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V. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 36: Satellitenkanäle des TV-Sat, Satellitenhörfunk[1]

 

(1) Drei Kanäle des von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellten Rundfunksatelliten TV-Sat können aufgrund von Staatsverträgen zwischen Ländern nach Länderquoten von verschiedenen privaten Veranstaltern für Fernsehzwecke genutzt werden.

 

(2) Für die Länderquoten nach Absatz 1 wird von folgender Aufteilung für drei Fernsehkanäle jeweils in Prozenten ausgegangen: Baden-Württemberg 35, Bayern 40, Berlin 20, Bremen 10, Hamburg 15, Hessen 30, Niedersachsen 35, Nordrhein-Westfalen 60, Rheinland-Pfalz 25, Saarland 10, Schleswig-Holstein 20. Der Aufteilung nach Länderquoten entsprechen die abgeschlossenen Staatsverträge zwischen einzelnen Ländern.

 

(3) Je ein Kanal steht den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkmistalten und dem ZDF für Fernsehzwecke zu.

 

(4) Soweit Kanäle nicht nach den Absätzen 1 bis 3 genutzt oder benötigt werden, erfolgt eine Zuordnung nach Maßgabe des § 34.

 

(5) Ein Fernsehkanal eines Satelliten wird für die digitale Übertragung von 16 Hörfunkprogrammen in Stereoqualität genutzt. Jedes der in Absatz 2 genannten Länder und der Deutschlandfunk erhalten je einen Kanal; die Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen erhalten je einen weiteren Kanal. Die Ministerpräsidenten können feststellen, dass Hörfunkkanäle nach Satz 2 nicht genutzt werden. In diesem Falle gilt § 34 mit der Maßgabe, dass die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vorrangig zu berücksichtigen sind.

 

§ 37: Kündigung

 

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1998 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem vier Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

 

(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. § 18 bleibt im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.

 

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Feststellung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 12 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Feststellung des Finanzbedarfs gemäß § 12 aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1996 erfolgen. Wird § 15 Abs. 1, 2 und 4 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem vier Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 11 Abs. 2 sowie §§ 12 und 16 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.

 

§ 38: Regelung für Bayern

 

Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 29 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung.



[1] Protokollerklärung aller Länder zu Art. 1 § 36:

Die Regierungschefs der Länder stellen gemäß § 36 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag unter dem Vorbehalt abschließender Klärungen durch Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen fest, dass deren Zweitkanäle für digitalen Satellitenhörfunk nicht genutzt werden. Sie ordnen für diesen Fall je einen dieser Kanäle den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Nutzung zu.

 

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