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Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Zu I. (Vorbemerkung zu dem Gesetzentwurf)

Die Bundesregierung begrüßt es, daß der Bundesrat die Novellierung des Urheberrechts grundsätzlich unterstützt. Wesentliche Teile des Regierungsentwurfs sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten. Auch die Notwendigkeit einer möglichst vollständigen Erfassung vergütungspflichtiger Importe sowie der Einführung fester Vergütungssätze ist zwischen Bundesrat und Bundesregierung nicht umstritten. Unter diesen Umständen hält es die Bundesregierung nicht für sinnvoll, einen neuen, auf die besonders eilbedürftigen Punkte beschränkten Gesetzentwurf zu erarbeiten. Ein neuer Entwurf würde eine nochmalige angemessene Vorbereitungszeit erfordern und damit das Gesetzgebungsverfahren erneut verzögern. Vor allem sollten im Interesse der Rechtssicherheit auf diesem für die Praxis wichtigen Rechtsgebiet mehrmalige Gesetzesänderungen innerhalb eines kurzen Zeitraums möglichst vermieden werden.

Zu II. (Stellungnahme im einzelnen)

Zu 1. (Gesetzentwurf insgesamt)

Die Bundesregierung begrüßt es, daß der Bundesrat die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Urheber an der infolge der technischen Entwicklung vermehrten Nutzung ihrer Werke angemessen wirtschaftlich zu beteiligen, grundsätzlich billigt. Allerdings vermag sich die Bundesregierung nicht den Bedenken anzuschließen, die der Bundesrat gegen die Einführung neuer Vergütungsansprüche erhoben hat. Die Bundesregierung hält einen Vergütungsanspruch für das bislang vergütungsfrei zulässige Reprographieren urheberrechtlich geschützter Werke im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der dem Urheber der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zuzuordnen ist, angesichts des heutigen Ausmaßes des Kopierens für geboten. Das gleiche gilt für die Einschränkungen der Vergütungsfreiheit für bestimmte Fälle der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke. Dieses verfassungsrechtliche Gebot kann durch die auch von der Bundesregierung bejahte Notwendigkeit der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben sowie der Entlastung der Wirtschaft und der Bürger nicht unbeachtet bleiben.

Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft wird ohnehin durch den Gesetzentwurf nicht beeinträchtigt, sondern eher verbessert: Zum einen trifft die Wirtschaft durch den Vergütungsanspruch für das Fotokopieren geschützter Werke keine zusätzliche Belastung, weil insofern schon nach geltendem Recht eine Vergütungspflicht besteht. Zum anderen werden durch den Entwurf Wettbewerbsnachteile abgebaut, die heute die inländischen Hersteller beim Vergütungsanspruch für Bild- und Tonaufzeichnungen durch die mangelhafte Erfassung der Importe belasten. Richtig ist allerdings, daß der Gesetzentwurf im nichtgewerblichen Bereich die Vergütungspflicht ausweitet. Insoweit wird die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob und gegebenenfalls wie den Vorstellungen des Bundesrates Rechnung getragen werden kann. Die Bundesregierung begrüßt es ferner, daß auch der Bundesrat für die Einführung fester Vergütungssätze eintritt und teilt die Auffassung des Bundesrates, daß der Erfassung der Importe vergütungspflichtiger Produkte auch im Interesse der entsprechenden deutschen Wirtschaftszweige besondere Bedeutung zukommt. Sie wird die hierfür in Betracht kommenden Meldevorschriften erlassen, sobald durch die Verabschiedung der Urheberrechtsnovelle die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Im übrigen sind die dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen nach der Überzeugung der Bundesregierung soweit abgesichert, wie dies für die vorgeschlagene gesetzliche Regelung erforderlich und ohne unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand möglich ist.

Zu 2. (Artikel 1 vor Nummer 1: Nummer 01 - § 46 Abs. 2 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.

Nach § 46 Abs. 2 UrhG dürfen Werke der Musik ohne Zustimmung des Berechtigten nur dann in eine für den Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, wenn diese für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist. Die Bundesregierung hält diese Entscheidung des Gesetzgebers von 1965 nach wie vor für zutreffend. Durch den Auf- und Ausbau der Musikschulen gewinnen die Erwägungen, die den Gesetzgeber 1965 zu seiner Entscheidung bewogen haben, eher noch an Gewicht.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung wurde demgegenüber die Rechte der Urheber unangemessen zurückdrängen. Ließe man eine Aufnahme von Musikwerken in Sammlungen zu, die für den Unterricht in Musikschulen bestimmt sind, bestünde die Gefahr, daß sich die Herausgabe solcher Musikwerke nicht mehr wirtschaftlich lohnend gestalten ließe.

