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Bundesrat Drucksache 218/94 vom 18.03.94

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf dient der Schaffung von Ersatzinstrumenten für die mit der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes weggefallenen Einfuhrkontrollmeldungen für Gegenstände, die der Vergütungspflicht des § 54 UrhG unterliegen. Zweck ist die Sicherung des den Berechtigten zustehenden Vergütungsaufkommens.

B. Lösung

Zur Erfassung der Importe sieht der Entwurf verschiedene Ersatzinstrumente für den binnenmarktbedingten Wegfall der Einfuhrkontrollmeldungen vor. Das bisherige an das Außenwirtschaftsrecht geknüpfte System der Einfuhrkontrollmeldungen, das entfallen ist, wird durch eine urheberrechtliche Meldepflicht ersetzt. Weiter wird die Einführung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung des Handels vorgeschlagen. Schließlich wird die in § 54 Abs. 5 der geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes vorgesehene Auskunftspflicht um die Verpflichtung des Handels zur Angabe seiner Bezugsquellen ergänzt. Zur Erleichterung der Übersichtlichkeit wird überdies die urheberrechtliche Regelung systematisch besser gegliedert.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Das Gesetz wird sich auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder und der Gemeinden nicht auswirken. Der Entwurf verändert nur das Instrumentarium zur Sicherung der Durchsetzung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche, deren gesetzlich fixierte Höhe unverändert bleibt. Damit bleibt auch der Kostenfaktor für die Preise der mit der Vergütung belasteten Produkte unverändert. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler 021 (131) - 420 00 - Ur 16/94

Bonn, den 18. März 1994

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

(Unterschrift)

Anlage 1
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom ......... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird durch folgende §§ 54 bis 54 h ersetzt:

" § 54
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller

1. von Geräten und

2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6000 Stunden Spieldauer oder weniger als 100 Geräte bezieht.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

§ 54 a
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht.

(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 54 b
Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers

Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54 a Abs. 1) entfällt, soweit ein zur Zahlung der Vergütung verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

§ 54 c
Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr

Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54 a Abs. 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden.

§ 54 d
Vergütungshöhe

(1) Als angemessene Vergütung nach S 54 Abs. 1 und S 54 a Abs 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54 a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art dem Umfang der.Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

§ 54 e
Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen

(1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54 a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in S 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer nach 5 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bildoder Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.

§ 54 f
Meldepflicht

(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.

(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54 g
Auskunftspflicht

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54 a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des 5 54 a Abs. 1 Satz 3 und des 5 54 b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54 a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54 h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54 a, 54 f Abs. J und § 54 g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und S 54 a gezahlten Vergütungen zu.

(3) Für Mitteilungen nach den §§ 54 b und 54 f haben die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54 a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54 b Nr. 2 und § 54 f im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54 b Nr. 2, §§ 54 f und 54 g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden."

2. Die Anlage zu § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerhinweis in der Überschrift wird wie fol gt gefaßt: "(zu § 54 d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)"

b) in Abschnitt II werden

aa) in der Überschrift die Angabe "§ 54 Abs. 218. durch die Angabe "§ 54 a Abs. 1-und 211, bb) in Nummer 1 die Angabe 115 54 Abs. 2 Satz V' durch die Angabe "§ 54 a Abs. V' und cc) in Numer 2 die Angabe "§ 54 Abs. 2 Satz 21' durch die Angabe I'S 54 a Abs. V' ersetzt.

(Artikel 2: Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes)

Artikel 3

Die Auskunftspflicht des Händlers (§ 54 g Abs. 1) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 9 Orucksache 2 18 / 9 4 BecirUnelinci -. -

B e g r ü n d u n g

A. Allgemeines

In Deutschland hat die Gesetzgebung, beginnend mit der Urheberrechtsreform 1965, den Weg beschritten, den Urhebern zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die durch das private Vervielfältigen entstehen, einen Vergütungsanspruch zuzubilligen. § 53 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (Urheberrechtsgesetz; UrhG) sah einen Vergütungsanspruch der Urheber gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme privater Vervielfältigung von Bild- und Tonaufnahmen geeignet sind, vor. Diese Regelung sollte für alle im Geltungsbereich des UrhG in Verkehr gebrachten Geräte gelten, auch soweit diese aus dem Ausland eingeführt würden. In diesen Fällen sollte grundsätzlich der ausländische Hersteller zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein, jedoch sollte zur Erleichterung der Durchsetzung des Anspruches neben ihm auch der gewerbliche Importeur der Geräte als Gesamtschuldner haften. Diese Regelung sollte auch sicherstellen, daß die deutsche Tonbandgeräteindustrie durch die neue Regelung des § 53 Abs. 5 UrhG a.F. keinen Nachteil im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen erleide (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) BT-Drucksache IV/3401 S. 10, Bericht des Abgeordneten Dr. Reischl).

