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Protokollerklärung und Anlagen

Anlage (zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsvertrages): Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien

1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

2. Branchenregister und -verzeichnisse,

3. Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner),

4. Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,

5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,

6. Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen,

7. Business-Networks,

8. Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,

9. Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

11. Routenplaner,

12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften,

13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen; dies gilt nicht soweit es sich um ein zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,

14. Spieleangebote ohne Bezug zu einer Sendung,

15. Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung,

16. Veranstaltungskalender (auf eine Sendung bezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),

17. Foren, Chats ohne Bezug zu Sendungen und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.

 

Anlage (zu § 33 Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages): Negativliste Jugendangebot

1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

2. Branchenregister und -verzeichnisse,

3. Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),

4. Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,

5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,

6. Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

7. Business-Networks,

8. Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,

9. Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

11. Routenplaner,

12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,

13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,

14. Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

15. Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

16. Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

17. Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.

 

Protokollerklärung aller Länder
zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Der Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind sich einig, dass die Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den nachfolgenden Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet.

1. Barrierefreiheit


Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konventionsstaaten, „geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können“. Ziel der Länder ist es daher, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den Medien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wollen die Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstrengungen beim Ausbau barrierefreier Angebote – ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen.

2. Jugendmedienschutz

Die Länder setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor schädlichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teilhabe von
Kindern und Jugendlichen an der Mediennutzung. Über die mit dem vorliegenden Staatsvertrag vorgenommene Umsetzung der AVMD-Richtlinie hinaus wollen die Länder zeitnah entschlossene Schritte für eine umfassende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland angehen. Hierzu bedarf es neuer Ansätze und Ideen, insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes. Ziel der Länder ist dabei ein kohärenter und mit der Gesetzgebung des Bundes abgestimmter Rechtsrahmen, der für Anbieter, Eltern und Kinder gleichermaßen Klarheit und Sicherheit bietet.

3. Regionale Vielfalt

Die Länder setzen sich für eine vielfältige, lokal und regional ausdifferenzierte Medienlandschaft in Deutschland ein. Ihre Gewährleistung ist Voraussetzung für eine ausgewogene nationale, regionale und lokale Meinungsbildung und damit auch Fundament unserer pluralistischen Gesellschaft; ihr Funktionieren ermöglicht die Beteiligung am öffentlichen Leben. Mit dem Ziel, auch künftig eine differenzierte, professionelle und relevante Berichterstattung aus allen Teilen der Bundesrepublik zu erhalten, werden die Länder – über die bereits im Zusammenhang mit dem Medienstaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinaus – Maßnahmen zur Sicherung der regionalen und lokalen Medienvielfalt prüfen. Neben tradierten Medienhäusern sollen in diesen Prozess auch weitere Akteure (u.a. Medienplattformen und intermediäre) einbezogen werden.

4. Rundfunkzulassung

Die Länder setzen sich dafür ein, die aktive Teilnahme am medialen Diskurs ohne unnötige Hürden zu ermöglichen. Gleichzeitig betonen die Länder die Bedeutung zentraler Werte und Standards – insbesondere im Bereich des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie bei der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies schließt wesentlich auch die Benennbarkeit verantwortlicher Personen und deren Haftbarmachung ein. Mit der teilweisen Abschaffung der Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme haben die Länder mit dem Medienstaatsvertrag für eine Vielzahl von Angeboten spürbare Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen geschaffen. Ob und wie eine vollständige Abschaffung der Zulassungspflicht – beispielsweise zugunsten einer abgestuften Anzeigepflicht – sinnvoll ist, wollen die Länder im Weiteren prüfen. Bei diesen Überlegungen soll auch das Ziel möglichst gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Rundfunk und Telemedien hinreichende Berücksichtigung finden.

5. Medienkonzentrationsrecht

Die Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht ein. Dieses muss den real bestehenden Gefahren für die Meinungsvielfalt wirksam begegnen können. Die Medienmärkte haben in den letzten Jahren eine Öffnung erfahren, die neben dem Fernsehen auch andere Mediengattungen, die möglichen Folgen crossmedialer Zusammenschlüsse und auch solcher auf vor- und nachgelagerten Märkten verstärkt in den Fokus rückt. Ein reformiertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen.