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II. Begründung zu Artikel 2: Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Mit Artikel 2 wird der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

18. Dezember 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 aufgehoben. An seine Stelle tritt der in Artikel 1 neu geschlossene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

 

III. Begründung zu Artikel 3: Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Artikel 3 enthält Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages. Zum Großteil handelt es sich hierbei um redaktionelle Änderungen aufgrund der Systemumstellung der Rundfunkgebühr auf einen Rundfunkbeitrag. Neu gefasst ist jedoch § 16 Abs. 6, der eine Einschränkung der Sponsoringmöglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsieht.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderung unter Nummer 6 notwendig werdende Änderung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Nummer 2

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung in der Verweisung auf den neu gefassten § 13.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 wird redaktionell „Rundfunkgebühr“ durch „Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

Zu Nummer 4

Mit Nummer 4 wird § 13 neu gefasst. Es entfällt der bisherige Absatz 2, wonach das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes die Rundfunkgebührenpflicht begründete. Mit dem Rundfunkbeitrag wird auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nunmehr ein von einem Gerät unabhängiger Beitrag erhoben. Die näheren Einzelheiten sind in dem in Artikel 1 neu geschlossenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Bei den übrigen Änderungen in § 13 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Das Wort „Rundfunkgebühr“ wird durch „Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

Zu Nummer 5

Mit Nummer 5 werden redaktionelle Folgeänderungen in § 14 vorgenommen.

Zu Nummer 6

Nummer 6 enthält Änderungen in § 16. Neben einer redaktionellen Änderung der Überschrift zu § 16 wird ein neuer Absatz 6 in § 16 angefügt. Dieser regelt mit Wirkung ab 1. Januar 2013, dass Werbung und Sponsoring im Fernsehen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich gleichgestellt werden. Das bedeutet, dass es ab 2013 im Fernsehen weder Werbung noch Sponsoring nach 20.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben wird; dies gilt nicht für das Sponsoring von Großereignissen nach § 4 Abs. 2. Diese Ausnahme vom Sponsoringverbot ist bis zur Unterzeichnung dieses Staatsvertrages intensiv diskutiert worden.

Die Regelung schränkt nicht die Übertragung von Sportereignissen ein, sondern lediglich das Sponsoring derselben. Das Sponsoringverbot gilt dabei nur für das Sponsoring der Sendung selbst. Bei der Übertragung von Ereignissen, etwa Sportereignissen, bleibt das Sponsoring des Ereignisses unberührt. Dies bedeutet, dass Sponsorhinweise bei der Veranstaltung als solcher, die im Bild erscheinen, weiter zulässig sind. Gleiches gilt, wenn Hinweise auf den Sponsor des Ereignisses in dem Signal, das den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeliefert wird, enthalten sind und von diesen nicht verändert werden dürfen (z. B. Logosponsoring).

Die Vorschrift führt allenfalls zu Mindereinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Darüber, welche Sportereignisse vor und nach dem 1. Januar 2013 übertragen werden, entscheiden nach wie vor die zuständigen Organe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Gleichwohl haben alle Länder in Nummer 3 der gemeinsamen Protokollerklärung zu diesem Staatsvertrag beschlossen, die Auswirkungen dieser Einschränkung der Sponsoringmöglichkeit zu prüfen, insbesondere, ob eine valente Sportberichterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4 Abs. 2, entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbände und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internationale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind. Soweit Rechte bereits erworben wurden und die Verträge Sponsoringverpflichtungen enthalten, besteht Vertrauensschutz nach den allgemeinen Grundsätzen.

Zu den Nummern 7 bis 10

Mit den Nummern 7 bis 10 werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen. Sie betreffen jeweils den Begriff „Rundfunkgebühr“ bzw. „Gebühr“, der durch „Rundfunkbeitrag“ und „Beitrag“ ersetzt wird.

 

IV. Begründung zu Artikel 4: Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Bei der Änderung des ZDF-Staatsvertrages handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

V. Begründung zu Artikel 5: Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Bei der Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

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