Die Urheberrechtsreform des Jahres 1985 hat dieses Vergütungssystem zum Ausgleich der Nachteile, die den Urhebern durch das private Vervielfältigen ihrer geschützten Werke entstehen, ausgebaut und ein systematisches, in sich geschlossenes Konzept zur Vergütung der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geschaffen. Seit dieser Novelle werden nunmehr auch die Leerkassetten zur Aufbringung der urheberrechtlichen Vergütung herangezogen. Diese Kombination von Geräte- und Leerkassettenvergütung erschien sachgerechter, weil sie die Aufbringung der urheberrechtlichen Vergütung auf die beiden Industriezweige verteilt, die durch ihre Produkte das private Vervielfältigen ermöglichen. Außerdem wurde so die Belastung enger mit dem jeweiligen Umfang der urheberrechtlichen Nutzung verknüpft, die sich eher an den Gebrauch von Gerät und Kassetten als allein an den Besitz des Gerätes anschließen läßt. Dies stand in Einklang mit der internationalen Rechtsentwicklung. Auch die ausländischen Gesetzgebungen, die eine Vergütungsregelung für das Mitschneiden von Bild- und Tonwerken vorsahen, hatten sich - allein oder im kombinierten System - für die Leerkassettenvergütung entschieden.

Außerdem führte die Urheberrechtsnovelle 1985 eine generelle Vergütungspflicht für das Fotokopieren urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ein. § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG belastet seit dieser Zeit Fotokopiergeräte mit einer Vergütung zugunsten der Urheber. Die Vergütung ist nach Leistungsklassen der Geräte gestaffelt. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Fotokopien, die ein Gerät pro Minute herstellen kann. Daneben schulden bestimmte Betreiber von Fotokopiergeräten ebenfalls eine Vergütung, die sogenannte Betreibervergütung (§ 54.Abs. 2 Satz 2 UrhG), deren Höhe auf Grund des kopierten Materials berechnet wird.

Der Gesetzgeber sah bereits damals die Notwendigkeit, sowohl bei den Video- und Tonbandgeräten als auch bei den Bild- und Tonträgern eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der einheimischen Hersteller zu vermeiden. Der Regierungsentwurf, der zur Novelle von 1985 führte, (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucksache 10/837 S. 18) sah die Notwendigkeit, die Möglichkeit der Erfassung vergütungspflichtiger Importe zu verbessern: Die Importeure von vergütungspflichtigen Geräten und Bild- oder Tonträgern sollten durch eine in die Außenwirtschaftsverordnung aufzunehmende Bestimmung zur Meldung der Einfuhr verpflichtet werden. (Die Meldepflicht ist durch die 58. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 1. Juli 1985 (BGBl. 1 S. 1258) eingeführt worden). Die Meldungen sollten über das Deutsche Patentamt an die berechtigten Verwertungsgesellschaften weitergeleitet werden, die dann mit Hilfe der Meldungen ihre Ansprüche wirksamer verfolgen könnten. Da der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages sich im Bereich der Reprographie für eine Kombination aus Geräte- und Betreibervergütung entschied - der Regierungsentwurf hatte nur eine Betreibervergütung vorgeschlagen -, erstreckte er diese Regelung des § 20 a des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz; UrhWG) auch auf die Befugnis zur Weitergabe von Einfuhrkontrollmeldungen von Fotokopiergeräten (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6 Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucksache 10/837 vom 17. Mai 1985, BT-Drucksache 10/3360 S. 21) .

1. Das System der Einfuhrkontrollmeldungen hat sich als hilfreich und nützlich erwiesen, um ein effektives Inkasso der nach § 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 geschuldeten urheberrechtlichen Vergütung zu gewährleisten. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung in seiner 140. Sitzung am 23. Mai 1985 bei der Verabschiedung der Urheberrechtsreform 1985 beauftragt, dem Deutschen Bundestag u.a. alle 3 Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung nach S 54 UrhG vorzulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, ob das Vergütungsaufkommen als angemessen im Sinne des § 54 UrhG angesehen werden kann. Die Bundesregierung hat sich daher in ihrem Bericht über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle 1985 und Fragen des Urheber- und Leistungsschutzrechts vom 7. Juli 1989 (BT-Drucksache 11/4929) auch mit der Problematik der Importe von vergütungspflichtigen Gegenständen befaßt, zumal sich damals abzeichnete, daß mit der Vollendung des Eutopäischen Binnenmarktes Ende 1992 Einfuhrkontrollmeldungen bei Importen aus den Mitgliedstaaten der EG nicht länger würden eingesetzt werden können.

In dem Bericht hat die Bundesregierung die Prüfung folgender Maßnahmen zur Verbesserung des Inkassos der Vergütungsregelungen angekündigt:

- Erweiterung des Kreises der Auskunftspflichtigen auf die am Vertrieb beteiligten Händler zur Feststellung säumiger Schuldner oder

- Einführung einer Kennzeichnungspflicht für vergütungspflichtige Waren.

Die Bundesregierung hat eine Prüfung angekündigt, ob die Einführung einer Kennzeichnungspflicht eine Erweiterung des Auskunftsanspruches überflüssig machen würde.

2. Mit der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes sind die Grenzkontrollen und auch die Einfuhrkontrollmeldungen für Gegenstände, die der Vergütungspflicht des § 54 UrhG unterliegen, entfallen. Grauimporte, für die die urheberrechtlichen Vergütungen nicht entrichtet werden, verletzen die Rechte der Vergütungsberechtigten, führen zu Standortnachteilen für deutsche Hersteller und verzerren zu deren Lasten die Wettbewerbsverhältnisse. Es ist daher notwendig, für die weggefallenen Einfuhrkontrollmeldungen Ersatzinstrumente zu schaffen.

