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Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag)

vom 1. bis 3. April 1987 

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein‑Westfalen,

das Land Rheinland‑Pfalz,

das Saarland und

das Land Schleswig‑Holstein

 

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

 

 

 

Präambel

 

Dieser Staatsvertrag enthält Regelungen für den öffentlich‑rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem.

 

Mit der Vermehrung des elektronischen Medienangebots sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Gleichzeitig müssen beide Rundfunksysteme in der Lage sein, den Anforderungen des künftigen nationalen und internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

 

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und weitere Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen und die Erhaltung seiner finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs.

 

Den privaten Veranstaltern sollen der Aufbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems ermöglicht werden. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Rundfunksatelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts auch über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.

 

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