Zu 3. (Artikel 1 Nr. 1 - § 47 UrhG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Zu 4. (Artikel 1 Nr. 3 - § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG)

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, daß das lediglich dem eigenen Werkgenuß dienende Singen und Musizieren von Jugend- oder Wandergruppen oder von einzelnen Personen nicht vergütungspflichtig ist, weil es an einer dem Verwertungsrecht des Urhebers unterliegenden Nutzung des Werkes, nämlich an einer öffentlichen Wiedergabe - hier: Aufführung -, fehlt.

Zu 5. (Artikel 1 Nr. 3 - § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates insofern zu, als die Veranstaltungen der Jugend- und der Sozialhilfe, der Alten- und der Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen vergütungsfrei bleiben sollen. Dagegen stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag, auch die Hochschulveranstaltungen von der Vergütungspflicht auszunehmen, nicht zu.

Dieser Vorschlag begegnet nach Auffassung der Bundesregierung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit ein Verzicht auf eine Vergütung nur dann zugemutet werden, wenn eine Veranstaltung einen besonders starken "sozialen Bezug" aufweist (BVerfGE 49, 382, 404). Ein solcher besonders starker sozialer Bezug liegt bei Hochschulveranstaltungen - anders als bei den in § 52 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs genannten Veranstaltungen - in der Regel nicht vor. Auch Abschlußkonzerte im Rahmen von Diplomprüfungen an Musikhochschulen - auf die der Bundesrat in seiner Stellungnahme hinweist - erfüllen diese Voraussetzungen nach Auffassung der Bundesregierung nicht. Um die Vergütungsfreiheit zu rechtfertigen, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend, daß die Hochschule eine öffentliche, auch dem Gemeinwohl dienende Aufgabe wahrnimmt.

Die Bundesregierung weist im übrigen darauf hin, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung, nach der auch Abschlußkonzerte der Musikhochschulen vergütungsfrei zulässig sein können, auf Vorlage des Landgerichts Hamburg dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliegt.

Zu 7. (Artikel 1 Nr. 4 - § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.

Bereits nach geltendem Recht können Beiträge aus Sammelwerken im privaten sowie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und zur Aufnahme in ein eigenes Archiv vervielfältigt werden. Eine Erweiterung der Vervielfältigungsfreiheit auf den sonstigen eigenen Gebrauch hält die Bundesregierung nicht für gerechtfertigt. Anders als Aufsätze in Zeitungen oder Zeitschriften haben Beiträge in Sammelwerken, z. B. in wissenschaftlichen Handbüchern, häufig den Charakter eines abgeschlossenen monographischen Werks. Darf ein solcher Beitrag nicht ohnehin - etwa zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch - kopiert werden, muß der Benutzer zur Wahrung der berechtigten Interessen der Urheber auf den Erwerb eines eigenen Werkstücks verwiesen werden. Insoweit soll es nach dem Entwurf beim geltenden Recht bleiben.

Im übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, daß der Begriff des Sammelwerks nach § 4 UrhG nur solche Sammlungen erfasst, die durch Auslese oder Anordnung der einzelnen Beiträge eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Zu 8. (Artikel 1 Nr. 4 - §§ 53, 54 UrhG)

Zu a) (§ 53 Abs. 3 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates insofern zu, als das Herstellen von Vervielfältigungsstücken für Prüfungszwecke in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zulässig sein sollte.

Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob die Vervielfältigungsfreiheit auch für Unterrichtungs- und Vorlesungszwecke der Hochschulen sowie der Einrichtungen der Weiterbildung und der Berufsbildung erweitert werden kann. Nach Auffassung der Bundesregierung wäre Voraussetzung für eine solche Erweiterung, daß sich eine ähnliche gesetzliche Begrenzung des Umfangs, wie sie bei den Schulen durch die Beschränkung auf die für eine Schulklasse erforderliche Anzahl erfolgen soll, finden läßt.

Eine generelle Erweiterung der Vervielfältigungsfreiheit für Unterrichtszwecke in Hochschulen sowie in Einrichtungen der Weiterbildung und der beruflichen Bildung würde jedoch nach Auffassung der Bundesregierung die Rechte der Urheber zu sehr zurückdrängen. Das Verbotsrecht des Urhebers erfüllt eine wichtige Funktion bei der Durchsetzung seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte. Eine Einschränkung des Verbotsrechts sollte daher den Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine Verwertung auch ohne vorherige Zustimmung des Berechtigten unbedingt notwendig ist. Gegen den Vorschlag des Bundesrates spricht weiterhin, daß dann im Hinblick auf die große Zahl der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen Auflagen in großer Höhe zulässig wären mit der Folge, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten der Primärliteratur zu befürchten wäre.

Um Vervielfältigungen für Prüfungszwecke auch ohne Zustimmung des Berechtigten zuzulassen, schlägt die Bundesregierung folgende Fassung des § 53 Abs. 3 UrhG vor:

"(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Aufsätzen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

1. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

2. für Prüfungszwecke in Schulen, Hochschulen sowie in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zwecke geboten ist."

Zu b) bis d) (§ 54 Abs. 2 und 3 UrhG)

Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob und ggf. wie den Vorstellungen des Bundesrates Rechnung getragen werden kann. Sie macht allerdings auf folgende rechtliche Gesichtspunkte aufmerksam:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts untersteht die vermögenswerte Seite des Urheberrechts der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG. Die vermögenswerten Rechte des Urhebers bedürfen zwar der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Dabei muß aber der verfassungsrechtlich geschützte Kern des Urheberrechts - d. h. die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können - unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f.).

Dieser Forderung des Grundgesetzes trägt das Urheberrechtsgesetz in der Weise Rechnung, daß es dem Urheber in § 15 Ausschließlichkeitsrechte zuweist. Hierzu gehört insbesondere auch das Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), dem gerade bei Druckwerken eine besonders wichtige Funktion zukommt: Die wirtschaftliche Verwertbarkeit des geschriebenen Wortes stützt sich entscheidend darauf, daß der Urheber dem Verleger ein im wesentlichen unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen kann.

Die Eigentumsgarantie gebietet es zwar nicht, dem Urheber jede nur denkbare Verwertung seiner Werke zu sichern. Der Gesetzgeber muß aber die "vermögensrechtlichen Befugnisse am geschützten Werk dem Urheber derart zuordnen, daß ihm eine angemessene Verwertung ermöglicht wird." (BVerfGE 31, 248, 252). Deshalb muß er jedenfalls Verwertungsmöglichkeiten, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind - erst recht, wenn sie die sonstigen Verwertungsmöglichkelten beeinträchtigen -, grundsätzlich dem Urheber zuweisen.

Zu der Frage, ob im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Ausnahmen von den ausschließlichen Verwertungsrechten mit Artikel 14 GG vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt Stellung genommen (BVerfGE 31, 229; 31, 270; 49, 382) und dabei wie folgt unterschieden: Die Möglichkeit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe ohne Einwilligung des Berechtigten kann der Gesetzgeber im Hinblick auf ein vorrangiges Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu Kulturgütern in bestimmten Grenzen - wie sie in den konkreten Fällen im Gesetz vorgesehen sind - zulassen. Dagegen ist eine Regelung, die darüber hinaus dem Urheber eine vergütungsfreie Nutzung seiner Werke zumutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen mit Artikel 14 GG vereinbar. Der Ausschluß des Vergütungsanspruchs kann insbesondere nicht mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten und unentgeltlichen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken gerechtfertigt werden (BVerfGE 31, 229, 243, 246). Vielmehr müssen die Fälle der Vergütungsfreiheit auf Verwertungen beschränkt bleiben, die einen besonders starken "sozialen Bezug" aufweisen (BVerfGE 49,382.404).

Nach Auffassung der Bundesregierung läßt sich etwas anderes auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 47 UrhG entnehmen. § 47 UrhG läßt es zu, daß Schulfunksendungen von Schulen vergütungsfrei aufgezeichnet und für eine beschränkte Zeit aufbewahrt werden, um damit zu gewährleisten, daß diese Sendungen zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Unterricht verwendet werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung nur deshalb für verfassungsmäßig erachtet, weil es sich dabei lediglich um eine technische Vorschrift handelt, die es ermöglicht, die Sendung im richtigen Augenblick demjenigen vorzuführen, für den sie bestimmt ist (BVerfGE 31, 270, 273). Dabei ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß der Urheber mit der Einwilligung zur Sendung auch dieser Verwertungsform zugestimmt hat, weil er nicht damit rechnen konnte, daß seine Sendung von allen in Betracht kommenden Schulen zur Sendezeit für den Unterricht verwendet werden könnte (BVerfGE a.a.O.).

