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10.10.2002; 12:38 Uhr
Europäische Rundfunkanstalten sehen gemeinsamen Rechteerwerb durch Urteil des EuG nicht in Frage gestellt
Arbeitsgruppe der EBU soll klären, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Europa sehen den gemeinsamen Erwerb von Senderechten für Sportereignisse durch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) nicht in Frage gestellt. "Das Gericht stellt sich nicht gegen den Grundsatz, dass die EBU für seine Mitglieder Sportrechte erwerben darf", erklärte Arne Wessberg als Vorsitzender der European Broadcasting Union (EBU), des Dachverbands der europäischen Rundfunkanstalten, am 9.10.2002 in Genf. Wessberg kündigte an, man werde die Entscheidung des EuG zur Vergabe von Unterlizenzen an Dritte im Einzelnen untersuchen, um zu klären, was für Schlussfolgerungen aus dem Urteil gezogen werden müssten. Mit der Frage soll sich eine Arbeitsgruppe befassen, die der Vorstand der EBU am 9.10.2002 ins Leben gerufen hat. Wessberg wies darauf hin, dass Europäische Kommission (Kommission) und EBU zwei Monate Zeit hätten, um zu entscheiden, ob sie gegen die Entscheidung des EuG Rechtsmittel einlegen wollten.

Der EuGH hat in einem am 8.10.2002 veröffentlichten Urteil erklärt, die Regeln der EBU für die Untergabe von Sendelizenzen für Sportereignisse an Dritte seien unvereinbar mit europäischem Wettbewerbsrecht. Eine Entscheidung der Kommission, die die Regeln für die Lizenzvergabe im Rahmen der Eurovision ausdrücklich von Beschränkungen des EU-Rechts freigestellt hatte, erklärten die Richter für nichtig. Bei der Annahme der Kommission, im Rahmen der Eurovision sei auch für Nichtmitglieder der EBU ein Zugang zu Senderechten und Aufzeichnungen zu vernünftigen Bedingungen gewährleistet, handele es sich um einen "offenkundigen Beurteilungsfehler". Das EuG meinte, durch den gemeinsamen Erwerb und Austausch von Fernsehrechten über die EBU sei zum einen der Wettbewerb unter den Mitgliedern des Dachverbands beschränkt. Zum anderen ergäben sich Beschränkungen auch für Nichtmitglieder, weil die Senderechte üblicherweise als Exklusivlizenzen innerhalb der EBU vergeben würden.

Der EuG hatte bereits im Jahr 1996 eine Freistellungsentscheidung der Kommission für die Vergaberegeln der EBU für unwirksam erklärt. Die EBU hatte die Regelungen daraufhin angepasst und eine erneute Freistellung erhalten.

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