Die Prüfung der Einführung einer Kennzeichnungspflicht für vergütungspflichtige Waren hat ergeben, daß eine solche Maßnahme auf nationaler Ebene aus praktischen Gründen nicht handhabbar ist. So werden z. B. Tonaufnahmegeräte für den gesamten europäischen Markt hergestellt. Es wäre mit erheblichen, unzumutbaren Kosten verbunden, wenn die für Deutschland bestimmten Geräte jeweils vom Importeur aus- und wieder eingepackt werden müßten, um sie zu kennzeichnen. Solche Kosten würden sich im Endeffekt auch nachteilig auf die Höhe der für die Berechtigten zur Verfügung stehenden Vergütung auswirken. Im Falle einer EG-weiten Einführung eines Vergütungssystems - die EG-Kommission f ührt derzeit darüber Konsultationen mit den Verbänden und den Mitgliedstaaten - wird diese Frage jedoch möglicherweise in einem anderen Licht zu beurteilen sein. Auf nationaler Ebene erscheint die Einführung einer Kennzeichnungspflicht nicht opportun.

Auch kein anderer EG-Staat, in dem es ein vergleichbares Vergütungssystem gibt, hat eine Kennzeichnung vorgesehen.

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die eine wirksame Erfassung der Grauimporte von vergütungspflichtigen Gegenständen für das Vergütungsaufkommen und für die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen deutscher Hersteller hat, sieht'dieser Entwurf mög .lichst effektive Maßnahmen zur Erfassung der Importe vor:

- Zum einen wird das bisherige, an das Außenwirtschaftsrecht geknüpfte System der Einfuhrkontrollmeldungen durch eine urheberrechtliche Meldepflicht ersetzt, die den Vergütungsberechtigten, genauer den für sie handelnen Verwertungsgesellschatten gegenüber zu erfüllen ist.

- Es wird die Einführung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung des Handels vorgeschlagen, wie sie sich in Österreich bewährt hat.

- Die sich aus der Einführung einer Mithaftung des Handels ergebende Erstreckung der Auskunf tspf lichten des § 54 Abs. 5 UrhG wird um die Verpflichtung des Handels zur Angabe seiner Bezugsquellen ergänzt. Dies soll den Verwertungsgesellschaften vor allem die Erfassung der Importeure ermöglichen. Ferner wird die Erfüllung der Auskunftspflicht abgesichert durch die Verpflichtung, eine Verifizierung durch einen vereidigten Buchprüfer hinzunehmen.

Die Regelungen über die gesamtschuldnerische Mithaftung des Handels dürfen den Handel nicht ungebührlich belasten. Anstrebenswert ist, daß das Inkasso der urheberrechtlichen Vergütungen nach wie vor bei den Herstellern und Importeuren der vergütungspflichtigen Gegenstände erfolgt. Insoweit sind folgende Regelungen vorgesehen:

- Von der Mithaftung werden von vornherein ausgenommen

1. Händler mit einem kleinen Geschäftsumfang in den einschlägigen Waren (§ 54 Abs. 1 Satz 3, § 54 a Abs. 1 Satz 3),

2. Händler, die einschlägige Waren - gegebenenfalls auch nur mittelbar - von einem an einen Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften gebundenen Unternehmen beziehen (§ 54 b Nr. 1).

- Die Mithaftung des Händlers soll entfallen, wenn dieser Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle den Verwertungsgesellschaften unaufgefordert offenbart und so eine wirksame Kontrolle der Importe ermöglicht (§ 54 b Nr. 2).

- Ferner ist vorgesehen, daß im gewerblichen Bereich auf Rechnungen zu vermerken ist, ob die auf die Gegenstände entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde (§ 54 e Abs. 2). Der Händler kann dann beurteilen, ob seine Inanspruchnahme droht, und dies bei der Gestaltung seiner Einkaufspreise berücksichtigen.

- Schließlich werden die Empfänger der Mitteilungen und Auskünfte über fremde Geschäftsvorgänge zum Schutz dieser Informationen verpflichtet.

Die Regelungen zur effektiven Durchsetzung des Vergütungssystems sind durchgängig privatiechtlicher-.Art, entsprechend der Natur der Vergütungsansprüche. Die zusammen mit dem System der Einfuhrkontrollmeldungen entfallenen Bußgeldsanktionen des Außenwirtschaftsrechts werden also nicht durch neue öffentlichrechtliche Instrumente ersetzt. Dies bedeutet zugleich ein Stück Deregulierung. Eine Kompensation stellt aber die oben beschriebene Stärkung der zivilrechtlichen Durchsetzungsinstrumente dar.

