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Zu § 8:

 

§ 8 betrifft im wesentlichen Informationen, die aufgrund der Europaratskonvention an den Europarat über die der Länderhoheit unterworfenen Rundfunkveranstalter zu übermitteln sind. Art. 6 Abs. 2 der Europaratskonvention sieht vor, dass diese Informationen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, umfassen. Danach war für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Veranstalter eine entsprechende Informationspflicht zu verankern. Besonders berücksichtigt werden musste dabei die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die unterschiedliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunksystems.

 

Absatz 1 Satz 1 regelt zunächst die Informationspflicht der Rundfunkanstalten des Landesrechts. Diese müssen ihrer zuständigen Behörde die entsprechenden Informationen übermitteln. Die zuständige Behörde ist nach Landesrecht zu bestimmen. In der Regel dürfte die über die Rundfunkanstalten rechtsaufsichtführende Behörde diese Aufgabe übernehmen, da ihr auch im übrigen die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Rundfunkanstalten obliegt. Satz 2 betrifft die Informationspflicht der privaten Veranstalter. Da diese der Aufsicht durch die Landesmedienanstalten unterliegen, ist es notwendig, dass die Informationen auch den Landesmedienanstalten gegeben werden. Um möglichst in jedem Land Informationen über öffentlich-rechtliche und private Veranstalter bei einer Behörde zusammenzuführen, leiten die Landesmedienanstalten die Informationen an ihre rechtsaufsichtführende Behörde weiter. Diese Behörde wird in der Regel zugleich die Behörde sein, die gemäß Satz 1 nach Landesrecht bezüglich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt wurde.

 

Absatz 2 sieht weiterhin vor, dass die Ministerpräsidenten der Länder durch Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden bestimmen, die nach außen zum Europarat und zu den Behörden anderer Unterzeichnerstaaten der Europaratskonvention die in Art. 19 Abs. 2 und 3 aufgeführten Aufgaben erfüllen. Nach Artikel 19 Abs. 3 Europaratskonvention liefert diese Behörde die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Informationen. Daneben gibt sie auf Ersuchen der Behörde einer anderen Vertragspartei Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten im Bereich des grenzüberschreitenden Fernsehens weiter. Sie arbeitet ferner mit den Behörden anderer Vertragsparteien zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung der Europaratskonvention getroffenen Maßnahmen fördern kann. Sie prüft schließlich jede Problemstellung, die sich ans der Anwendung der Europaratskonvention ergibt und auf die sie durch eine Behörde einer anderen Vertragspartei hingewiesen wird. In der Regel werden für diese Aufgaben eine oder mehrere Staatsund Senatskanzleien der Länder in Betracht kommen. Nur so ist zu erreichen, dass im Außenverhältnis ein Ansprechpartner der Länder rasch zu ermitteln ist. Damit die in Absatz 2 Satz 1 benannte, im Außenverhältnis verantwortliche Behörde ihre Aufgabe erfüllen kann, verpflichtet Absatz 2 Satz 2 die zuständigen Behörden der einzelnen Länder, der nach außen verantwortlichen Behörde alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

Absatz 3 erweitert die Informationspflichten der Absätze 1 und 2 auf Angaben, die aufgrund rechtsverbindlicher Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk an zwischenstaatliche Einrichtungen oder internationale Organisationen weitergeleitet werden müssen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, der Verpflichtung der Länder gegenüber anderen Institutionen als dem Europarat auch in Zukunft auf einer gesicherten Rechtsgrundlage nachkommen zu können.

 

Zu § 9:

 

§ 9 sieht vor, dass bei der Bekanntgabe von Meinungsumfragen, die von den Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ausdrücklich anzugeben ist, ob sie repräsentativ sind. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Sie wurde nur sprachlich neu gefasst, um klarer auszudrücken, dass sie nicht für Berichte über Meinungsumfragen gilt, die außerhalb des Rundfunks durchgeführt werden. Im Rahmen einer Berichterstattung hierüber ist aber die Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht geboten. Diese ist für private Veranstalter in § 23 Abs. 3 festgelegt. Für das ZDF findet sich eine entsprechende Bestimmung im ZDF-Staatsvertrag und für die Landesrundfunkanstalten gilt insofern das Landesrecht.

 

Zu § 10:

 

Mit § 10 beginnt der Besondere Teil mit Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die §§ 10 bis 18 dieses Abschnitts enthalten grundsätzliche Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bilden damit die Grundlage für die nach Landesrecht errichteten Landesrundfunkanstalten und für das ZDF.

 

Absatz 1 stellt den Grundsatz auf, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in ausreichendem Maße Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen sind, damit er seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Diese Finanzierungsquellen sollen dazu dienen, den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt zu gewährleisten. Angesichts der noch immer beschränkten Reichweite, programmlichen Vielfalt und Breite des privaten Rundfunks ist die Grundversorgung der Bevölkerung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern (BVerfGE 73, 118, 185). Diese Gewährleistungspflicht umfasst nicht nur den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht, sondern soll auch die zukünftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Die einzelnen Finanzierungsquellen, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung gestellt werden, sind in § 11 Abs. 1 aufgeführt.

 

Absatz 2 entspricht weitgehend der bisher geltenden Regelung. Materielle Änderungen wurden durch die Neuformulierung nicht vorgenommen. Die Grundlage des Finanzausgleichs bildet auch weiterhin die Vereinbarung zwischen den Landesrundfunkanstalten. Entsprechend der Zielsetzung der Bestimmung, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dauerhaft zu gewährleisten, wird hierdurch der Finanzausgleich rechtlich abgesichert. Das Grundprinzip, dass ein Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten staatsvertraglich sicherzustellen ist, besteht demnach auch dann weiter, wenn der entsprechende Abschnitt im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gekündigt werden sollte.

 

Zu § 11:

 

Absatz 1 entspricht in seiner Aussage der bisherigen Regelung, wonach vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Rundfunkgebühr ist. Der erste Halbsatz stellt nunmehr aber ausdrücklich klar, dass neben Einnahmen aus Rundfunkwerbung auch sonstige Einnahmen treten. Erweist sich, dass unter den Bedingungen dieses Staatsvertrages – insbesondere aufgrund der in § 15 vorgenommenen Begrenzung der Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk – die Finanzierung nicht gewährleistet ist, können die Länder aufgrund § 16 Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage vornehmen.

 

Absatz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage und bestimmt, dass das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht begründet. Gemäß § 37 Abs. 3 kann § 11 Abs. 2 gesondert gekündigt werden, wenn die Werberegelungen nach § 15 Abs. 1, 2 und 4 wegen einer fehlgeschlagenen Einigung über die Höhe der Rundfunkgebühr gekündigt werden. Die weiteren Einzelheiten sind in der Begründung zu § 37 erläutert.

 

Zu § 12:

 

§ 12 entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage. Veränderungen wurden nur in Absatz 2 Ziffer 1 vorgenommen. Zur Sicherung der finanziellen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (§ 11 Abs. 1) gehört die turnusmäßige Prüfung und Feststellung seines Finanzbedarfs (§ 12 Abs. 1 und 2) und damit eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Anpassung der Rundfunkgebühr (§ 12 Abs. 4). Eine Überprüfung und Anpassung der Werbebegrenzungen nach § 16 ist hierbei möglich. Absatz 1 rückt in den Vordergrund, dass bei der Prüfung des Finanzbedarfs die Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von besonderer Bedeutung sind; einbezogen ist dabei die Frage der Ausschöpfung des Einsparungs- und Rationalisierungspotentials.

 

Absatz 2 benennt die wesentlichen Kriterien für die Ermittlung des Finanzbedarfs. Nach Ziffer 1 finden Berücksichtigung bei der Ermittlung des Finanzbedarfs die Kosten für eine wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Hörfunk- und Fernsehprogramme – in Abänderung der bisherigen Regelung –, die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme sowie die nach Landesgesetz jeweils zulässigen neuen Hörfunkprogramme. Für die neuen Länder bedeutet dies, dass eine den alten Ländern vergleichbare Ausgestaltung des Programmangebots in die Ermittlung des Finanzbedarfs einzubeziehen ist. Umfasst werden damit insbesondere die im Aufbau befindlichen Dritten Fernsehprogramme in den neuen Ländern. Berücksichtigt werden sollen ferner Kosten aufgrund der Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten. Hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Kostenentwicklung im Medienbereich nach Ziffer 3 sowie der Entwicklung der Werbeeinnahmen und der sonstigen Einnahmen nach Ziffer 4 bietet es sich an, künftig allgemeine oder spezifische Parameter für den Gesamtbereich der Rundfunkanstalten oder für Teilbereiche wie Programm, Technik, Investitionen und Personal als Orientierungshilfen zur Bewertung der Kostenentwicklung zu erarbeiten. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten hat hierzu bereits mit Überlegungen begonnen und wird diese zusammen mit ARD und ZDF fortsetzen mit dem Ziel, Lösungsvorschläge auch für eine Indexierung zu unterbreiten.

 

Nach Absatz 4 ist über eine Anpassung der Rundfunkgebühren anschließend an die Feststellung des Finanzbedarfs zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung können die Werbebegrenzungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß § 16 geändert werden.

 

Zu § 13:

 

§ 13 regelt, unter welchen Voraussetzungen Werbung in das Programm eingefügt werden darf.

 

Absatz 1 verbietet für bestimmte Sendungen generell das Einfügen von Werbung. In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 Satz 1 der Europaratskonvention dürfen danach Gottesdienste nicht durch Werbung unterbrochen werden. Wegen der besonderen Empfänglichkeit von Kindern für die Botschaft der Werbetreibenden dürfen auch Sendungen für Kinder nicht durch Werbung unterbrochen werden.

 

Absatz 2 stellt den Grundsatz auf, dass Fernsehwerbung in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen einzufügen ist. Hiervon kann nur entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 abgewichen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass bei den Werbeunterbrechungen der gesamte Zusammenhang der Sendung und deren Charakter nicht beeinträchtigt werden.

 

Nach Absatz 3 Satz 1 dürfen Fernsehsendungen nur dann unterbrochen werden, wenn sie länger als 45 Minuten dauern. Dies gilt auch, wenn die Sendungen unterteilt werden. Für Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, fordert Satz 2 zusätzlich, dass die Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden darf. Damit wird insbesondere Art. 14 Abs. 2 der Europaratskonvention entsprochen.

 

Absatz 4 enthält für die Übertragung von Sportereignissen eine Sonderregelung. Danach darf Werbung nur in den Pausen eingefügt werden. Für Sportsendungen gilt damit jedoch die Beschränkung des Absatzes 3 Satz 1 nicht, nach der nur bei Sendungen von mehr als 45 Minuten Dauer einmal Werbeeinschaltungen vorgenommen werden dürfen.

 

Absatz 5 enthält in Anlehnung an Artikel 16 der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen das Verbot für Fernsehsendungen, die sich eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates richten, die dort geltenden Werbevorschriften zu umgehen. Dies gilt nicht für Staaten, die der Europäischen Gemeinschaft angehören. Diese Ausnahme war erforderlich, um dem EG-rechtlich gebotenen Diskriminierungsverbot zu entsprechen und innerhalb der EG die freie Verbreitung von Rundfunk zu gewährleisten. Satz 2 enthält eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung strenger sind als die Vorschriften in dem Empfängerstaat. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn mit dem Empfängerstaat bilaterale Übereinkünfte über die Ausstrahlung von Werbung in Fernsehprogrammen getroffen wurden.

 

Zu § 14:

 

§ 14 enthält entsprechend der bisherigen Rechtslage für ARD und ZDF den Auftrag, Richtlinien zur Durchführung der Vorschriften über Werbeinhalte (§ 6), Sponsoring (§ 7) und Einfügung der Werbung (§ 13) zu erlassen. Dies ist erforderlich, da bei der Durchführung der genannten Vorschriften Grenzfälle auftreten können, wie z. B. bei der Übernahme ausländischer Sendungen. Die Richtlinien der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF werden für beide Systeme getrennt erlassen. Es ist aber sinnvoll, dass sich beide Systeme in materieller Hinsicht auf inhaltsgleiche Regelungen verständigen.

 

Zu § 15:

 

Absatz 1 regelt die Gesamtdauer der Werbung im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Hauptprogramm des ZDF. Er entspricht inhaltlich der bisher geltenden Regelung. Bisher war durch eine Verweisung auf den ZDF-Staatsvertrag und der dort vorgesehenen Vereinbarung der Ministerpräsidenten dieselbe Begrenzung der Werbezeit in den Hauptprogrammen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgesehen. Diese Regelung geht auf einen Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder vom 8. November 1962 zurück. Danach ist Werbung in den Hauptprogrammen nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen nicht zulässig. Die Gesamtdauer des Werbeprogramms beträgt werktäglich höchstens 20 Minuten im Jahresdurchschnitt mit der Möglichkeit, nicht ausgenutzte Werbezeit höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachzuholen. Gemäß dem Hinweis in Satz 4 können die Länder eine andere Gesamtdauer der Werbung und eine andere tageszeitliche Begrenzung der Werbung sowie die Zulassung der Sonn- und Feiertagswerbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.

 

Absatz 2 regelt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage, dass in weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF Werbung nicht stattfindet. Gleiches gilt für die Dritten Fernsehprogramme. Für den Hessischen Rundfunk ist jedoch in Artikel 7 des Rundfunkgesamtstaatsvertrages eine abweichende Regelung für die Zeit bis 31. Dezember 1992 getroffen. Der Verweis in Satz 2 stellt klar, dass das Werbeverbot nicht für Programme gilt, an deren Veranstaltung sich ARD und ZDF mit anderen europäischen Partnern beteiligen (§ 18 Abs. 4).

 

Absatz 3 setzt insbesondere Art. 12 Abs. 1 der Europaratskonvention um. Da Absatz 1 keine Begrenzung bezüglich der Werbezeit innerhalb eines 1-Stunden-Zeitraumes enthält, war eine entsprechende Regelung erforderlich, um europäischem Recht zu genügen.

 

Absatz 4 regelt die Hörfunkwerbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er entspricht inhaltlich weitgehend der bisher geltenden Regelung. Danach ist Werbung im Hörfunk in dem Umfang zulässig, wie sie zum Stand 1. Januar 1987 zulässig war. Durch Landesgesetz können jedoch bis zu 90 Minuten Werbung werktäglich eingeräumt werden mit der Möglichkeit, nicht ausgenutzte Werbezeit so nachzuholen, dass 90 Minuten im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.

 

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