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IV. Begründung zu Artikel 4
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

Artikel 4 enthält die Schlussbestimmungen zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbständigkeit. Deshalb ist in Artikel 4 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.
Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Satz 2 ordnet an, dass der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 30. Juni 2002 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.
Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern – soweit erforderlich – die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.
Absatz 4 gewährt den Staats- und Senatskanzleien der Länder die Möglichkeit, die durch den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.

 

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