Beim Fotokopieren kann dagegen nicht davon gesprochen werden, daß es sich lediglich um eine Anhangserscheinung einer anderen Verwertung handelt, für die dem Urheber bereits ein Honoraranspruch zusteht. Das heute übliche Kopieren stellt nicht mehr nur eine unbedeutende Folge- oder Nebenverwertung dar. Nach Schätzungen werden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr mehrere Milliarden Kopien von geschützten Vorlagen hergestellt. Auch wenn in manchen Bereichen die Fotokopie teilweise an die Stelle des Exzerpierens getreten ist, ersetzt sie doch in weiten Bereichen eindeutig die Primärliteratur. Beispielsweise ist es bei der wissenschaftlichen Arbeit, in Behörden oder in der Wirtschaft üblich geworden, sich die jeweils wichtige Aufsatzliteratur für den Handgebrauch mit Hilfe der Fotokopie anstelle oder in Ergänzung einer Handbibliothek unmittelbar am Arbeitsplatz zur Verfügung zu halten. Auch dort, wo Kopien nicht vom Benutzer selbst hergestellt werden - wie bei den von Zentralbibliotheken auf Bestellung versandten Kopien-, kann nicht von dem Kopieren als von einer sekundären, nur das handschriftliche Kozept ersetzenden Nutzungsform gesprochen werden. Durch diese Vervielfältigungstätigkeit werden die Absatzchancen der kopierten Werke erheblich geschmälert, auch wenn es hierauf für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend ankommt. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich bei dem heute üblichen Kopieren um eine neue Nutzungsform handelt, die dem Urheber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie andere Formen der Verwertung seines Werkes wirtschaftlich zugeordnet werden muß.

Die Bundesregierung hält daher aus verfassungsrechtlichen Gründen den im Regierungsentwurf vorgesehenen allgemeinen Vergütungsanspruch für geboten.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung, statt den Betreiber des Kopiergeräts den Träger der Bildungseinrichtung, in der das Gerät benützt wird, mit der Vergütungspflicht zu belasten, hält die Bundesregierung nicht für zweckmäßig. Für den verfassungsrechtlich gebotenen allgemeinen Vergütungsanspruch ist der Begriff des Trägers ohnehin nicht verwendbar, weil es einen Träger nur bei bestimmten Einrichtungen gibt. Im übrigen bringt die Verwendung des Begriffs des Trägers auch hier Bildungseinrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung keinen Vorteil. Betreiber von Kopiergeräten in Bildungseinrichtungen sind häufig die Gerätehersteller, an die die Bildungseinrichtung lediglich den Stellplatz verpachtet. In den Fällen, in denen die Einrichtung die Kopiergeräte in eigener Regie betreibt, trifft die Belastung die Bildungseinrichtung unabhängig davon, ob sie als Träger oder als Betreiber in Anspruch genommen wird, weil als Betreiber ohnehin der Träger des Sachaufwandes anzusehen ist. Die einzelne Schule oder das einzelne Universitätsinstitut, das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kommt als Schuldner ohnehin nicht in Betracht. Schließlich werden zwangsläufig - wie schon heute bei anderen urheberrechtlichen Ansprüchen - Pauschalbeträge zur Abgeltung des Vergütungsanspruchs vereinbart werden. Auch hier dürfte es kaum eine Rolle spielen, ob die öffentliche Hand als Betreiber des Gerätes oder als Träger der Bildungseinrichtung die Vergütung schuldet.

Zu e) (§ 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG)

§ 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG sollte in Anlehnung an die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung folgende Fassung erhalten: „Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes, das zur Herstellung von Vervielfältigungen nach Absatz 2 geeignet ist, die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Gerät zur Herstellung solcher Vervielfältigungen benutzt wird."