3. Über die Problematik der wegfallenden Einfuhrkontrollmeldungen hinaus wird durch diesen Entwurf noch definiert, was als Einfuhr im Sinne des § 54 UrhG anzusehen ist (§§ 54 Abs. 2, 54 a Abs. 3). Damit soll einem Anliegen insbesondere der Kopiergeräteimporteure und -hersteller Rechnung getragen werden, die sich Wettbewerbsnachteilen durch sog. Direktimporte gewerblicher Nutzer von Kopiergeräten ausgesetzt sehen. In diesen Fällen ist die Entrichtung der Urhebervergütung nicht gesichert, so daß deutschen Importeuren und Produzenten Standortnachteile drohen. Der inländische Käufer, der die Geräte direkt im Ausland bezieht und sie für seine eigenen gewerblichen Zwecke nutzen will, soll in Zukunft die Entrichtung der Gerätevergütung schulden.

4. Der Entwurf sieht ferner vor, den geltenden § 54 UrhG, dessen Regelungen anderenfalls noch umfangreicher und unübersichtlicher als bisher würden, in verschiedene Bestimmungen aufzuspalten. Dies erleichert die Übersichtlichkeit und das Verständnis der Regelungen, ohne in ihre inhaltliche Substanz im übrigen einzugreifen.

5. Die mit diesem Entwurf im wesentlichen nur vorgeschlagene Kompensierung des Wegfalls der Einfuhrkontrollmeldungen erscheint dringlicher und eher konsensfähig als sonstiger Regelungsbedarf im Bereich des § 54 (nebst Anlage zu § 54 Abs. 4), der im oben (A 1) erwähnten Bericht der Bundesregierung erörtert worden ist.

6. Die Haushalte des Bundes und der Länder werden im Ergebnis durch den Gesetzentwurf nicht belastet.

Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere des Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, weil durch die Neuregelungen des Gesetzes lediglich die Instrumente zur Durchsetzung der urheberrechtlichen Vergütungsansprüche verändert werden, ohne daß die Vergütungshöhe selbst berührt wird. Aus der Änderung des Instrumentariums ergibt sich für die Wirtschaft keine nennenswerte Kostenerhöhung, zumal Erleichterungen des Abwicklungsaufwands in Gesamtverträgen mit den Verwertungsgesellschaften vereinbart zu werden pflegen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
(Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Ersetzung des § 54 durch §§ 54 bis 54 h)
§ 54

A b s a t z 1 entspricht der Regelung der Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild-und Tonaufzeichnung gemäß § 54 Abs. 1 in der geltenden Fassung.

Satz 2 a.E. erstreckt die gesamtschuldnerische Mithaftung nunmehr auch auf die Händler. Die urheberrechtliche Vergütung für das private Vervielfältigen soll letzten Endes der Verbraucher tragen, der die private Vervielfältigung vornimmt. Nach der bisherigen Rechtslage sind Hersteller und Importeure nur deswegen Schuldner dieser Vergütung, weil die Einzelerfassung der privaten Verbraucher faktisch nicht möglich ist. Gesetzgeberische Konzeption ist die Überwälzung der von den Herstellern und Importeuren an die Berechtigten entrichteten Vergütung auf die Endverbraucher. Dies hat seine innere Rechtfertigung darin, daß Hersteller und Importeure durch ihre Tätigkeit die Voraussetzung dafür schaffen, daß der private Verbraucher die privaten Vervielfältigungen vornehmen kann. Ebenso wie Hersteller und Importeure trägt jedoch auch jeder Händler mit dazu bei, daß der Verbraucher private Vervielfältigungen vornehmen kann. Der Handel ist bisher lediglich deswegen nicht in die Zahlungspflicht mit einbezogen worden, weil die Verwirklichung des gegen Hersteller und Importeure gerichteten Anspruchs ausreichend gesichert erschien. Nachdem nunmehr aufgrund des Wegfalls der Einführkontrollmeldungen die Erfassung der Importe erschwert ist, erscheint es sachlich gerechtfertigt und angezeigt, den Handel in die gesamtschuldnerische Haftung mit einzubeziehen.

Der Handel wird durch diese Regelung nicht unzumutbar belastet. Er ermöglicht zum einen, wie ausgeführt, in gleichem Maße das private Vervielfältigen wie Hersteller und Importeure. Zum anderen kann sich der Händler gegen eine Inanspruchnahme auf mehrfache Weise absichern. Dies soll § 54 e Abs. 2 erleichtern. So kann der Händler von seinem Lieferanten z.B. den Nachweis der Entrichtung der Urhebervergütung oder die Abgabe einer Freistellungserklärung verlangen. Er kann sich auch von einem Lieferanten erklären lassen, ob dieser als Mitglied eines Verbandes durch einen Gesamtvertrag mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften verbunden ist. Bejahendenfalls entfällt seine Mithaftung (siehe § 54 b Nr. 1). Dadurch wiederum wird ein Anreiz für die am Beginn der Vermarktungskette stehenden Unternehmen geschaffen, in Gesamtverträge mit Verwertungsgesellschaften einbezogen zu werden.

