3. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 35
Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:
1. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
2. die Konferenz der Direktoren der Landemedienanstalten (KDLM).
Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.
(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulässig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals Arte, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen.
(4) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehören; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den ständigen Vertreter ist zulässig. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich.
(5) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(6) Die Sachverständigen der KEK erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit den Sachverständigen.
(7) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für KEK und KDLM werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligungen sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz der Geschäftsstelle der KEK bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.
§ 36
Zuständigkeit
(1) Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 die KDLM sind zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Der KEK und der KDLM stehen durch die zuständige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.
(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.
§ 37
Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht
(1) Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters, bei dem nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung führen, bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt deren gesetzlicher Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vor. Die KEK faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KEK sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt von dem Beschluß der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulässig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluß, bleibt der Beschluß der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschluß der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.
(4) Gegen Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 ist jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt.
§ 38
Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der sonstigen für den privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages. Sie trifft entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(2) Die zuständigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden. Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.
(3) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, daß ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.
(4) § 47f Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 39
Anwendungsbereich
Die §§ 21 bis 38 gelten nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 der KDLM sind durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei von Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.