Zu f) (Abschnitt II der Anlage zu § 54 Abs. 3 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die im Entwurf vorgeschlagenen Vergütungssätze berücksichtigen bereits, daß die Belastung der privaten Wirtschaft wie der öffentlichen Hand so niedrig wie möglich gehalten werden soll. Dort, wo bereits nach geltendem Recht eine Vergütungspflicht für das Reprographieren besteht werden wesentlich höhere Vergütungssätze zugrunde gelegt. So ist z. B. in dem Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und dem Bundesverband der Deutschen Industrie vereinbart, daß im Falle der Einzelerfassung für jede Kopie eine Vergütung von 0,15 DM oder 0,40 DM je nach Vorlage zu zahlen ist. Die Bundesregierung ist aber mit dem Bundesrat der Auffassung, daß die Höhe der Vergütungssätze zu den wichtigsten Fragen des Gesetzentwurfs gehört und deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Gegenstand ausführlicher Erörterungen sein sollte. Dies gilt vor allem auch für den Bildungsbereich.

Zu 9. (Artikel I Nr. 4 - § 53 Abs. 4 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu, hält dafür jedoch eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich.

Werden kleine Teile eines Druckwerks beschädigt oder entwendet, so ist es bereits nach geltendem Recht zulässig, für diese Teile Ersatzkopien zu fertigen. Diese Kopien dürfen jedoch nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 4 UrhG n. F. (§ 54 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 3 des geltenden Rechts) nicht verliehen werden. Um den praktischen Bedürfnissen der Bibliotheken Rechnung zu tragen, sollte das Verleihen solcher Kopien ausdrücklich gestattet werden. Es empfiehlt sich daher, §53 Abs. 4 Satz 2 UrhG wie folgt zu fassen: "Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind."

Zu 10. (Artikel 1 Nr. 4 - § 53 Abs. 6 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.

Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, ist das Verbot der Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen rechtlich geschützter Musikwerke notwendig geworden, weil sich die Entwicklung der Reprographietechnik in diesem Bereich zum Nachteil der Urheber und der anderen Berechtigten besonders ausgewirkt hat. Dem in vielen Bereichen zu beobachtenden Mißstand, daß für Chöre oder Orchester das Notenmaterial vollständig oder nahezu vollständig fotokopiert wird, läßt sich nur durch ein generelles Kopierverbot begegnen. Da die Mitglieder eines Chors oder eines Orchesters nur jeweils ihre Stimme, also unter Umständen nur kleine Teile des Musikwerks, benötigen, wäre die unerwünschte Kopierpraxis auch in Zukunft noch zulässig, wenn dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt würde. Allein durch den Vergütungsanspruch ließen sich die für den Absatz der Musikwerke zu erwartenden Nachteile nicht ausgleichen.

Dies bedeutet jedoch nicht, daß in jedem Einzelfall der Urheber um seine Einwilligung zu der Vervielfältigung gebeten werden müßte. Vielmehr liegen die entsprechenden Nutzungsrechte in aller Regel bei den Musikverlegern, die in einem Verband organisiert sind. Mit diesem Verband können für die Bereiche, in denen sich ein Kopieren von Noten anbietet, Gesamt- oder Pauschalverträge geschlossen werden, in denen die Zustimmung der Berechtigten generell erteilt wird.

Zu 11. (Artikel 1 Nr. 4 - § 53 Abs. 6 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat darin überein, daß die Vervielfältigung eines vollständigen Werkes, das seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist, auch dann zulässig sein sollte, wenn sie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird. Um dies klarzustellen und den Bedenken des Bundesrates damit Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, in § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG das Wort "sonstigen" zu streichen. Schon auf diese Weise wird verdeutlicht, daß der eigene Gebrauch nach Nummer 4 auch ein solcher nach den Nummern 1 bis 3 sein kann.

Zu 12. (Artikel 1 Nr. 4 - § 53 Abs. 8 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates mit Ausnahme der vorgeschlagenen Streichung der Worte "im wesentlichen" zu. Bei Streichung dieser Worte würde der Eindruck entstehen, als sei die Vervielfältigung eines ganzen Buches oder einer ganzen Zeitschrift zulässig, wenn beispielsweise nur das Inhaltsverzeichnis oder die Anmerkungen, nicht mitkopiert werden. Dieser Eindruck sollte durch eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung vermieden werden.

Zu 13. (Artikel 1 Nr. 4 - § 54 Abs. 1 Satz 3 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Zu 14. (Artikel 1 Nr. 4 - § 54 Abs. 1 Satz 3 UrhG)

§ 54 Abs. 1 Satz 3 UrhG n. F. entspricht im wesentlichen der geltenden Regelung in § 53 Abs. 5 Satz 3. Eine weitere gesetzliche Konkretisierung dieser Bestimmung hält die Bundesregierung daher weder für erforderlich noch für möglich.

