Kunsturhebergesetz
Konsolidierte Fassung: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Materialien (Gesetzestext)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. März 1974, S. 469
Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Vom 2. März 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:
[…]
[…]
Art. 145
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert
1. § 33 erhält folgende Fassung:
"§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
2. Die §§ 35 und 41 werden aufgehoben.
[…]
[…]
Artikel 326
Inkrafttreten; Übergangsfassungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
[…]
[…]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn