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Zu § 21:

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit ist der Gesetzgeber verpflichtet, „Vorkehrungen zu treffen, die dazu dienen, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern“ (vgl. BVerfGE 73, 159). Er hat dafür Sorge zu tragen, „Tendenzen zur Konzentration so rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten“, weil „Fehlentwicklungen gerade in diesem Bereich schwer rückgängig zu machen sind“ (BVerfGE 57, 323; 73, 173). § 21 soll der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk und der Gefahr von Medienkonzentration entgegenwirken.

 

Nach Absatz 1 darf ein Veranstalter bundesweit im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu 2 Programme verbreiten, darunter jeweils nur ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information (Verbot der mehrfachen Programmträgerschaft). Hierbei sind auch anderweitige derartige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die bundesweit empfangbar sind. Absatz 1 legt ferner fest, wer einem Veranstalter unter dem Gesichtspunkt einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung (Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5) oder eines sonstigen vergleichbaren Einflusses (Satz 4) zuzurechnen ist. Anders als in Art. 8 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages von 1987 werden die Fälle, in denen ein vergleichbarer Einfluss anzunehmen ist, in § 21 konkretisiert, aber nicht abschließend umschrieben. Die in Satz 4 Nummer 1 und 2 aufgeführten Einflusstatbestände beziehen sich auf unmittelbar programmbezogene und für die Vielfaltsicherung besonders bedeutsame Abhängigkeitsverhältnisse. Nach Nummer 1 hat eine Zurechnung dann zu erfolgen, wenn ein Veranstalter oder eine ihm bereits aus anderen Gründen nach Satz 3 zurechenbare Person regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die im lokalen oder regionalen Hörfunk stattfindende Zulieferung von Rahmen- und Mantelprogrammen. Erfasst werden lediglich bundesweite Programme, bei denen sichergestellt werden soll, dass das Verbot unzulässiger mehrfacher Programmträgerschaft nicht durch umfängliche Programmzulieferungen oder durch andere Wege eines erheblichen redaktionellen Einflusses auf ein anderes Programm unterlaufen wird. Die bloße Zulieferung einzelner Programmteile erfüllt für sich gesehen allerdings noch nicht die Voraussetzung einer „Gestaltung“ des Programms.

 

Der Zurechnungstatbestand in Satz 4 Nummer 2 betrifft vertraglich oder satzungsmäßig verbürgte Einflussrechte auf die wesentlichen Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion. Auch durch derartige Einflussmöglichkeiten soll das Verbot der mehrfachen Programmträgerschaft nicht unterlaufen werden.

 

Absatz 2 legt für bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramme und für bundesweit verbreitete Fernsehspartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information die Höchstgrenze einer zulässigen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder eines vergleichbaren Einflusses fest. Für bereits zugelassene Veranstalter, die derzeit den Anforderungen des § 21 Abs. 2 nicht genügen, trifft § 22 Abs. 2 eine Übergangsregelung. Für sie findet § 21 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung. Durch die Übergangsregelung wird gewährleistet, dass bereits zugelassene Veranstalter, die dieser Anforderung derzeit nicht entsprechen, binnen einer angemessenen Anpassungsfrist die erforderlichen Änderungen vornehmen können.

 

Durch Absatz 3 wird die Kumulation von Minderheitsbeteiligungen an Veranstaltern bestimmter, in besonderem Maße meinungsbildender Fernsehprogramme beschränkt. Wer mit 25 v. H. oder mehr und weniger als 50 v. H. der Kapital- und Stimmrechtsamteile an einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms oder am Veranstalter eines Fernsehspartenprogramms mit Schwerpunkt Information beteiligt ist, darf höchstens an zwei weiteren Veranstaltern entsprechender Programme mit weniger als 25 v. H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt sein. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn entsprechende „Einflussverhältnisse“ - etwa auch im programmlichen Bereich - vorliegen. Die vorgegebene Stufenregelung, die neben einer „erheblichen“ Minderheitsbeteiligung (25 v. H. oder mehr und weniger als 50 v. H.) lediglich zwei weitere „geringere“ Minderheitsbeteiligungen unter 25 v. H. erlaubt, trägt dem Umstand Rechnung, dass ab einer Beteiligungsgrenze von 25 v. H. der Anteile ein Gesellschafter regelmäßig entscheidenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausüben kann, da alle Grundsatzfragen von seiner Zustimmung abhängen (Sperrminorität).

 

Die in Absatz 4 vorgesehene Meldepflicht soll dazu beitragen, durch eine frühzeitige Beteiligung der Landesmedienanstalten die Sicherung der Meinungsvielfalt zu effektuieren. Der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar Beteiligten werden verpflichtet, geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse vor ihrem Vollzug bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden. Die Landesmedienanstalt hat dann jeweils zu prüfen, ob auch trotz der angestrebten Veränderung die Zulassung hätte erteilt werden können. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, obwohl sie von der zuständigen Landesmedienanstalt nicht als „unbedenklich“ bestätigt werden kann, richtet sich der Widerruf der Zulassung nach dem jeweiligen Landesrecht. Eine gesonderte Regelung im Rundfunkstaatsvertrag wurde als entbehrlich angesehen, da die Landesmediengesetze insoweit ein geeignetes und flexibles Instrumentarium bereitstellen.

 

Um auszuschließen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Grenzen für gesellschaftsrechtliche Beteiligungen umgangen werden können, normiert Absatz 5 einen gesonderten Zurechnungstatbestand (sog. Konzernklausel). Durch diese Konzernklausel soll sichergestellt werden, dass sämtliche einem Konzern zugehörenden Anteile diesem auch zugerechnet werden. Die Vorschrift regelt in Satz 1 zunächst die Beteiligung an einem Veranstalter, aber auch den Fall, dass der Veranstalter selbst Beteiligungen hält. Durch Satz 2 wird darüber hinaus der Fall erfasst, dass mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen herrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können. In diesem Fall gelten beide als herrschende Unternehmen.

 

Nach Absatz 6 haben die Landesmedienanstalten alle drei Jahre einen von einem unabhängigen Institut zu erstellenden Bericht über die Entwicklung der Meinungsvielfalt und der Konzentration im privaten Rundfunk zu veröffentlichen. Der Bericht soll die Bereiche des intramediären und des intermediären Wettbewerbs sowie die internationalen Verflechtungen im Medienbereich umfassen. Über die Bestandsaufnahme hinaus soll er zusätzlich auch zur Anwendung der §§ 20, 21, 22 zu etwaigem Änderungsbedarf bei diesen Bestimmungen sowie zu erforderlichen Regelungen zur Verhinderung multimedialer Meinungsmacht Stellung nehmen. Die Daten zur Erstellung dieses Berichts sind von den Landesmedienanstalten zur Verfügung zu stellen.

 

Zu § 22:

 

Die Regelung des Absatzes 1 stellt klar, dass § 20 und § 21 Absätze 1 bis 5 lediglich Mindestanforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Rundfunk enthalten und weitergehende landesrechtliche Regelungen unberührt lassen.

 

Absatz 2 trifft eine Übergangsregelung für die Veranstalter, die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages den Anforderungen des § 21 Abs. 2 noch nicht genügen (vgl. dazu die Einzelbegründung zu § 21 Abs. 2).

 

Zu § 23:

 

§ 23 enthält Programmgrundsätze für den privaten Rundfunk. Gemäß der Vorschrift in Absatz 4 gelten die Programmgrundsätze jedoch nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.

 

Absatz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. Er normiert die allgemeinen Programmgrundsätze entsprechend den für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Grundsätzen.

 

Für Rundfunkvollprogramme (ausgenommen Spartenprogramme) enthält Absatz 2 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage das Gebot, zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beizutragen. Die Anforderung an Fernsehvollprogramme, einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum zu enthalten, ist nunmehr in § 5 Abs. 2 geregelt.

 

Absatz 3 konkretisiert die Programmgrundsätze des Absatzes 1 für Informationssendungen und für Berichterstattung. Er entspricht der bisher geltenden Rechtslage. Damit wird der besonderen Bedeutung des Rundfunks für die Weitergabe von Informationen Rechnung getragen.

 

Zu § 24:

 

Absatz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage und gewährt den beiden großen Kirchen und den jüdischen Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland wegen deren besonderer Stellung angemessene, d. h. zweckentsprechende Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen. Unter religiösen Sendungen sind Übertragungen zu verstehen, die im unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des jeweiligen Bekenntnisses oder mit dem Verkündungsauftrag stehen. Mit der Kostenregelung hierzu wird ein angemessener Ausgleich geschaffen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, mit den Veranstaltern Vereinbarungen über kostenfreie Sendungen zu treffen. Die Möglichkeit der Veranstalter, anderen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten einzuräumen, bleibt durch Absatz 1 unberührt.

 

Absatz 2 entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage. Er wurde nur in einzelnen Teilbereichen konkretisiert. Gemäß Satz 1 haben Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag nur dann ein Recht auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen ist. Während Satz 1 nur für Parteien gilt, sieht Satz 2 für die Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament einen Anspruch auch für sonstige politische Vereinigungen vor, sofern mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. Damit soll politischen Parteien und politischen Vereinigungen zur Vorbereitung dieser Wahlen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich angemessen dem Wähler vorzustellen. Bei der Bemessung der Sendezeit ist § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend heranzuziehen und zu beachten. Es gilt daher insofern der Grundsatz der Gleichbehandlung, der je nach Bedeutung eine Abstufung der Sendezeiten erfordert. Entsprechend dem Umfang der jeweiligen Sendungen sind die Parteien und Vereinigungen auch bei der Kostenerstattung gleich zu behandeln.

 

§ 24 gilt aufgrund der Bestimmungen in Absatz 3 nur für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk. Für landesweite oder regionale Programme richtet sich der Anspruch auf Sendezeit der Kirchen und der politischen Parteien und Vereinigungen jeweils nach Landesrecht.

 

Zu § 25:

 

§ 25 nennt die Finanzierungsquellen des privaten Rundfunks. Danach finanziert er sich durch Einnahmen aus Werbung und aus sonstigen Einnahmen, zu denen insbesondere Abonnements und Einzelentgelte gehören. Weitere Finanzierungsquellen sind Eigenmittel und Mittel Dritter, z. B. Spenden und Sponsoring. Satz 2 schreibt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage fest, dass private Veranstalter nicht aus der Rundfunkgebühr finanziert werden dürfen. Unberührt hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit, aus dem nach § 29 den Landesmedienanstalten zugewiesenen Anteil Fördermaßnahmen zugunsten der landesrechtlich gebotenen Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes mit privatem Rundfunk zu finanzieren.

 

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