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07.11.2001; 14:54 Uhr
DJV: Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung ausweiten
Auch Presse, Hörfunk und Onlinemedien sollen kostenlos von Großereignissen berichten dürfen

Nach dem Willen des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) soll das im Rundfunkstaatsvertrag geregelte Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung ausgeweitet werden. Der DJV forderte am 7.11.2001 auf seinem Verbandstag in Lübeck, in Zukunft sollten nicht nur Fernsehreporter, sondern auch Vertreter von Presse, Hörfunk und Onlinemedien kostenlos von Großereignissen berichten dürfen. Rundfunkstaatsvertrag (RfStV), Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und Landespressegesetze müssten entsprechend ergänzt werden. Der Verband warnte, der Handel mit Exklusivrechten, Zugangsbeschränkungen und Knebelverträge bei Sportveranstaltungen und Großkonzerten gefährdeten zunehmend die allgemeine Berichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse. Auch das Verschieben beliebter Sendungen ins Bezahlfernsehen ("Pay TV") trage zu dieser Entwicklung bei. Als Beleg für diese Befürchtung führte der DJV den Streit zwischen ARD, Bundesligavereinen und der Kirch-Gruppe über die Kurzberichterstattung von der Fußball-Bundesliga an, der im Sommer 2001 die Bundesrepublik in Atem gehalten hatte.

Nach § 5 des RfStV hat jeder zugelassene Fernsehveranstalter das Recht zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Interesse sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art ist die Kurzberichterstattung allerdings auf in der Regel eineinhalb Minuten beschränkt. Voraussetzung für das Recht ist, dass sich der Fernsehveranstalter spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung bei dem jeweiligen Veranstalter anmeldet. Bei "berufsmäßig durchgeführten" Veranstaltungen kann der Veranstalter vom Fernsehveranstalter außerdem ein "billiges Entgelt" für die Kurzberichterstattung verlangen. Streit über die Höhe des Entgelts steht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des RfStV dem Berichterstattungsrecht nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die entsprechenden Regelungen schon 1998 für verfassungsgemäß erklärt, die Festlegung des "billigen Entgelts" aber den Bundesländern überlassen.

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