Zu 15. (Artikel 1 Nr. 4 - § 54 Abs. 1 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat darin überein, daß die Belastung der Wirtschaft durch den Vergütungsanspruch für Bild- und Tonaufzeichnungen in vertretbaren Grenzen gehalten werden und jede vermeidbare zusätzliche Belastung für die deutsche Industrie insgesamt unterbleiben sollte. Deshalb ist mit der vorgesehenen Heranziehung der Leerkassetten eine Entlastung für die deutsche Geräteindustrie verbunden.

Darüber hinaus ist es - auch insoweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates - ein vordringliches Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung, die auf Grund der geltenden Regelung zu verzeichnenden Wettbewerbsnachteile für die deutsche Geräteindustrie zu beseitigen. Dieses Ziel soll zum einen dadurch erreicht werden, daß der Entwurf für die vergütungspflichtigen Geräte und Leerkassetten eine Stücklizenz vorsieht Die im geltenden Recht vorgesehene Anknüpfung an den Herstellerabgabepreis hat im Ergebnis dazu geführt, daß die Importeure vergütungspflichtiger Geräte mit dem urheberrechtlichen Vergütungsanspruch weniger stark belastet sind als die inländischen Hersteller, weil die Herstellerabgabepreise bei den Importgeräten wegen Nichtberücksichtigung der Vertriebskosten wesentlich niedriger liegen als bei vergleichbaren Geräten inländischer Hersteller. Zum anderen soll die Erfassung der Importe dadurch verbessert werden, daß die Importeure vergütungspflichtiger Geräte und Bild- oder Tonträger durch eine in die Außenwirtschaftsverordnung aufzunehmende Bestimmung zur Meldung der Einfuhr verpflichtet werden. Durch den Gesetzentwurf (§ 20a UrhWG n. F.) soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, daß die Meldungen über das Deutsche Patentamt an die berechtigten Verwertungsgesellschaften weitergeleitet werden können. Die auf § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes zu stützende Ergänzung der Außenwirtschaftsverordnung soll zeitgleich mit diesem Änderungsgesetz in Kraft treten.

Zu 16. (Artikel 1 Nr. 4 - § 54 Abs. 2 UrhG)

Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, wie den Vorstellungen des Bundesrates entsprochen werden kann.

Sie hält allerdings die Belastung des Betreibers mit der Vergütungspflicht für eine sachgerechte und praktikable Lösung. Eine generelle Vergütungspflicht für Kopiergeräte (sog. Geräteabgabe) kann schon wegen der deutlichen Unterschiede ihrer Nutzung nach Auffassung der Bundesregierung nicht in Betracht gezogen werden: Es würde dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit widersprechen, wenn ein Gerät, das in einer Behörde oder in einem Betrieb ausschließlich oder ganz überwiegend zum Kopieren freier Vorlagen benutzt wird, derselben urheberrechtlichen Vergütung unterworfen wäre wie ein Gerät in einer Bibliothek, auf dem in erster Linie geschützte Werke kopiert werden. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung, d. h. die Inanspruchnahme des Betreibers und die in § 54 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Typisierung, soll die Belastung bei möglichst niedrigem Verwaltungsaufwand möglichst gerecht verteilen, selbst wenn natürlich auch auf diese Weise keine volle Einzelfallgerechtigkeit erreicht wird.

