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B. Zu den einzelnen Artikeln

I. Begründung zu Artikel 1: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

A. Allgemeines

Seit Jahren beschäftigt sich der Rundfunkgesetzgeber mit der Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Empfangsgeräte. Zunächst hatte der Gesetzgeber mit einem Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte reagiert. Dieses Moratorium war zunächst bis zum 31. Dezember 2000 befristet und wurde dann mehrfach verlängert. Zum 1. Januar 2007 wurde schließlich eine Anschlussregelung geschaffen, die eine Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich einführte. Zur Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte war es zu einer divergierenden Rechtsprechung gekommen.

Vor diesem Hintergrund beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz nach neuen, alternativen Finanzierungsformen zu suchen. Nach langjähriger Arbeit konnte ein geräteunabhängiges Wohnungs-/Betriebsstättenbeitragsmodell entwickelt werden, mit dem die Unterscheidung zwischen neuartigen und herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten und zwischen Grund-und Fernsehgebühr aufgehoben wurde und Mehrfachgebührenpflichten in den privaten Haushalten künftig entfallen. Die in diesem Kontext relevanten abgabenrechtlichen, finanzverfassungsrechtlichen und europarechtlichen Aspekte wurden durch mehrere wissenschaftliche Expertisen und zuletzt durch ein Gutachten von Prof. Paul Kirchhof (Heidelberg) abgeklärt, so dass ein stabiles und zukunftsfähiges Finanzierungsmodell vorgelegt werden konnte, das den Anforderungen, welche die Ministerpräsidentenkonferenz in Bad Pyrmont im Jahr 2006 festgelegt hatte, gerecht wird. Die Grundstruktur des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages orientiert sich dabei an vielen Bestimmungen des bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrages, um dadurch eine möglichst einfache Transformation der Rundfunkfinanzierung von einem Gebührenmodell hin zu einem Beitragsmodell durchführen zu können.

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