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Begründung
zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben vom 8. bis 15. Oktober 2004 den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

Die Änderungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag. Der Staatsvertrag dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).

Ein Schwerpunkt der Änderungen betrifft die Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Einen weiteren Schwerpunkt bilden strukturelle Vorgaben für die Begrenzung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rundfunkstaatsvertrag sowie eine Neustrukturierung der Rundfunkgebührenerhebung einschließlich des Befreiungsrechts im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Ergänzt werden diese Bestimmungen insbesondere durch Regelungen zur Stärkung der Regionalfensterveranstalter sowie zum diskriminierungsfreien Zugang im Rundfunkstaatsvertrag.

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen für das duale Rundfunksystem weiter fortentwickelt. Insbesondere werden für den öffentlich­rechtlichen Rundfunk Strukturen angelegt, die seine Finanzierbarkeit längerfristig sichern sollen. Dabei wird die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 9 Abs. 4 enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Ein solcher Änderungsstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen geänderten Bestimmungen der Staatsverträge zum 1. April 2005 bzw. zum 1. Januar 2007 zu gewährleisten.

Die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträge behalten ihre rechtliche Selbstständigkeit.

 

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