Vor allem aber ermöglicht § 54 b Nr. 2 dem Handel, seine Inanspruchnahme für die Vergütung überhaupt zu vermeiden. Satz 2 bezieht sich auf jede Handelsstufe, also auch auf die Großhändler. Satz 3 schließt von der Mithaftuhg Händler mit geringem Umsatz einschlägiger Waren aus, weil deren Erfassung wiederum einen vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Außerdem ist es diesen Händlern wegen möglicherweise unzureichender Rechtskenntnisse nur schwerer möglich, die Zahlung der Urhebervergütung durch den Lieferanten sicherzustellen. Abgrenzungskriterium für die Ermittlung des Kreises der Händler, die in die Mithaftung einbezogen werden, ist die Höhe der zu entrichtenden Vergütung. Nur der Händler soll mithaften, der eine Urhebervergütung in einer Größenordnung ab 1000,-DM pro Kalenderhalbjahr zu entrichten hätte. Da der Handel in der Regel Bild- und Tonträger sowie Geräte verkauft, ist zu erwarten, daß dieser Betrag erreicht wird, wenn eines der Abgrenzungskriterien erfüllt ist. Wird die Grenze nur bei Trägermaterial oder Geräten überschritten, so haftet der Händler für beide Gruppen. Der Händler trägt die Beweislast dafür, daß sein Geschäftsumfang unterhalb der im Gesetz bezeichneten Grenzen geblieben ist.

Nach dem bisherigen Recht schuldet die Gerätevergütung des § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 auch der, der die Geräte in den Geltungsbereich des UrhG gewerblich einführt oder wiedereinführt. Gesetzlich ist nicht definiert, wer als Einführer anzusehen ist. A b s a t z 2 regelt dies nunmehr zum Zweck der Klarstellung autonom für diesen speziellen Regelungszusammenhang. Einführer ist jeder, der die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Schuldner der urheberrechtlichen Vergütung ist jedoch nach § 54 Abs. 1 nur derjenige, der vergütungspflichtige Gegenstände gewerblich einführt. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn der Einführer vergütungspflichtige Gegenstände gewerblich weiterveräußert. Gewerblich führt jedoch auch derjenige ein, der die eingeführten Gegenstände zu eigenen gewerblichen Zwecken nutzen will. Auch dieser Kreis soll Schuldner der urheberrechtlichen Vergütungen sein.

S a t z 2 weist bei einer Einfuhr aufgrund Vertrages mit einem Gebietsfremden die Einführereigenschaft allein dem inländischen Vertragspartner zu, unter der Voraussetzung, daß dieser mit der Einfuhr gewerbliche Zwecke (als Weiterveräußerer oder durch Verwendung im eigenen Unternehmen) verfolgt. Fehlt es an dieser Voraussetzung, wie im Fall des Direktversands aus dem Ausland an private Endverbraucher, so bleibt das ausländische Versandunternehmen als Einführer vergütungspflichtig.

§ 5 4 a

A b s a t z 1 regelt nunmehr die Gerätevergütung des § 54 Abs. 2 Satz 1 der geltenden Fassung. Satz 2 a.E. erstreckt wie § 54 Abs. 1 die Mithaftung aus den dort erwähnten Gründen ebenfalls auf die Händler. Satz 3 nimmt wiederum kleinere Händler von der Haf tung aus.

A b s a t z 2 regelt nunmehr - sachlich unverändert - die Betreibervergütung im Fotokopierbereich, die Gegenstand des § 54 Abs. 2 Satz 2 (geltende Fassung) ist.

A b s a t z 3 erstreckt die Definition des Begriffes Einfuhr in § 54 Abs. 2 (Fassung des Entwurfs) auch auf die Vervielfältigung im Wege der Ablichtung usw.. Direktimporte zur eigenen gewerblichen Nutzung fallen unter die Vergütungspflicht. Werden z.B. aufgrund einer EG-weiten Ausschreibung Fotokopiergeräte von einem großen Unternehmen im Ausland bestellt und von dort bezogen, so ist - nur - der inländische Käufer der Geräte als Einführer im Sinne des Gesetzes anzusehen und schuldet die Urhebervergütung, auch wenn er die Geräte nicht weiterveräußert, sondern zur eigenen gewerblichen Nutzung verwenden will. Die Verflechtung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften nimmt zu. Sämtliche größeren Fitmen haben Niederlassungen in verschiedenen EG-Staaten und können daher steuern, von welchem Mitgliedsland der EG aus sie die Lieferungen vornehmen. Absatz 3 trägt so dazu bei, Produktionsverlagerungen oder auch Verlagerungen von Rechnungsstellungen im Ausland zum Zwecke der Umgehung der Zahlung der urheberrechtlichen Vergütung zu verhindern. Im Bereich der Ablichtung usw. hat sich bereits gezeigt, daß die Direktimporte ein nicht zu unterschätzender Faktor sind.

§ 54 b

Die vorgeschlagene gesamtschuldnerische Haftung des Handels soll die Erfassung der Importe sicherstellen und nach Möglichkeit das Inkasso der Urheberrechtsvergütungen von den ersten Vermarktern gewährleisten. Es ist daher nicht erforderlich, den Handel durch Mithaftung zu belasten, wenn die Einziehung der Vergütungen von einem vorgeschalteten Unternehmen durch einen Gesamtvertrag erleichtert ist (Nummer 1).

