mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode

Drucksache 13/7385, 09.04.1997

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)

s. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Regelung der Rahmenbedingung für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG), Ds. 13/7385

s. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Ds. 13/7934

s. Urheberrechtsgesetz in der konsolidierten Fassung

A. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf trägt dem tiefgreifenden Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung. Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen der Bundeskompetenzen eine verläßliche Grundlage für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerinteressen und öffentlichen Ordnungsinteressen herbeizuführen.

Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die Beseitigung von Hemmnissen für die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsdienste und die Gewährleistung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung dieser Dienste. Zum anderen geht es um die Einführung notwendiger Regelungen im Datenschutz, in der Datensicherheit, im Urheberrecht, im Jugendschutz und Verbraucherschutz sowie zu Verantwortlichkeiten, die auch Änderungen in bestehenden Bundesgesetzen notwendig machen.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Empfehlungen des Rates für Forschung, Technologie und Innovation (Technologierat), Vorschläge des "Petersberg Kreis" sowie Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Multimedia" und setzt die im Bericht der Bundesregierung "Info 2000 -- Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" aufgezeigten Handlungsoptionen um. Der Technologierat hat akuten Handlungsbedarf für einheitliche und angemessene, auf das notwendige Maß beschränkte Rahmenbedingungen für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste gesehen und entsprechende Regelungen empfohlen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:

– Artikel 1: Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung von Telediensten durch Sicherstellung der Zugangsfreiheit sowie Schließung von Regelungslücken im Verbraucherschutz und Klarstellung von Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter.

– Artikel 2: Bereichsspezifische Regelungen zum Datenschutz bei Telediensten im Hinblick auf die erweiterten Risiken der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

– Artikel 3: Schaffung einer bundeseinheitlichen Sicherungsinfrastruktur für digitale Signaturen.

– Artikel 4 und 5: Klarstellungen des Schriftenbegriffs im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz im Hinblick auf die erweiterten Nutzungs- und Verbreitungsmäglichkeiten von rechtswidrigen Inhalten.

– Artikel 6: Kernbereich der spezifischen Jugendschutzregelungen des IuKDG mit dem Ziel einer effektiven Gewährleistung des Jugendschutzes und einer einheitlichen Anwendung des Schriftenbegriffs; außerdem Einführung technischer Sperrvorrichtungen im Zusammenhang mit der Verbreitung indizierter Angebote sowie die Bestellung von Jugendschutzbeauftragten als Anlaufstation für Nutzer und als Berater für die Diensteanbieter.

– Artikel 7: Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (RL 96/9/EG) durch entsprechende Änderung des Urheberrechtes.

– Artikel 8 und 9: Erstreckung des Verbraucherschutzes im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung auf die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten durch die neuen Dienste.

– Artikel 10 und 11: Gesetzestechnische Regelungen (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und Inkrafttreten).

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Mit diesem Gesetz sind folgende Kosten für den Bundeshaushalt verbunden (Vollzugsaufwand): Kosten entstehen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Signaturgesetz (Regulierungsbehörde nach § 66 Telekommunikationsgesetz). Der Personalaufwand in der Regulierungsbehörde, die für die Aufgaben nach dem Signaturgesetz vorgesehen ist, wird bis zu vier Planstellen für Beamte des gehobenen Dienstes oder für vergleichbare Angestellte betragen. Der bei der Regulierungsbehörde für diese Aufgabe zu erwartende Sachaufwand wird 200000 DM nicht übersteigen. Für öffentliche Leistungen nach dem Signaturgesetz ist eine aufwandsbezogene Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) durch die Regulierungsbehörde vorgesehen. Eine Kostenaufstellung für den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes ist derzeit nicht möglich, da noch keine Festlegungen in bezug auf die Mittel für die zum 1. Januar 1998 zu errichtende Regulierungsbehörde getroffen worden sind. Weitere Kosten der Ausführung des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden werden mit Kosten nicht belastet.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaftsverbände und Unternehmen, auch der mittelständischen Wirtschaft, sind zu den mit der Umsetzung des Gesetzes (u. a. Datenschutz, Jugendschutz, digitale Signaturen) zu erwartenden Kosten um Stellungnahme gebeten worden. Diese Kosten können im Einzelfall erheblich sein. Sie sind abhängig von der Organisationsform und dem Grad der jeweiligen Inanspruchnahme und können – auch von der betroffenen Wirtschaft – gegenwärtig nicht eindeutig beziffert werden. Die mit dem Gesetz verbundene Schaffung einheitlicher und verläßlicher Rahmenbedingungen sowie die Beseitigung von Investitionshemmnissen für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste läßt erwarten, daß hiervon Impulse für ein verstärktes Wachstum in diesem Wirtschaftsbereich ausgehen. Die Regelungen führen daher bei einer Gesamtbetrachtung eher zu einer Entlastung der Wirtschaft. Von der Förderung des Wettbewerbes gehen tendenziell dämpfende Einflüsse auf Einzelpreise aus. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler 031 (324) – 26200 – Mu5/97

Bonn, den 9. April 1997

An die Präsidentin des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Der Bundesrat hat in seiner 709. Sitzung am 21. Februar 1997 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.

Dr. Helmut Kohl

Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz -- IuKDG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(Anm.: Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).)

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch . . . (BGBl. . . .), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 69 g wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Neunter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Datenbanken

§ 69 h
Begriff der Datenbank

Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.

§ 69 i
Voraussetzung und Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes

(1) Datenbanken, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, werden als Werke geschützt.

(2) Dieser Schutz beschränkt sich auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform der Datenbank und erstreckt sich nicht auf deren Inhalt. Am Inhalt bestehende Schutzrechte, einschließlich des Rechts des Herstellers einer Datenbank (§ 87 a), bleiben unberührt.

§ 69 k
Mindestbefugnisse des rechtmäßigen Benutzers

Der zur Benutzung einer Datenbank oder eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank Berechtigte bedarf für Handlungen, die für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und für deren normale Benutzung erforderlich sind, nicht der Einwilligung des Urhebers. Ist er nur zur Benutzung eines Teils der Datenbank berechtigt, so gilt dies nur für den Zugang zu diesem Teil und für dessen Benutzung. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind nichtig.

§ 69 l
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch

§ 53 Abs. 1 Satz 1 findet auf die Vervielfältigung der urheberrechtsfähigen Ausdrucksform einer elektronischen Datenbank keine Anwendung."

2. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Schutz der Hersteller von Datenbanken

§ 87 a
Gegenstand des Schutzes und Verwertungsrechte

(1) Geschützt wird der Hersteller einer Datenbank (§ 69 h), der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition vorgenommen hat.

