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Begründung zum Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag)

 

A. Allgemeines

 

I.

 

Die Regierungschefs der Länder haben am 12.3.1987 Einvernehmen über einen Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) erzielt. Bei der Unterzeichnung am 1./3.4.1987 haben sie die in der Anlage zu dieser Begründung enthaltenen Protokollerklärungen abgegeben.

 

Ausgangspunkt der Überlegungen zu einem Gesamtstaatsvertrag der Länder war die Entwicklung im Bereich der neuen Medientechniken, insbesondere der Satelliten und Kabeltechniken, die eine Vervielfachung der Sendemöglichkeiten erlauben und zu einer grenzüberschreitenden Empfangbarkeit der über Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme führen. Ziel des Staatsvertrages ist die gemeinsame Fortentwicklung des Rundfunkrechts der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Kernpunkt ist dabei die Normierung von Grundsätzen für ein duales Rundfunksystem. Es geht darum, sowohl dem öffentlich‑rechtlichen, als auch dem privaten Rundfunk die Möglichkeit zu geben, in einem fairen Nebeneinander die Rundfunkaufgabe zu erfüllen, die Informationsvielfalt zu verstärken und den künftigen Anforderungen des Nationalen und internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Der Staatsvertrag gibt beiden Rundfunksystemen die hierfür notwendigen Instrumente organisatorischer, technischer und finanzieller Art an die Hand.

 

Der Staatsvertrag berücksichtigt die Erfahrungen mit den Kabelpilotprojekten, neuen Landesrundfunkgesetzen sowie europäische Entwicklungen und das vierte Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.1986 (1 BvF 1/84).

 

II.

 

Wie in der Präambel des Staatsvertrages hervorgehoben, enthält er Regelungen für den öffentlich‑rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem, in welchem Informationsvielfalt und kulturelles Angebot verstärkt werden sollen. Bestand und Entwicklung des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks und Aufbau und Fortentwicklung des privaten Rundfunks werden sichergestellt. Dem entspricht es, dass dem Staatsvertrag auch das Ziel vorangestellt wurde, einerseits dem öffentlich‑rechtlichen Rundfunk seine finanziellen Grundlagen zu erhalten und ihn an allen neuen Medientechniken teilhaben zu lassen und andererseits den privaten Veranstaltern angemessene Einnahmequellen, vor allem aus Werbung und Entgelten, zu erschließen und ihnen nach Maßgabe des Landesrechts ausreichende Sendekapazitäten einschließlich terrestrischer Fernsehfrequenzen zur Verbreitung nationaler, regionaler und lokaler Programme zur Verfügung zu stellen; die terrestrischen Fernsehfrequenzen sollen bundesweit möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden.

 

Bei diesen Grundanliegen des Staatsvertrages waren einheitliche Regelungen erforderlich vor allem

- für die Nutzung der Satellitentechnik durch beide Rundfunksysteme,

- über den Umfang des Programmauftrages für weitere Fernsehprogramme von ARD und ZDF,

- zur Finanzierung beider Systeme,

- zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk,

- zu den Programmgrundsätzen für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk,

- über einen verstärkten Jugendschutz in beiden Systemen,

- für die Weiterverbreitung bundesweit herangeführter inländischer und ausländischer Rundfunkprogramme,

- zur Aufsicht über den privaten Rundfunk einschließlich der Finanzierung externer Aufsichts- und Kontrollorgane für den privaten Rundfunk,

- zur Anpassung des Rundfunkgebührenrechts,

- über die Kontinuität und Planungssicherheit für beide Rundfunksysteme.

 

Damit geht der Staatsvertrag über eine bloße Rahmenregelung hinaus. Soweit der Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen enthält und soweit er es zulässt, sind die für die öffentlich‑rechtlichen Rundfunkanstalten oder die privaten Rundfunkveranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Der Staatsvertrag soll einheitlich am 1.12.1987 in Kraft treten. Sind nicht bis zum 30.11.1987 alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Die Kündigungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Vertragsverhältnisses nach dem Ersten Abschnitt des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten durch die Länder Baden‑Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland‑Pfalz zum 31.12.1987 sind mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages aufgehoben worden. Darüber haben die Regierungschefs der Länder bereits in ihrer Besprechung am 12.3.1987 Einvernehmen erzielt.

Die Regelung der Veranstaltung von Rundfunk fällt in die Zuständigkeit der Länder (Art. 30, 70 GG). Eine Bundeskompetenz wird nicht dadurch begründet, dass über Satelliten abgestrahlte Programme über Länder- und Bundesgrenzen hinaus empfangbar sind.

 

 

 

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