Zweiter Abschnitt
Schutz der Lichtbilder
§ 72
(1) Auf Lichtbilder und auf Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.