(2) Der Hersteller hat das ausschließliche Recht, die Gesamtheit oder einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden. Einer Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank steht gleich die wiederholte und systematische Entnahme oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Entnahme ist die ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger mit jedem Mittel und in jeder Form. Weiterverwendung ist jede Form öffentlicher Verfügbarmachung durch Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.

(4) Ist ein Vervielfältigungsstück einer Datenbank mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Im Falle des öffentlichen Verleihs (§ 27 Abs. 2) ist dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der Hersteller kann die nach Absatz 2 gewährten Rechte an Dritte abtreten.

(6) Urheberrechte und sonstige Rechte an der Datenbank oder ihrem Inhalt bleiben unberührt.

§ 87 b
Schranken des Schutzes des Herstellers

(1) Ein wesentlicher Teil des Inhalts einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank kann durch den berechtigten Benutzer in folgenden Fällen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden:

1. Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zum privaten Gebrauch;

2. Entnahme unter Angabe der Quelle zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit dies geboten ist;

3. Entnahme und Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde.

(2) Ist nach der Art einer Datenbank zu erwarten, daß ihr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wesentliche Teile des Inhalts entnommen werden, gelten für den Anspruch des Datenbankherstellers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung die §§ 54 bis 54 h entsprechend.

§ 87 c
Schutzdauer

(1) Das Recht nach § 87 a erlischt fünfzehn Jahre nach der Herstellung der Datenbank. Wird die Datenbank innerhalb dieser Frist erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, erlischt der Schutz fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(2) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die als eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition in die Datenbank anzusehen ist, begründet für die Datenbank eine eigene Schutzdauer. Eine wesentliche Änderung kann sich auch aus einer Reihe aufeinanderfolgender Änderungen ergeben.

§ 87 d
Rechte und Pflichten des rechtmäßigen Benutzers

(1) Vertragliche Bestimmungen, die die Befugnis des berechtigten Benutzers einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank ausschließen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und weiterzuverwenden, sind nichtig.

(2) Der Berechtigte darf keine Handlungen vornehmen, die der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden."

3. Dem § 96 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Der rechtswidrig entnommene Inhalt einer Datenbank darf nicht weiterverwendet werden."

4. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Nach Nr. 7 wird folgende Nummer angefügt:

"8. den Inhalt einer Datenbank entgegen § 87 a Abs. 2 entnimmt oder weiterverwendet,".

5. In § 119 Abs. 3 werden das Wort "und" nach dem Wort "Lichtbilder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 a geschützten Datenbanken" eingefügt.

6. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt:

"§ 127 a
Schutz des Herstellers von Datenbanken

(1) Den nach § 87 a gewährten Schutz genießen Hersteller, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitglied- und Vertragsstaaten haben. § 120 Abs. 2 Nr. 1 ist anzuwenden.

(2) Der Schutz steht auch nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- oder Vertragsstaates gegründeten Unternehmen zu, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Gebiet der Mitglied- und Vertragsstaaten haben. Befindet sich lediglich der Satzungssitz in diesem Gebiet, muß die Tätigkeit des Unternehmens eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufweisen.

(3) Andere Personen und Unternehmen genießen Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge."

7. Nach § 137 g wird folgender § 137 h eingefügt:

"§ 137 h
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

(1) Die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten Teils finden auch auf Datenbanken Anwendung, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998."

(Artikel 8
Änderung des Preisangabengesetzes )
(...)

(Artikel 9
Änderung der Preisangabenverordnung)
(...)

(Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
(...)

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am . . . in Kraft.

B e g r ü n d u n g

A. Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Der Gesetzentwurf trägt dem tiefgreifenden Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung. Die technischen Innovationen sind aus dem Zusammenwachsen von Computer-, Telekommunikations- und audiovisueller Technik entstanden. Seit den 70er Jahren haben sich durch Digitalisierung und Komprimierung von Daten die Formen der Speicherung und Übermittlung der Wissens- bzw. Informationsbestände nachhaltig verändert und den Wandel zur Informationsgesellschaft ausgelöst ("Multimedia"). Der Markt für informationswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen gehört bereits heute zu einem der weltweit größten Wirtschaftszweige. Es werden in den nächsten Jahren für einzelne Marktsegmente zum Teil erhebliche Wachstumsraten erwartet. Es wird ebenfalls erwartet, daß hierdurch ein lang andauernder Wachstumsschub ausgelöst wird. Hierdurch können in Deutschland zukunftssichere und qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden. Wie die grundlegenden Innovationen der Neuzeit, z. B. der Übergang von der Handschriftenkultur zur Buchdruckkunst, bewirken auch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und die hierdurch möglichen Anwendungen eine Neubewertung wirtschaftlicher Positionen. Nicht mehr die Produktion materieller Güter, sondern das Angebot von Informationen und Dienstleistungen bestimmt zunehmend das Wirtschaftsleben. Dieser Bereich hat sich zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut entwickelt, dem im nationalen und internationalen Standortwettbewerb eine immer größere Bedeutung zukommt.

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen der Bundeskompetenzen eine verläßliche Grundlage für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen herbeizuführen. Den erweiterten Möglichkeiten der Individualkommunikation und den zusätzlichen Formen wirtschaftlicher Betätigung im Wege der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen ein funktionsfähiger Wettbewerb gewährleistet, Nutzerbedürfnisse beachtet und äffentliche Interessen gewahrt werden. Deutschland kann im internationalen Wettbewerb nur bestehen und die Wachstums- und Beschäftigungschancen nur nutzen, wenn Hemmnisse auf dem Weg in die Informationsgesellschaft beseitigt werden. Mit dem Gesetz soll der Wandel zur Informationsgesellschaft aktiv gestaltet und die durch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gegebenen Chancen für Deutschland genutzt werden. Das Gesetz stützt sich dabei auf Feststellungen und Empfehlungen des Rates für Forschung, Technologie und Innovation (Technologierat), die Vorschläge des "Petersberg-Kreis" und die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Multimedia". Für die Entwicklung einer leistungsfähigen und zukunftsorientierten Informationsgesellschaft in Deutschland hat der Technologierat festgestellt, daß potentielle Investoren und Diensteanbieter einheitliche und angemessene, auf das notwendige Maß beschränkte Rahmenbedingungen benätigen. Er hat daher auch einen akuten Handlungsbedarf für die Schaffung eines national einheitlichen, klaren und verläßlichen Ordnungsrahmens für Multimediadienste in Deutschland gesehen und empfohlen, Regelungen über den Datenschutz, Schutz des geistigen Eigentums, Jugend- und Verbraucherschutz sowie Strafrecht und Datensicherheitsvorschriften an die neue technologische Entwicklung anzupassen und zu präzisieren. Die Bundesregierung hat diese Empfehlungen im Bericht "Info 2000 – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" aufgegriffen und entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen angekündigt. Mit der Vorlage des Gesetzes wird dieser Teil des Aktionsplanes umgesetzt.

Notwendigkeit eines neuen Gesetzes

Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die Beseitigung von Hemmnissen für die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsdienste und die Gewährleistung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung dieser Dienste. Zum anderen geht es um die Einführung notwendiger Regelungen im Datenschutz, in der Datensicherheit, im Urheberrecht und im Jugendschutz, die teilweise auch Änderungen in bestehenden Bundesgesetzen erforderlich machen.

(Zu den einzelnen Artikeln im Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz:)

B. Besonderer Teil

(....)

Zu Artikel 7 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Allgemeines

1. Europäische Harmonisierung des Immaterialgüterschutzes für Datenbanken

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere die digitale Technologie und ihre schnell fortschreitende Anwendung in globalen Kommunikationsnetzwerken, machen auch Anpassungen des nationalen Urheberrechts und der internationalen Urheberrechtsabkommen notwendig. Der Meinungsbildungsprozeß über das Ausmaß der erforderlichen Anpassungen des nationalen Urheberrechts ist in Deutschland, wie auch in den meisten anderen Industriestaaten, noch nicht abgeschlossen. Auf internationaler Ebene ist für Ende 1996 eine diplomatische Konferenz zu wichtigen Übereinkommen im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), Genf, vorgesehenen. Innerhalb der EU wurde 1995 die Prüfung des Bedarfs für die gemeinschaftsweite Harmonisierung des Urheberrechts durch das Grünbuch der EG-Kommission über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Dokument KOM (95) 382 endg. vom 19. Juli 1995 – eingeleitet und dauert an. Abgeschlossen werden konnte hingegen bereits die europäische Harmonisierung des Rechtsschutzes der Anbieter in einem weitreichenden Teilgebiet der neuen Informations- und Kommunikationsdienste, welches die Datenbanken bilden. Die Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken harmonisiert bzw. begründet erstmals in den Mitgliedstaaten einen zweistufigen Rechtsschutz für Datenbanken:

– in Kapitel II einen urheberrechtlichen Schutz für eine nach "Auswahl oder Anordnung" des gesammelten Stoffes schöpferisch gestaltete Datenbank, der ein Auswertungsrecht in bezug auf diese Gestaltung, aber nicht auch in bezug auf den gesammelten Inhalt verleiht, sowie

– in Kapitel III ein Schutzrecht "sui generis", durch welches der unternehmerisch verantwortliche Hersteller einer Datenbank für die bei der Anlage der Datensammlung getätigte wesentliche Investition mit einem beschränkten Auswertungsmonopol in bezug auf den zusammengetragenen Inhalt belohnt wird. Wegen der unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen können im Einzelfall an ein und derselben Datenbank beide Schutzrechte oder nur eines von beiden bestehen. Hinsichtlich der Tragweite des gewährten Schutzes ergänzen sich die beiden Schutzrechte. Die Richtlinie ist nach ihrem Artikel 16 Abs. 1 bis zum 1. Januar 1998 in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. In Deutschland ist dafür Gesetzgebung erforderlich; zur Verfügung steht die ausschließliche Kompetenz des Bundes für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht (Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes). Die in Artikel 7 vorgeschlagene Änderung des Urheberrechtsgesetzes erschöpft den durch die Richtlinie entstehenden Umsetzungsbedarf. Der Regelungsvorschlag beruht im wesentlichen auf einer Zweiteilung der Regelungsstandorte im Urheberrechtsgesetz, entsprechend der Zweistufigkeit des in der Richtlinie vorgesehenen Rechtsschutzes.

2. Zum urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken nach der Richtlinie 96/9/EG und nach geltendem Recht

Die Richtlinie lehnt sich in ihrem Kapitel II über den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken an Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten an, die sämtlich Vertragsparteien der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) sind. Nach deren Artikel 2 Abs. 5 sind "Sammlungen von Werken", die wegen der Auswahl und der Anordnung des Stoffes geistige Schäpfungen darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. § 4 Urheberrechtsgesetz verleiht Sammlungen von Werken "und anderen Beiträgen" ebenfalls unter der Voraussetzung, daß die Sammlung wegen der Auswahl oder der Anordnung eine geistige Schöpfung darstellt, urheberrechtlichen Schutz. Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. 1994 II S. 1730) erstreckt den urheberrechtlichen Schutz auf Zusammenstellungen von Daten oder sonstigem Material, gleichviel, ob in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl und Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden. Die letztere Regelung, die ebenfalls für alle Mitgliedstaaten, aber auch für die Europäische Gemeinschaft als solche verbindlich ist, bezieht klarer und eindeutiger als die vorgenannten, in länger zurückliegender Zeit getroffenen Regelungen moderne Datenbanken, insbesondere solche überwiegend oder rein informationellen Inhalts, in ihren Geltungsbereich mit ein. In der Europäischen Gemeinschaft bedeutet daher die Umsetzung des Kapitels II der Richtlinie, betreffend das Urheberrecht an Datenbanken, in bezug auf das grundsätzliche Bestehen dieses Rechtsschutzes keine Neuerung, sondern bringt lediglich eine Reihe von Präzisierungen in Einzelfragen mit sich, die überwiegend klarstellenden Charakter haben. Es wird vorgeschlagen, dem Ersten Teil des Urheberrechtsgesetzes, der dem Urheberrecht im engeren Sinne (Recht des Urhebers) gewidmet ist, einen Neunten Abschnitt mit Besonderen Bestimmungen für Datenbanken anzufügen (Artikel 7 Nr. 1). Damit folgt der Entwurf derselben Regelungstechnik wie das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, durch welches im Jahr 1993 die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen umgesetzt wurde.

3. Das neue Schutzrecht sui generis

a) Einleitung

Neben der Harmonisierung des Urheberrechtsschutzes für Datenbanken verpflichtet die Richtlinie in ihrem Kapitel III die Mitgliedstaaten zur Einführung eines neuen Datenbankschutzrechtes eigener Art. Die Richtlinie bezeichnet es als "Schutzrecht sui generis". Es ist darauf gerichtet, die bei der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts einer Datenbank vorgenommene Investition zu schützen (Erwägungsgrund 40), soweit diese qualitativ oder quantitativ als wesentlich bezeichnet werden kann. Ein besonderer Investitionsschutz für Datenbankhersteller erweist sich angesichts der neuen digitalen Speicher- und Kommunikationstechnologien als erforderlich (vgl. Erwägungsgründe 7 bis 12, 38). Der Aufbau von Datenbanken kann mit erheblichen Investitionen verbunden sein, während die Daten für einen Bruchteil der Investitionskosten abgefragt und kopiert werden können. Die unerlaubte Nutzung des Inhalts einer Datenbank beeinträchtigt die wirtschaftliche Entwicklung des Datenbankgeschäfts und kann damit auch die technische Entwicklung negativ beeinflussen. Die für den wachsenden Informationsmarkt erforderlichen Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungssysteme können vereitelt oder behindert werden. Die Einführung des neuen Schutzrechtes soll dem entgegenwirken. Der zu gewährende Schutz gegenüber unerlaubter Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts von Datenbanken zielt besonders auf Wettbewerbsverhältnisse (Erwägungsgrund 6). Über den Schutz gegenüber der Herstellung "parasitärer Konkurrenzprodukte" hinaus sollen jedoch auch alle sonstigen investitionsschädigenden Nutzungen unterbunden werden (Erwägungsgrund 42).

