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VIII. Begründung zu Artikel 8
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachtung

Artikel 8 enthält die Schlussbestimmungen zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbständigkeit. Deshalb ist in Artikel 8 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.
Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt vorbehaltlich des Artikels 1 § 5 a Absatz 4 und § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft (Satz 1). Die vom In-Kraft-Treten ausgenommenen Bestimmungen treten erst dann in Kraft, wenn das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (Satz 2). Diese Regelung ist vorzunehmen, da die völkerrechtliche Verbindlichkeit des Änderungsprotokolls erst mit der Ratifikation für die Bundesrepublik Deutschland gegeben ist und diese Bestimmungen der Umsetzung des Änderungsprotokolls dienen.
Nach Satz 3 ist der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages in den Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Gleiches gilt für den Tag des In-Kraft-Tretens der zunächst vom In-Kraft-Treten des Staatsvertrages ausgenommenen Bestimmungen.
Satz 4 ordnet an, dass der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. März 2000 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.
Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern die Bekanntmachung erfolgen kann, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.
Absatz 4 gewährt den Staats- und Senatskanzleien der Länder die Möglichkeit, die durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag abgeänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht. Die Vorschrift soll jedoch insbesondere bei dem in weiten Teilen abgeänderten Rundfunkstaatsvertrag ermöglichen, dass die Neufassung bekannt gemacht werden kann.

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