Nummer 2 soll dem Handel die Möglichkeit geben, die eigene Zahlungspflicht abzuwenden, wenn er von sich aus dazu beiträgt, die Erfassung eines Vergütungspflichtigen auf einer früheren Vermarktungsstufe zu ermöglichen. Auskunftspflichten sind grundsätzlich erst auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen. Da am Vertrieb von Gegenständen, die der Vergütungspflicht der §§ 54 und 54 a unterliegen, eine erhebliche Zahl von Händlern beteiligt ist, erfordert die Geltendmachung der Auskunftsansprüche gegen den Handel einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Da der Handel diesen Aufwand bei Meldung aus eigenem Antrieb erspart und die erforderlichen Angaben, die der Kontrolle der Er fassung der vergütungspflichtigen Waren dienen, herbeischafft, soll er in diesem Fall durch den Wegfall seiner Mithaftung honoriert werden.

Es ist im Rahmen der Abstimmung des Gesetzentwurfs auch erwogen worden, eine Mithaftung des Händlers überhaupt erst für den Fall vorzusehen, daß der Händler auch nach Aufforderung seitens der Berechtigten (§ 54 h) seiner Auskunftspflicht (§ 54 g Abs. 1) nicht oder nicht vollständig genügt. Jedoch gibt diese Lösung den Berechtigten nicht genügende Aussichten zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs und den Verpflichteten nicht genug Anreiz, die Zahlungen bereits auf der früheren Vermarktungsstufe zu konzentrieren.

§ 5 4 c

Diese Vorschrift entspricht § 54 Abs. 3 der geltenden Fassung.

§ 5 4 d

A b s a t z 1 enthält die Grundsatzbestimmung über die Höhe der Gerätevergütung für die Vervielfältigung sowohl im Wege der Bild-und Tonaufzeichnung als auch im Wege der Ablichtung sowie über die Höhe der Leerkassettenvergütung. Er entspricht sachlich dem bisherigen § 54 Abs. 4 Satz 1.

A b s a t z 2 regelt die Höhe der Betreibervergütung bei der Ablichtung, die bisher in § 54 Abs. 2 Satz 3 normiert ist.

§ 54 e

A b s a t z 1 entspricht § 54 Abs. 4 Satz 2, der durch das Produktpirateriegesetz in das UrhG eingefügt worden ist. Absatz 1 bezieht sich auf die Gerätevergütung für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung, A bs attz 2 hingegen auf die Vergütung für das Ve rvielfältigen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung. Die Zielrichtung des Absatzes 2 ist eine andere als die des Absatzes 1. Absatz 1 soll die Überwälzung der Gerätevergütung auf den Endverbraucher erleichtern. Absatz 2 dient dem Schutz des Handels, da dieser nach § 54 Abs. 1 und § 54 a Abs. 1 des Entwurfs in die gesamtschuldnerische Haftung einbezogen wird. Diese Einbeziehung des Handels soll sicherstellen, daß die Vergütung an die Verwertungsgesellschaften tatsächlich abgeführt wird. Im Interesse eines einfach zu handhabenden Inkassos soll jedoch grundsätzlich die Einziehung der Vergütung in Übereinstimmung mit der bestehenden Regelung über die Hersteller und Importeure erfolgen, weil die Zahl der Händler wesentlich größer ist. Absatz 2 sieht daher vor, daß mit Ausnahme der Veräußerung an den Endverbraucher in Rechnungen darauf hinzuweisen ist, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde. Der Handel kann dann beurteilen, ob seine Inanspruchnahme droht, und dies bei der Gestaltung seiner Einkaufspreise dann berücksichtigen. Unzutreffende Vermerke auf den Rechnungen können strafrechtliche Bedeutung erlangen.

Absatz 1 differenziert nicht zwischen Rechnungen an.gewerbliche Abnehmer und Endverbraucher. Der Regelungsgehalt des Absatzes 2 wird daher für den Bereich der Ablichtung von Absatz 1 mit abgedeckt.

§ 54 f

Die neue Meldepflicht des Einführers besteht als privatrechtliche Nebenpflicht zur Vergütungspflicht ebenfalls dem Urheber gegenüber; zur Geltendmachung für die Urheber sind die Verwertungsgesellschaften berechtigt, die eine Empfangsstelle bezeichnen müssen, vgl. auch § 54 h Abs. 1 und 3. Die Meldepflicht tritt als Hilfsinstrument an die Stelle des im Außenwirtschaftsrecht verankerten, Ende 1992 mit der Vollendung des Binnenmarktes weggefallenen Systems der Einfuhrkontrollmeldungen, durch das alle nach § 54 a. F. UrhG vergütungspflichtigen Waren erfaßt waren.

Im Vergleich zu dieser früher bestehenden Lage werden die Einführer durch die Meldeptlicht nicht substantiell neu belastet. Die neue Regelung hat dispositiven Charakter. Die Beteiligten können in Gesamtverträgen andere Regelungen treffen.

A b s a t z 1 statuiert die Meldepflicht der nach § 54 Abs. 1 in der Vergütungspflicht stehenden Einführer.

A b s a t z 2 erstreckt die Meldepflicht des Absatzes 1 auf die Einführer von Geräten für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung. Die Meldepflicht ist - das unterscheidet sie von der in § 54 g geregelten Auskunftspflicht - unaufgefordert zu erfüllen. Die Verwertungsgesellschaften sollen auf diesem Weg Informationen über Einfuhren vergütungspflichtiger Gegenstände erhalten, die sie mangels Kenntnis der Vorgänge nicht oder nicht erschöpfend durch Abfrage (Auskünfte nach § 54 g) erlangen können.