b) Zur Bedeutung des neuen Schutzrechts in der Rechtsordnung

Die Bedeutung des neuen Rechts, das anderweitigen rechtlichen Schutz nicht verdrängt, sondern neben diesen tritt (Artikel 7 Abs. 4, Artikel 13 der Richtlinie), liegt in dem Schutz vor dem unerlaubten Zugriff auf den Inhalt von Datenbanken, der weder selbst noch über den Strukturschutz der Datenbank vom Urheberrecht geschützt wird. Das wird nicht selten der Fall sein. Sammlungen von Informationen über Fakten, etwa Adressen, Telefonnummern oder meteorologische Meßergebnisse, sind in der Regel mangels geistiger Schäpfung urheberrechtlich nicht schutzfähig. Als "Datenbank" erfahren sie urheberrechtlichen Schutz lediglich dann, wenn die Auswahl oder Anordnung eine individuelle schäpferische Leistung darstellt. Insbesondere bei Datenbanken, die auf eine vollständige Erfassung von Fakten gerichtet sind oder bei denen die Anordnung nach allgemein bekannten und gängigen Prinzipien erfolgt (Alphabet, Wohnort), kann es hieran fehlen. Soweit in diesen Fällen der nach der Richtlinie erforderliche Investitionsumfang erreicht wird, soll künftig der Datenbankhersteller besonders geschützt werden. Der zu schaffende Schutz geht über den – weiterhin bestehenbleibenden – wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz hinaus. Nach geltendem Recht sichert § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der unlauteren Übernahme fremder Leistungsergebnisse. Die in einer Datenbank gesammelten Informationen können solchermaßen gegen Ausbeutung geschützt sein. Doch wirkt dieser Schutz nur in Wettbewerbsverhältnissen, nicht hingegen im Verhältnis zum privaten Endverbraucher. Außerdem besteht ein Verbotsrecht nicht bereits bei Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses, sondern erst bei Hinzutreten besonderer die Unlauterkeit begründender Umstände. Welche Umstände das sein können, kann nur durch eine die unterschiedlichen Interessen berücksichtigende, abwägende Entscheidung im Einzelfall festgestellt werden. Mit der rechtlichen Unsicherheit gehen Schwierigkeiten einher, die sich daraus ergeben, daß der Schutzsuchende die die Unlauterkeit begründenden Tatsachen beweisen muß. Auch aus Beweisgründen wird sich daher der Rechtsschutz für Datenbankhersteller mit Einführung des neuen Datenbankschutzrechts verbessern. Das neue Schutzrecht sichert die Befugnis des Herstellers, über die Verwendung des gesamten Inhalts oder wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu befinden. Unwesentliche Inhaltsteile werden von dem Schutzrecht dagegen nicht erfaßt. Der beabsichtigte Investitionsschutz erfordert deren Einbeziehung nicht. Die begrenzte Reichweite des Schutzes dient zudem dazu, den erforderlichen Investitionsschutz mit dem Interesse an einem möglichst freien Informationsfluß in Einklang zu bringen. Der Sicherung der Informationsfreiheit und der Ausgewogenheit der Gesamtregelung dient es auch, daß die Richtlinie klar definierte Benutzerrechte verbindlich festlegt (Artikel 8, 15). Dem rechtmäßigen Benutzer einer Datenbank kann daher nicht untersagt werden, unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden. Der Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern von Datenbanken soll durch das neue Schutzrecht nicht beeinträchtigt werden. Europäisches und nationales Kartellrecht bleiben von der Neuregelung unberührt (Erwägungsgrund 47). Das ermöglicht es, die unangemessene Ausnutzung von Informationsmonopolen zu verhindern. Die Ausübung des neuen Schutzrechts durch den Datenbankhersteller darf nicht dazu führen, daß der Zugang zu Informationen mißbräuchlich beschränkt wird. Mit der Einführung eines besonderen Datenbankschutzrechtes hat sich die Europäische Union weltweit an die Spitze bei der Schutzgewährung in diesem Bereich gestellt. Der wünschenswerten globalen Ausweitung des Rechtsschutzes dient es, daß der neue Schutz (zunächst) nur Herstellern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gewährt wird und eine Erstreckung auf sonstige ausländische Personen und Unternehmen nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (Reziprozität), also einer entsprechenden Schutzgewährung für Datenbanken in Drittstaaten (Erwägungsgrund 56), erfolgt.

c) Umsetzung der Richtlinie durch Einführung eines neuen Leistungsschutzrechtes

Es wird vorgeschlagen, das Schutzrecht des Datenbankherstellers als Leistungsschutzrecht in den Zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes einzustellen. Die Datenbankenrichtlinie enthält keine Vorgaben über die Art und Weise ihrer Umsetzung. Mäglich wäre es auch, diese, ähnlich wie beim Halbleiterschutzgesetz (BGBl. 1987 I S. 2294), in einem gesonderten Gesetz vorzunehmen. Die bewußte, auch vom Wortlaut der Richtlinie dokumentierte Distanz des "Schutzrechts sui generis" zu den Leistungsschutzrechten kännte zugunsten einer solchen Normierung in einem speziellen Gesetz angeführt werden. Es sprechen jedoch eine Reihe von Gründen dafür, die Umsetzungsregelung im Urheberrechtsgesetz vorzunehmen. Das neue Schutzrecht ist mehr als bloßer Wettbewerbsschutz. Es gewährt nicht allein ein Verbotsrecht, sondern ist als übertragbares Ausschließlichkeitsrecht mit einer festen Schutzfrist ausgestaltet. Es kann daher als eigenständiges Immaterialgüterrecht an die Seite der im Zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes geregelten "verwandten Schutzrechte" gestellt werden. Auch bei den bereits bisher dort erfaßten Rechten besteht zum Teil nur eine lose Verbindung zum Urheberrecht und zur Werkvermittlung. Der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG) etwa besteht nicht nur bei Sendung urheberrechtsschutzfähiger Werke oder Darbietungen, sondern für Funksendungen jeden Inhalts und Charakters. Vergleichbar ist nunmehr der Hersteller von Datenbanken zu schützen, auch wenn eine Datenbank lediglich Daten enthält, die selbst nicht urheberrechtsschutzfähig sind. Auch wegen der sachlichen Nähe beider nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzinstrumente zueinander erscheint es zweckmäßig, den neuen Datenbankschutz neben dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken in demselben Gesetzeswerk zu regeln.

