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Begründung zum Dritten Staatsvertrag

zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

A. Allgemeines

 

Die Regierungschefs der Länder haben vom 26. August bis 11. September 1996 den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage wiedergegebenen Protokollerklärungen abgegeben.

 

Der Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag betrifft sowohl den Rundfunkstaatsvertrag, als auch den ARD-Staatsvertrag, den ZDF Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für den privaten Rundfunk in vielen Bereichen ergänzt bzw. modifiziert. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist eine Rechtsgrundlage für zwei weitere Spartenprogramme als Zusatzangebot vorgesehen, die Höhe der Rundfunkgebühr wird entsprechend dem 10. KEF-Bericht angepasst und das Verfahren zur Finanzbedarfsermittlung neu geregelt. Im privaten Rundfunk sind die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt in materiell- und organisationsrechtlicher Hinsicht geändert worden. Ergänzt werden die Bestimmungen für den privaten Rundfunk durch die Einräumung bundesweit einheitlicher Ermittlungsbefugnisse der Medienaufsicht.

 

Für den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt worden. Dabei wird der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag auf Grund der Vielzahl der Änderungen vollständig neu geschlossen. Gemäß Artikel 8 tritt deshalb der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft. Artikel 7 enthält ferner eine Ermächtigung für die Staatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Ein solcher Artikelstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches Inkrafttreten aller einzelnen Staatsverträge zum 1. Januar 1997 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen.

 

Der Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag belässt den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit. Dies wird auch aus den dort gesondert geregelten Kündigungsvorschriften deutlich.

 

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