Der Vergütungsanspruch wird in der Regel auf Grund von Gesamt- oder Pauschalverträgen abgegolten werden, in denen die Grundlagen für die Bemessung der Vergütung vereinbart werden. Im gewerblichen Bereich, in dem schon nach geltendem Recht eine Vergütungspflicht für das Fotokopieren geschützter Vorlagen besteht, wird bereits seit Jahren nach einem solchen Gesamtvertrag abgerechnet, ohne daß dadurch ein nennenswerter Verwaltungsaufwand zu verzeichnen wäre. Lediglich dort, wo ein Gesamtvertrag nicht besteht oder ein Betreiber nicht bereit ist, von einem bestehenden Gesamtvertrag Gebrauch zu machen, kommt die im Entwurf vorgeschlagene Regelung für die Bemessung der Vergütung zum Tragen. Es liegt also in der Hand der Beteiligten, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Die zuständige Verwertungsgesellschaft wird in den Fällen, in denen lediglich Bagatellbeträge zu erwarten sind, ohnehin nicht auf der Erfüllung des Vergütungsanspruchs bestehen. Da der Verwaltungsaufwand zu Lasten der Verwertungsgesellschaft geht, wird sie den Anspruch schon im eigenen Interesse nur dann verfolgen, wenn der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zu dem erwarteten Ertrag steht. Die Befürchtung des Bundesrates, daß die Betreiber durch die laufende Ermittlung der Zahl der Kopien von urheberrechtlich geschützten Vorlagen zu sehr belastet würden, hält die Bundesregierung nicht für begründet. Vielmehr wird die nach den Umständen wahrscheinliche Nutzung zugrunde gelegt und der Anteil der urheberrechtlich relevanten Kopien nur geschätzt. Die Grundlagen für diese Schätzungen müssen die Verwertungsgesellschaften durch empirische Schwerpunkterhebungen ermitteln und hiernach Tarife aufstellen, die nach Standort und typischer Verwendung (z.B. Einsatz eines Geräts im Schreibbüro oder in der Bibliothek) differenzieren; damit wird eine hinreichend konkrete Kalkulation der entstehenden Kosten ermöglicht. Die Tarifgestaltung unterliegt der Überprüfung durch die Schiedsstelle und durch die ordentlichen Gerichte. Die Bundesregierung sieht sich gegenwärtig nicht in der Lage, nähere Angaben über die in einzelnen Bereichen anfallende Belastung und über das zu erwartende Gesamtaufkommen zu machen. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs ist der Betreiber, der sein Gerät tatsächlich nicht zur Herstellung urheberrechtlich relevanter Kopien benutzt, nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet; er braucht insoweit auch keinen Gegenbeweis zu führen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs bezieht sich ausdrücklich nur auf die Höhe der geschuldeten Vergütung, setzt also voraus, daß ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Einer weiteren Klarstellung im Gesetzestext bedarf es daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht.

Zu 17. (Artikel 1 Nr. 4 - § 54 Abs. 2 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat darin überein, daß die in der Begründung des Gesetzentwurfs angegebenen Schätzzahlen die Höhe der geschuldeten Vergütung nicht präjudizieren. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird sich die Bundesregierung um Material bemühen das die Grundlage von präziseren Schätzungen sein könnte.

Zu 19. (Artikel 1 Nr. 4 - § 54 Abs. 3 Satz 2 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung gewährleistet, daß bei der Änderung der Vergütungssätze die Interessen sowohl der Verwerter als auch der Urheber und sonstigen Berechtigten angemessen berücksichtigt werden.

Zu 20. (Artikel 1 - Abschnitt 1 der Anlage zu § 54 Abs. 3 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat darin überein, daß feste Vergütungssätze geeignet sind, eine sichere Kalkulationsgrundlage zu bieten sowie im Interesse der Beteiligten Unklarheiten auszuräumen und Streitigkeiten zu vermeiden. Die Bundesregierung hält es jedoch nicht für möglich, die Vergütungssätze allein rechnerisch festzulegen. Die Vergütungssätze sind zwar als Bruchteile von den Lizenzgebühren berechnet worden, die den Berechtigten für die Verwendung ihrer Werke oder Leistungen zur industriellen Fertigung bespielter Bild- oder Tonträger üblicherweise gezahlt werden. Hinsichtlich der erforderlichen Abschläge von der Lizenzgebühr für die industrielle Fertigung muß aber notwendigerweise eine Ermessensentscheidung getroffen werden. Die im Entwurf vorgeschlagenen Vergütungssätze betragen nur etwa 4 v. H. der üblichen Lizenzgebühren. Die vorgenommenen Abschläge sind so erheblich, daß die Vergütungssätze auch dann nicht als zu hoch anzusehen wären, wenn die urheberrechtsfreie Nutzung der Leerkassetten sogar 20 oder 25 v. H. betragen würde. Dies gilt um so mehr, als bei der Bemessung der Vergütung von einer einmaligen Nutzung ausgegangen worden ist, obwohl tatsachlich ein Großteil der Leerkassetten, insbesondere im Videobereich, mehrfach zu Aufzeichnungen geschützter Werke verwendet wird.

Zu 21. (Artikel 1 - Abschnitt 1 der Anlage zu § 54 Abs. 3 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt der Anregung des Bundesrates zu, die Vergütung für Bildträger herabzusetzen und schlägt an Stelle von 0,40 DM nunmehr 0,30 DM für jede Stunde Spielzeit vor.

 

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