d) Grundzüge der Richtlinie und Überblick über die Umsetzung

Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein neues "Schutzrecht sui generis" einzuführen. Sein Ziel ist es, "wesentliche Investitionen" in Datenbanken zu schützen. Es handelt sich hierbei um ein neuartiges Schutzrecht, das weder in Deutschland noch in der Europäischen Union oder im sonstigen Ausland ein Vorbild hat. Artikel 7 der Richtlinie enthält die grundlegenden Bestimmungen über den Schutzgegenstand des einzuführenden Schutzrechtes. Dem Hersteller einer Datenbank, der in diese wesentlich investiert hat, muß das Recht eingeräumt werden, die Entnahme oder Weiterverwendung ihres Inhalts oder wesentlicher Teile ihres Inhalts zu untersagen. Neben den Grundlagen des Schutzes werden die Übertragbarkeit des Rechts (Abs. 3) und die Konkurrenz zu anderen datenbankschützenden Bestimmungen (Abs. 4) geregelt. Die Umsetzung nimmt der Entwurf in § 87 a des Urheberrechtsgesetzes vor.

Artikel 8 der Richtlinie macht Vorgaben für die Rechte und Pflichten des rechtmä§igen Benutzers einer Datenbank. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit Artikel 15 der Richtlinie, wonach Artikel 8 zuwiderlaufende vertragliche Vereinbarungen nichtig sind. Für die Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie wird die Regelung in § 87 d des Urheberrechtsgesetzes vorgeschlagen. Da es sich um vertragsrechtliche Bestimmungen handelt, sieht der Entwurf abweichend von der Systematik der Richtlinie vor, daß die Umsetzung erst im Anschluß an die weiteren das Schutzrecht selbst betreffenden neuen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes erfolgt. Eine besondere Umsetzung des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie erscheint entbehrlich. Das dem rechtmäßigen Benutzer obliegende Schädigungsverbot gegenüber Rechtsinhabern an in der Datenbank enthaltenen Werken und Leistungen folgt bereits aus den allgemeinen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (insbesondere § 97 Urheberrechtsgesetz – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz).

Artikel 9 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, über "Ausnahmen vom Recht sui generis" die Reichweite des neuen Schutzrechts einzuschränken. Da es sich bei dem Recht sui generis um eine juristische Neuerung handelt, eröffnet die Richtlinie -- anders als Artikel 6 Abs. 2 für den Urheberrechtsschutz für Datenbanken -- nicht die Möglichkeit, Ausnahmen entsprechend traditionellem nationalen Recht vorzusehen. Das führt dazu, daß Datenbankhersteller im Einzelfall stärker geschützt sein können als Urheber von Datenbanken, da die Urheber weitergehenden Schranken unterliegen, als sie für Datenbankhersteller nach der Richtlinie vorgesehen werden können. Für die Umsetzung wird die Schrankenregelung in § 87 b des Urheberrechtsgesetzes vorgeschlagen. Die Schutzdauer des sui-generis-Rechts beträgt gemäß

Artikel 10 der Richtlinie fünfzehn Jahre, wobei jede wesentliche Neuinvestition in die Datenbank eine neue, eigene Schutzdauer beginnen läßt. Fortlaufend aktualisierte Datenbanken können daher in den Genuß eines zeitlich unbegrenzten Schutzes gelangen. Die Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie ist in § 87 c des Entwurfs zum Urheberrechtsgesetz enthalten.

Artikel 11 der Richtlinie enthält die fremdenrechtlichen Vorschriften über den Anwendungsbereich des neuen Schutzrechts. Wie bereits ausgeführt, wird die Bestimmung von dem Gedanken getragen, daß ein Schutz nur solchen Personen gewährt werden soll, deren Heimatrecht einen vergleichbaren Schutz für Hersteller von Datenbanken aus der Europäischen Union bietet (Erwägungsgrund 56). Der Schutz beschränkt sich demnach bis zum Abschluß von Vereinbarungen durch die Europäische Union mit Drittländern (Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie) auf Hersteller, die Unionsangehörige sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; für Unternehmen wird die Regelung aus Artikel 58 des EG-Vertrages übernommen. Für die Umsetzung wird der neue § 127 a des Urheberrechtsgesetzes vorgeschlagen, der im Fünften Teil des Urheberrechtsgesetzes bei den Vorschriften zu dessen Anwendungsbereich einzufügen ist.

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 12 der Richtlinie verpflichtet, zur Absicherung des einzuräumenden Schutzrechtes geeignete Sanktionen vorzusehen. Hier erscheinen nur wenige Ergänzungen des Urheberrechtsgesetzes erforderlich, die unter Artikel 7 Nr. 3 bis 5 des Entwurfs für das Verwertungsverbot gemäß § 96 Urheberrechtsgesetz, die Strafvorschrift des § 108 Urheberrechtsgesetz und die Zwangsvollstreckungsregelung des § 119 Urheberrechtsgesetz vorgeschlagenen werden.

Im übrigen erfassen die zivilrechtlichen Vorschriften über Rechtsverletzungen in §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz alle Fälle, in denen vom Urheberrechtsgesetz gewährte ausschließliche Rechte verletzt werden. Die Vorschriften gewähren daher auch dem Datenbankhersteller einen umfassenden Schutz gegenüber der Verletzung seiner Rechte. Artikel 14 Abs. 3 und 5 der Richtlinie betreffen den Schutz solcher Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1998 hergestellt worden sind. Für diese Übergangsregelung sieht der Entwurf die Umsetzung durch Artikel 7 Nr. 7 in § 137 h Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vor.

Zu den Vorschriften im einzelnen

Zu Nummer 1 (Einfügung eines Neunten Abschnitts -- Besondere Bestimmungen für Datenbanken)

Zu § 69 h (Begriff der Datenbank)

Eingeleitet wird der Neunte Abschnitt, der dem in Kapitel II der Richtlinie geregelten urheberrechtlichen Schutz für Datenbanken gewidmet ist, durch eine Definition des Begriffs der Datenbank. Zugleich wird damit der Geltungsbereich sämtlicher Vorschriften des neuen Neunten Abschnitts eingegrenzt. Die Definition der Datenbank im neuen § 69 h des Urheberrechtsgesetzes folgt wörtlich der Definition in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie, die sowohl für den urheberrechtlichen Teil der Richtlinie als auch für das neue Schutzrecht sui generis gilt. Durch diesen begrifflichen Gleichklang soll gewährleistet werden, daß bezüglich des Geltungsbereichs der Umsetzungsregeln der größtmögliche Harmonisierungseffekt eintritt. Neben der operativen Bestimmung des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie befassen sich mit dem Begriff der Datenbank auch die Erwägungsgründe 14, 17, 19, 21, 22 und 23. Darin werden, teilweise erklärlich aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie, verschiedene Einzelfragen der Definition angesprochen. Die Sachentscheidungen über den Geltungsbereich der Richtlinie können aber zutreffend bereits aus der operativen Bestimmung des Artikels 1 Abs. 2 abgeleitet werden. Aus dieser ergibt sich u. a., daß sowohl elektronische als auch nichtelektronische Datenbanken umfaßt sind, ferner Datenbanken, die in Form von CD-ROM vertrieben werden, ebenso wie Online-Datenbanken (s. Erwägungsgründe 14 und 22).

