auch anonymisierte Inhalte aus entsprechenden Dokumenten in den Anwendungsbereich der Norm fielen.
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