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Artikel 10

Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

 

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

 

1. zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),

 

2. den Krieg verherrlichen,

 

3. pornographisch sind (§ 184 StGB),

 

4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

 

(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden.

 

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.

 

(4) Die für die Zulassung nach Landesrecht zuständige Stelle kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 abweichen. Dies gilt im Falle des Absatz 2 Satz 2 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.

 

 

Artikel 11

 Weiterverbreitung bundesweit herangeführter Rundfunkprogramme

 

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit herangeführten inländischen Rundfunkprogrammen, die in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, ist durch Landesrecht zu ermöglichen.

 

(2) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit herangeführten ausländischen Rundfunkprogrammen, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, ist jedenfalls dann durch Landesrecht zu ermöglichen, wenn die Anforderungen an die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen nach diesem Staatsvertrag bei entsprechender Anwendung erfüllt sind und auch das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht gewährleistet ist.

 

(3) Im Übrigen gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Rangfolge bei der Weiterverbreitung.

 

 

Artikel 12

 Aufsicht über den privaten Rundfunk

 

(1) Die für die Zulassung des Veranstalters nach Landesrecht zuständige Stelle überprüft bei und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Programmveranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages. Sie trifft entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweiligen Entscheidungen.

 

(2) Die für die Zulassung der Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen stimmen sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen gemeinsame Verfahrensgrundsätze festlegen.

 

(3) Jede nach Landesrecht zuständige Stelle zur Aufsicht über private Veranstalter kann gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle nach Absatz 1 beanstanden, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die für die Zulassung zuständige Stelle ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Stelle von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.

 

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