Bei einer elektronischen Datenbank werden die Elemente der Sammlung in der Regel mit Hilfe eines Computerprogramms einzeln zugänglich sein. Gleichwohl ist ein solches Computerprogramm ebensowenig wie sonstige für den Betrieb einer elektronischen Datenbank etwa verwendete Computerprogramme vom Geltungsbereich der Richtlinie erfaßt. Vielmehr gelten für den Rechtsschutz an diesen Programmen allein die in der Gemeinschaft harmonisierten Regeln über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, d. h. die §§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz. Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie, der dies klarstellt, bedarf keiner Umsetzung.

Nach dem Erwägungsgrund 20 kann sich der in der Richtlinie vorgesehene Schutz auch auf Elemente erstrecken, die für den Betrieb oder die Abfrage bestimmter Datenbanken erforderlich sind, beispielsweise auf den Thesaurus oder die Indexierungssysteme. Dieser Erwägungsgrund ist ein Überbleibsel aus der Datenbankdefinition in Artikel 1 Abs. 1 des Geänderten Vorschlags der Kommission -- Dokument KOM (93) 464 endg. -- SYN 393 --, wonach zur Datenbank auch gehört das "Material, das für den Betrieb der Datenbank erforderlich ist, wie ihr Thesaurus, Index oder Abfragesystem". Die Richtlinie in ihrer endgültigen Fassung läßt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dieses Material geschützt ist. Der Erwägungsgrund 20 dürfte dahin zu verstehen sein, daß je nach Lage des Einzelfalles dieses besondere "Material" die Kriterien des urheberrechtlichen Schutzes erfüllen kann ("Auswahl oder Anordnung" im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Richtlinie).

Zu § 69 i (Voraussetzung und Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes)

Der vorgeschlagene § 69 i Urheberrechtsgesetz ist die grundlegende Bestimmung für den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Das Kriterium für die Urheberrechtsfähigkeit in Absatz 1 ist dem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie wörtlich entnommen. Es stimmt mit dem in § 4 Urheberrechtsgesetz festgelegten Kriterium für die Urheberrechtsfähigkeit von Sammelwerken ebenso überein wie mit den entsprechenden Formulierungen des Artikels 2 Abs. 5 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Artikels 10 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums. Mit der Rechtsfolgeanordnung, daß die so qualifizierten Datenbanken als Werke geschützt werden, wird insbesondere bewirkt, daß die für Werke geltenden Vorschriften des Ersten Teils gelten, soweit nicht nachfolgend abweichende Regeln getroffen werden. § 4 Urheberrechtsgesetz bleibt unangetastet; die Vorschrift hat nach wie vor für Sammelwerke Bedeutung, die in bezug auf Anordnung des Stoffes und Zugänglichkeit dem § 69 h Urheberrechtsgesetz nicht (voll) entsprechen.

Keine Sonderregelung der urheberrechtsfähigen Gestaltungshöhe

Der Entwurf verzichtet darauf, den Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie ("Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.") durch eine ausdrückliche Bestimmung umzusetzen. Darin folgt der Entwurf der Methode bei der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, welcher den urheberrechtlichen Schutz fotografischer Werke zum Gegenstand hat, durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842). Anders war noch verfahren worden bei der Umsetzung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, s. § 69 a Abs. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz. Bei der letztgenannten Richtlinie bestand aber ein besonderes Harmonisierungsziel darin, die in Deutschland vor Verabschiedung der Richtlinie von der Rechtsprechung aufgestellten erhöhten Anforderungen an die urheberrechtliche Gestaltungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) von Computerprogrammen abzusenken. Dem war bei der Umsetzung seinerzeit Rechnung zu tragen. In bezug auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken oder Sammelwerken allgemein (§ 4 UrhG) besteht eine solche Problemlage in Deutschland nicht. Insbesondere stellt der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen zur urheberrechtlichen Gestaltungshöhe von Sammlungen im Sinne des § 4 Urheberrechtsgesetz keine verschärften Anforderungen an die erforderliche Qualität von Auslese oder Anordnung des gesammelten Stoffs (siehe u. a. BGH GRUR 1992, 382-386 – Leitsätze).

§ 69 i Abs. 2 des Entwurfs übernimmt den Gehalt von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie sowie ein Regelungselement des einleitenden Satzteils von Artikel 5 der Richtlinie.

Auch auf Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist hinzuweisen. Der Regelungsgehalt dieses Absatzes steht in Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung zu § 4 Urheberrechtsgesetz in bezug auf Sammelwerke und hat deshalb klarstellenden Charakter.

Keine Sonderregelung über Rechtsübergang im Arbeitsverhältnis

Die Richtlinie trifft in ihrem urheberrechtlichen Teil keine Regelung darüber, wem die Verwertungsbefugnisse zustehen, wenn der Urheber die Datenbank im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit, also insbesondere im Arbeitsverhältnis, geschaffen hat. Erwägungsgrund 29 stellt klar, daß diese Frage durch vertragliche Regelungen des Arbeitsverhältnisses geklärt werden kann und daß die Mitgliedstaaten befugt bleiben, darüber Auslegungsregeln vorzusehen. Eine Sonderregelung in dieser Hinsicht wird nicht für erforderlich gehalten. § 43 Urheberrechtsgesetz ist daher anwendbar, soweit keine autonome Regelung zwischen den Beteiligten getroffen worden ist.

Keine Sonderregelung der Verwertungsrechte

Die Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union ist noch nicht so weit fortgeschritten, daß die Verwertungsbefugnisse des Urhebers von Werken im allgemeinen, seine sog. ausschließlichen Rechte, die ihm die Befugnis verleihen, in ihrem jeweiligen Bereich die Werkverwertung durch andere zu verbieten bzw. zu gestatten, bereits harmonisiert wären. (Einen Ausnahmefall stellt bisher nur das Vermietrecht dar, vgl. die Richtlinie 92/100/EWG.) Deshalb mußte die vorliegende Richtlinie in Artikel 5 für eine abgerundete Harmonisierung des urheberrechtlichen Schutzes von Datenbanken auch die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers ("zustimmungsbedürftige Handlungen") bestimmen.

