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22.12.2020; 10:20 Uhr
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Überwachungskamera
LG Frankenthal bejaht Unterlassungsanspruch des Nachbarn

Das Anbringen einer Überwachungskamera am eigenen Haus kann das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen. Das hat das LG Frankenthal in einem Urteil entschieden (2 S 195/19).

Dies gelte laut Begründung des Gerichts gerade auch dann, wenn sich nicht feststellen lasse, ob die Kamera überhaupt das Grundstück des Nachbarn tatsächlich erfasst habe. Ausschlaggebend sei schon die alleinige Möglichkeit, dass das Grundstück durch die Kamera gefilmt werden könne. Dies sei nämlich geeignet, bei dem Nachbarn einen sog. "Überwachungsdruck" zu erzeugen. Dies gelte umso mehr, wenn die Nachbarn seit Jahren im Streit liegen und die Kamera auch gerade vor dem Nachbarn schützen soll.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das LG Frankenthal die Revision zum BGH nicht zugelassen hat.

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