Daß die inländischen Hersteller nicht ebenfalls mit'einer Meldepflicht belegt werden müssen, hat seinen Grund darin, daß nach den bisherigen Erfahrungen diese Gruppe von zur Vergütung Verpflichteten den Verwertungsgesellschaften bekannt und relativ überschaubar ist und der Bestand der dazu gehörenden Unternehmen relativ stabil ist. Die in Absatz 1 und 2 vorgesehene Meldepflicht kann nur effektiv sein, wenn sie mit einer Sanktion verbunden ist. A b s a t z 3 sieht daher in Anlehnung an die vergleichbare Regelung des § 54 Abs. 5 Satz 3 geltender Fassung vor, daß im Falle der Verletzung der Meldepflicht der doppelte Vergütungssatz geschuldet wird.

§ 54 g

A b s a t z 1 entspricht dem bisherigen § 54 Abs. 5 Satz 1. Er regelt die Auskunftspflicht betreffend die Gerätevergütung für die Vervielfältigung sowohl im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung als auch im Wege der Ablichtung. Da die Regelungen für beide Arten der Gerätevergütung identisch sind, faßt sie der Entwurf in Übereinstimmung mit der bestehenden Regelung ebenso wie die Bestimmung über die Vergütungshöhe in § 54 d Abs. 1 in einem Absatz zusammen.

Der Auskunftsanspruch des § 54 Abs. 5 Satz l in der geltenden Fassung ist in seiner Systematik an das Bestehen eines Zahlungsanspruches geknüpft. Da § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 54 a Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsansprüche der Verwertungggesellschaften auch auf die Händler erstrecken, erweitert Absatz 1 Satz 1 als Konsequenz dieser Systematik den Kreis der Auskunftspflichtigen über die bisherige Regelung hinaus auf den Händler. Die Auskunftspflicht des Händlers reicht so weit wie seine Zahlungspflicht.

Satz 2 erweitert den Umfang der Auskunftspflicht des Handels inhaltlich. Die Auskunftspflicht soll sich auch auf die Bezugsquellen erstrecken, um den Anspruchsberechtigten eine wirksame Erfassung der vergütungspflichtigen Waren bei den vorgelagerten Vermarktern zu ermöglichen bzw. die bereits dort erfolgte Erfassung zu überprüfen. Satz 2 ermöglicht so auch die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, für die der Auskunftspflichtige nicht selber haftet, und wirkt im übrigen tendenziell zugunsten einer Entlastung des Händlers von der Haftung.

Die Auskunftspflicht erfaßt auch die Händler mit kleinem Geschäftsumfang, die § 54 Abs. 1 Satz 3 und § 54 a Abs. 1 Satz 3 von der gesamtschuldnerischen Mithaftung ausnehmen. Die Gründe für den Ausschluß der kleinen Händler von der Zahlungspflicht greifen nicht bei der Auskunftspflicht. Die Erteilung von Auskünften über die Bezugsquellen ist auch diesem Händlerkreis zumutbar. Die Rechteinhaber können nach dem Wegfall des Informationsflusses aus den Einfuhrkontrollmitteilungen auf diese Informationsquelle nicht verzichten.

Da die Rechteinhaber nach dem Wegfall des Systems der Einfuhrkontrollmeldungen stärker als früher auf eine wirksame Durchsetzung der Auskunftsansprüche und auf korrekte und vollstämdige Auskünfte angewiesen sind, erscheint es billig, die Auskunftsansprüche dadurch zu stärken, daß, wenn die erhaltenen Auskünfte zu Zweifeln Anlaß geben, die Auskunftspflichtigen einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher gewähren müssen. Absatz 1 Satz 4 regelt dies in Anlehnung an die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs beim Folgerecht (S 26). Eine ähnliche Regelung enthält das österreichische Urheberrechtsgesetz.

A b s a t z 2 regelt die Auskunftspflicht bezüglich der Betreibervergütung für das Vervielfältigen im Wege der Ablichtung. Die Be-. stimmung entspricht § 54 Abs. 5 Satz 2 (geltende Fassung).

A b s a t z 3 übernimmt die Regelung des bisherigen § 54 Abs. 5 Satz 3.

§ 54 h

Die A b s ä t z e 1 und 2 entsprechen dem § 54 Abs. 5 Satz 3 in der bisherigen Fassung. Da die Informationspflichten der Hersteller, Einführer und Händler den Rechteinhabern gegenüber bestehen, sind für die Geltendmachung auf der Aktivseite die für diese handelnden Verwertungsgesellschaften allein zuständig.

Da bei den verschiedenen Vergütungsansprüchen jeweils mehrere Verwertungsgeselschaften beteiligt sind, ist es sachgerecht, daß diese für die nach § 54 b und § 54 f für sie bestimmten Mitteilungen der Hersteller, Einführer und Händler eine gemeinsame Empfangsstelle angeben. Das entspricht bereits der gegenwärtigen durch Gesamtverträge geprägten Praxis, wonach die Mitteilungen kanalisiert im Bereich der privaten Überspielung (jetzt § 54 Abs. 1) an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte GmbH und im Bereich der Ablichtung (jetzt § 54 a Abs. 1) an die Verwertungsgesellschaft Wort fließen.

