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Staatsvertrag

über den Rundfunk im

vereinten Deutschland

in der Fassung des Ersten

Rundfunkänderungsstaatsvertrages

in Kraft getreten am 1. August 1994

 

 

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

und das Land Thüringen

 

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Präambel

 

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 3a Jugendschutzbeauftragte

§ 4 Kurzberichterstattung

§ 5 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 6 Werbeinhalte

§ 7 Sponsoring

§ 8 Informationspflicht, zuständige Behörden

§ 9 Meinungsumfragen

 

 

 

II. Abschnitt

Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

 

§ 10 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

§ 11 Finanzierung

§ 12 Ermittlung des Finanzbedarfs

§ 13 Einfügung der Werbung

§ 14 Richtlinien

§ 15 Dauer der Werbung

§ 16 Änderung der Werbung

§ 17 Ausschluß von Fernseheinkauf

§ 18 Satellitenfernsehprogramme für ARD und ZDF

 

 

III. Abschnitt

Vorschriften für den privaten Rundfunk

 

§ 19 Zulassung

§ 20 Meinungsvielfalt, regionale Fenster

§ 21 Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 22 Anwendungsbereich der Vorschriften über die Meinungsvielfalt

§ 23 Programmgrundsätze

§ 24 Sendezeit für Dritte

§ 25 Finanzierung

§ 26 Einfügung der Werbung

§ 27 Dauer der Werbung

§ 28 Datenschutz

§ 29 Finanzierung besonderer Aufgaben

§ 30 Aufsicht, Zusammenarbeit

§ 31 Gemeinsame Richtlinien

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

 

 

IV. Abschnitt

Übertragungskapazitäten

 

§ 33 Grundsatz

§ 34 Zuordnung von Satellitenkanälen

§ 35 Weiterverbreitung

 

 

V. Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 36 Satellitenkanäle des TV-Sat, Satellitenhörfunk

§ 37 Kündigung

§ 38 Regelung für Bayern

 

 

 

Präambel

 

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.

 

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

 

Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.

 

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.

 

Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.

 

Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und Nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.

 

Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.

 

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