Die Verwertungsbefugnisse sind in den Buchstaben a bis e aufgeführt. Für das Verständnis der Bestimmungen sind die wichtigen Erwägungsgründe 30 bis 33 heranzuziehen. Aus Erwägungsgrund 32 geht insbesondere hervor, daß die Mitgliedstaaten nicht gehalten sind, eine bestimmte Systematik der Verwertungsrechte einzuführen, wenn sie nur die materielle Deckungsgleichheit mit den Regeln der Richtlinie gewährleisten.

Der Entwurf geht, indem er für den Neunten Abschnitt keine Regeln zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie vorsieht, davon aus, daß die allgemeinen Regeln über die Verwertungsrechte des Urhebers im Vierten Abschnitt des Ersten Teils (§§ 15 ff. UrhG) die dem Urheber einer Datenbank durch Artikel 5 der Richtlinie vorbehaltenen Handlungen hinreichend abdecken. Für das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Recht zu Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen (§ 23 UrhG) und das Verbreitungsrecht im Sinne einer Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der Datenbank in körperlicher Form, z. B. als CD-ROM, "off-line", (§ 17 UrhG) erscheint dies ohne weiteres einleuchtend. Zugleich wird mit dem Festhalten am herkömmlichen Verbreitungsbegriff (Beschränkung auf die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in körperlicher Form) auch sichergestellt, daß das Erschöpfungsprinzip -- in Artikel 5 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie deckungsgleich mit § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz als Grundsatz der nationalen bzw. gemeinschaftsweiten Erschöpfung festgelegt -- nicht auch gilt für unkörperliche Formen der Vermarktung; in der Richtlinie wird dies durch den Erwägungsgrund 33 ausdrücklich klargestellt.

Auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) mit seinen Unterarten dient der Abdeckung der in Artikel 5 der Richtlinie genannten Handlungen. Von wesentlicher Bedeutung für die Tragweite der Verwertungsrechte des Artikels 5 der Richtlinie sind die Erwägungsgründe 30 und 31 der Richtlinie, wonach der Urheber das Recht haben soll zu bestimmen, in welcher Weise und durch wen das Werk genutzt wird, einschließlich der "Zurverfügungstellung von Datenbanken in einer anderen Weise als durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken". Damit ist ausdrücklich die Verwertung der Datenbanken durch Bereitstellung eines elektronischen, interaktiven Zugangs im Rahmen der Netzkommunikation, also die Online-Verwertung, angesprochen. Die Richtlinie ordnet diese wirtschaftlich außerordentlich wichtige Verwertungsform nicht ausdrücklich einer bestimmten Untergliederung der in Artikel 5 vorbehaltenen Handlungen zu. Die Mitgliedstaaten sollen zwar ein ausschließliches Recht in diesem Bereich gewähren, aber in der systematischen Zuordnung frei bleiben. Für die Beurteilung nach dem geltenden deutschen Urheberrecht ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Aufzählung der Verwertungsrechte des Urhebers in § 15 Urheberrechtsgesetz ebenfalls der im Erwägungsgrund 30 der Richtlinie hervorgehobene Grundsatz zu entnehmen ist, daß dem Urheber allgemein das ausschließliche Recht zugeordnet ist, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden. In der Begründung des Regierungsentwurfs des Urheberrechtsgesetzes heißt es zu § 15 Urheberrechtsgesetz: ". . . verzichtet der Entwurf auf eine erschöpfende Aufzählung der Verwertungsrechte und gibt dem Urheber statt dessen ganz allgemein das Recht, sein Werk zu verwerten, wobei die einzelnen zur Zeit bekannten, im Geschäftsverkehr entwickelten Verwertungsformen . . . nur als Beispiele angeführt werden. Dadurch wird klargestellt, daß auch etwaige künftige Verwertungsformen, die heute noch nicht bekannt sind, dem Urheber vorbehalten sein sollen (BT- Drs. IV/270)." Es kann daher als bereits durch den gegenwärtigen Rechtszustand gesichert gelten, daß die Verwertung einer Datenbank in der Form der Online-Zurverfügungstellung für den individuellen Abruf durch die eine Öffentlichkeit darstellenden Benutzer dem Urheber als ausschließliches Recht vorbehalten ist. Damit ist die Umsetzung der durch Artikel 5 der Richtlinie festgelegten ausschließlichen Rechte in der Substanz bereits sichergestellt.

Zur systematischen Einordnung der interaktiven Netzkommunikation zeichnet sich als vorherrschend diejenige Lehrmeinung ab, die diesen Vorgang dem alle unkörperlichen Verwertungsarten übergreifenden Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) zuordnet. Eine Klärung dieser rechtssystematischen Frage speziell für das Recht der Urheber von Datenbanken stellt der Entwurf zurück. Aus dem oben im allgemeinen Abschnitt unter 1. dargestellten aktuellen rechtspolitischen Kontext geht hervor, daß diese Frage ohnehin in absehbarer Zeit in allgemeinerer Weise zur gesetzgeberischen Klärung anstehen wird.

Zu den Schranken der Rechte des Urhebers

Die Richtlinie sieht in Artikel 6 unter der Überschrift "Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen" Regelungen unterschiedlichen Charakters vor: Zum einen enthält Absatz 1 Regeln über die Mindestbefugnisse des rechtmäßigen Benutzers einer Datenbank. Zum anderen befaßt sich Absatz 2 mit Ausnahmen und Beschränkungen, denen die dem Urheber in bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform der Datenbank zustehenden ausschließlichen Rechte durch die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unterworfen werden können. Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie wird durch den vorgeschlagenen § 69 k Urheberrechtsgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie durch § 69 l Urheberrechtsgesetz umgesetzt. Die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie enthaltene Auslegungsrichtlinie ist sicher für die Auslegung der Umsetzungsregeln zu den vorausgehenden Absätzen von Bedeutung, bedarf aber keiner gesonderten Umsetzung. Im übrigen ist eine solche Auslegungshilfe bereits mit einem weitumfassenden urheberrechtlichen Geltungsbereich durch Artikel 13 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im deutschen Recht verankert worden.

Zu § 69 k (Mindestbefugnisse des rechtmäßigen Benutzers)

Der vorgeschlagene § 69 k Urheberrechtsgesetz setzt den Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie um, der durch Artikel 15 der Richtlinie den Charakter zwingenden Vertragsrechts im Sinne eines Mindestschutzes des vertraglich berechtigten Benutzers im Verhältnis zu dem Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erhält. Die Regelung steht systematisch in Beziehung zu den Vorschriften im Fünften Abschnitt des Ersten Teils über den Rechtsverkehr im Urheberrecht.