A b s a t z 3 sieht vor, daß die von den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften autonom zu bestimmende Empfangsstelle vom Deutschen Patentamt - das die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften führt - im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird, so daß auch diejenigen Hersteller, Einführer und Händler, die in keiner gesamtvertraglichen Bindung zu den Verwertungsgesellschaften stehen, wissen können, an wen sie die vorgesehenen Spontanmitteilungen zu richten haben.

A b s a t z 4 ermächtigt das Patentamt, zur Rationalisierung der Spontanmitteilungen Muster oder Vordrucke zu entwickeln und bekanntzugeben. Benutzt ein Einführer oder Händler diese Hilfen bei seinen Mitteilungen nicht, riskiert er die Folge des § 54 f Abs. 3 bzw. tritt der Wegfall.seiner Haftung nach § 54 b nicht ein.

A b s a t z 5 soll sicherstellen, daß die Empfänger der Mitteilungen und Auskünfte der Hersteller, Einführer und Händler die erhaltenen Angaben, die,wie z. B. die Bezugsquellen, den Charakter von Geschäftsgeheimnissen haben können, nur bestimmungsgemäß verwenden. Die Verwertungsgesellschaften unterliegen auch in dieser Hinsicht der Staatsaufsicht durch das Deutsche Patentamt. Kommt es zu einem Mißbrauch durch die Verwertungsgesellschaft - bisher sind keine derartigen Fälle bekannt geworden -, so kommt eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht der Verwertungsgesellschaft in Betracht. Schon im Hinblick darauf haben die Verwertungsgesellschaften ein eigenes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der erhaltenen Angaben. Behandeln sie dementsprechend diese Angaben tatsächlich als eigene Geschäftsgeheimnisse, so kann ein Mißbrauch durch einen Mitarbeiter nach § 17 UWG wegen Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses der Verwertungsgesellschaft strafbar sein.

Zu Nummer 2 (Anderung der Anlage zu 5 54 Abs. 4)

Die vorgeschlagene Regelung paßt die Bezugnahmen auf § 54 a. F. in der Anlage formal der neuen Gesetzessystematik der §§ 54 bis - 54 h an. Sachliche Änderungen sind nicht enthalten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des S 13 b Abs. 2)

Diese vorgeschlagene Änderung paßt die in § 13 b Abs. 2 enthaltene Verweisung an die Aufspaltung des § 54 durch Artikel 1 Nr. 1 an.

Zu Nummer 2 (Aufhebung des § 20 a)

§ 20 a ist aufzuheben, weil die Einfuhrkontrollmeldungen weggefallen sind.

Zu Artikel 3

Die Übergangsvorschrift sieht vor, daß die Händler im Rahmen ihrer durch § 54 g Abs. 1 neu begründeten Auskunftspflicht auf Anforderung einmalig auch über den Bezug einschlägiger Waren seit dem 1. Januar 1993 Auskunft zu geben haben.

Damit sollen infolge des Wegfalls der Einfuhrkontrollmeldungen einerseits und des verspäteten Inkrafttretens des Ausgleichsinstrumentariums andererseits eingetretene Informationsdefizite der Verwertungsgesellschaften kompensiert werden können.

Eine Rückerstreckung der Vergütungspflicht der Undler auf vor Inkrafttreten des Gesetzes bezogene Waren findet nicht statt.

Zu Artikel 4

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 54 Abs. 1 Satz 3 UrhG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 54 Abs. 1 Satz 3 nach den Wörtern "weniger als 6 000 Stunden Spieldauer" das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Es handelt sich um die Klarstellung eines redaktionellen Versehens. Sachgerecht ist es, die Haftung des Händlers für die Urhebervergütung nur dann entfallen zu lassen, wenn der Händler sowohl bei dem Trägermaterial als auch bei den Geräten unterhalb der im Entwurf bezeichneten Grenzen geblieben ist. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (S. 19 des Entwurfs). Eine solche Regelung ist nur durch die Verwendung des Wortes "und" zu erreichen. Sonst könnte derjenige, der z.B. in großem Umfang mit Leerkassetten handelt, sich dadurch von der Mithaftung befreien, daß er zusätzlich in jedem Kalenderhalbjahr mit einem oder zwei Geräten handelt.

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 54 Ats. 2 Satz 4 - neu - UrhG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 54 Abs. 2 nach Satz 3 folgender Satz 4 anzufügen: "Einführer ist ferner nicht,wer die Waren ohne außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung in eine Freizone oder ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verbringt oder verbringen läßt."

B e g r ü n d u n g

Freizonen und Freilager nach Artikel 166 der genannten EWG-Verordnung dienen insbesondere dem Umschlag und der Lagerung zu Transitzwecken. Eine Einfuhr im Sinne des Gesetzentwurfs liegt erst vor, wenn die Geräte oder Ton- oder Bildträger außenwirtschaftsrechtlich zur Einfuhr abgefertigt werden. Dies geschieht in der Regel zugleich mit der zollrechtlichen Abfertigung zum freien Verkehr.

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