mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
14.07.2022; 16:57 Uhr
Kommunales Internetportal der Stadt Dortmund
BGH sieht keinen Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse

Der BGH sieht in dem Internetportal der Stadt Dortmund keinen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, da der Gesamtcharakter nicht geeignet ist, die grundrechtliche Institutsgarantie der freien Presse zu gefährden (I ZR 97/21, Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Bereits die Vorinstanz hatte die Klage des Verlags im Ergebnis abgewiesen (OLG Hamm ZUM-RD 2021, 544). Der BGH führte zur Sache in seiner Pressemitteilung nun aus, dass »Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden […] ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG [fänden]« und daher ebenfalls Beachtung finden müssten, wenn Umfang und Grenzen der Staatsferne bestimmt werden sollen.

Im Einzelfall müsse dann anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden, ob »der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet [sei], die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.« Die getroffene Wertung des Berufungsgerichts sei dahingehend nicht zu beanstanden, so der BGH.

Dokumente:

Institutionen:

  • BGH
[IUM/th]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 6928:

https://www.urheberrecht.org/news/6928/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.