Zu § 69 l (Vervielfältigung zum privaten Gebrauch)

§ 69 l Urheberrechtsgesetz enthält eine wichtige Spezialregelung im Verhältnis zu den Vorschriften des Sechsten Abschnitts über die Schranken des Urheberrechts. Diese trägt dem Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie Rechnung, durch den im Umkehrschluß erkennbar wird, daß es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers einer elektronischen Datenbank für den Bereich des privaten Gebrauchs vorzusehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß das Urheberrecht an der Datenbank überhaupt nur berührt wird durch solche Vervielfältigungen, aus denen die den urheberrechtlichen Schutz begründende spezifische Auswahl oder Anordnung des in der Datenbank gesammelten Inhalts ersichtlich wird. Die übrigen im Ersten Teil des Urheberrechtsgesetzes enthaltenen Ausnahmen und Schranken sind auch im Rahmen des urheberrechtlichen Schutzes für Datenbanken anwendbar; sie sind im wesentlichen durch die Regelungsfreiräume abgedeckt, die Artikel 6 Abs. 2 Buchstaben b bis d der Richtlinie gewähren. Dabei ist wiederum in Rechnung zu stellen, daß einzelne Regelungen des Urheberrechtsgesetzes schon deswegen praktisch nicht relevant werden, weil die Verwertungsbefugnisse des Urhebers der Datenbank überhaupt nur berührt sind, soweit die urheberrechtlich schutzfähige Ausdrucksform ("Auswahl oder Anordnung des Stoffes") durch die Benutzungshandlung betroffen wird.

Zu Nummer 2 (Einfügung eines Sechsten Abschnitts -- Schutz der Hersteller von Datenbanken)

Zu § 87 a (Gegenstand des Schutzes und Verwertungsrechte)

Zu den Absätzen 1 und 2

§ 87 a Abs. 1, 2 Urheberrechtsgesetz setzt Artikel 7 Abs. 1, 5 der Richtlinie um. Absatz 1 umschreibt den Schutzgegenstand, die wesentliche Investition des Datenbankherstellers. Der Begriff der Datenbank ist derselbe, der für den urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank gilt, so daß insofern auf § 69 h Urheberrechtsgesetz verwiesen werden kann. Für den Herstellerbegriff, der nicht näher definiert werden soll, ist auf Erwägungsgrund 41 hinzuweisen. Danach ist Hersteller einer Datenbank diejenige Person, die die unternehmerische Initiative zur Herstellung ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Schutzvoraussetzung ist, daß für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition getätigt worden ist. Die für die Umsetzungsregelung gewählte nähere Umschreibung lehnt sich eng an den Richtlinienwortlaut an. Aus Erwägungsgrund 40 folgt, daß die erforderliche Investition sowohl in der Bereitstellung finanzieller Mittel als auch im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen kann. Ob eine qualitativ oder quantitativ wesentliche Investition im Einzelfall gegeben ist, wird anhand einer wertenden Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Investition festzustellen sein. Sowohl die Richtlinie als auch der Umsetzungsentwurf verzichten darauf, den Wesentlichkeitsbegriff zu definieren. Eine aussagekräftige abstrakte Definition erscheint nicht möglich. Es wird daher Aufgabe der Rechtsprechung sein, die unbestimmten Rechtsbegriffe auszufüllen.

Absatz 2 Satz 1 behält dem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht der Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank vor. Auch hier folgt der Entwurf weitgehend dem Wortlaut der Richtlinie. Es wird darauf verzichtet, an Stelle der in der Richtlinie gewählten Begriffe der Entnahme und Weiterverwendung bei der Umsetzung auf die bekannten urheberrechtlichen Verwertungsbegriffe der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe zurückzugreifen. Ein solcher Rückgriff hätte zwar den Vorteil, daß die Legaldefinitionen für "Entnahme" und "Weiterverwendung" (Absatz 3) und wegen § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz wohl auch die gesonderte Umsetzung der Regel über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts (Absatz 4) entbehrlich wären. Mehrere Gründe sprechen jedoch dagegen, von der Begriffsbildung der Richtlinie abzuweichen. Der Richtliniengeber hat das -- neuartige -- Recht sui generis auch durch die Wahl des Wortlauts der Normen bewußt gegenüber dem Urheberrecht abgegrenzt. Die Verwendung der Richtlinienbegriffe auch im deutschen Umsetzungsgesetz fördert eine möglichst EG-weite einheitliche Auslegung der Bestimmungen zum Rechtsschutz für Datenbankhersteller. Es steht zu erwarten, daß auch in künftigen internationalen Abkommen die neuen Begriffe Entnahme und Weiterverwendung zur Anwendung gelangen werden.

Und schließlich wäre eine Verwendung der urheberrechtlichen Begriffe mit der derzeit noch unentschiedenen Frage der rechtsdogmatischen Einordnung der digitalen Übermittlung in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte (siehe dazu Begründung zu § 69 i UrhG) belastet. Das Ausschließlichkeitsrecht des Herstellers ist entsprechend den Richtlinienvorgaben darauf begrenzt, daß nur die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank seiner Einwilligung bedarf und von ihm untersagt werden kann. Die Nutzung unwesentlicher Teile des Inhalts unterfällt daher nicht dem Schutzrecht. Der Wesentlichkeitsbegriff ist von dem für den Schutzgegenstand maßgeblichen Terminus der wesentlichen Investition zu unterscheiden. Nach Erwägungsgrund 42 ist bei der Grenzziehung zwischen der Nutzung unwesentlicher und derjenigen wesentlicher Teile zu berücksichtigen, ob der Benutzer einen -- qualitativ oder quantitativ -- erheblichen Schaden für die Investition verursacht. Auch die Ausfüllung dieses Wesentlichkeitsbegriffs wird letztlich den Gerichten obliegen. Absatz 2 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie. Es wird klargestellt, daß die wiederholte und systematische Nutzung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank dem Ausschließlichkeitsrecht unterfällt. Die Norm dient dem Umgehungsschutz. In dem Umsetzungsvorschlag wird die Wortwahl der Richtlinie, "die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen", in Anlehnung an den Text der amtlichen deutschen Übersetzung von Artikel 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst modifiziert. Das steht im Einklang mit der englischen und der französischen Fassung der Datenbankenrichtlinie und entspricht § 69 e Abs. 3 Urheberrechtsgesetz.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt weitgehend wörtlich, aber Wiederholungen des Richtlinienwortlauts weglassend, die Legaldefinitionen für Entnahme und Weiterverwendung in Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie. Das Entnahmerecht entspricht dem Vervielfältigungsrecht. Wird der Inhalt einer Datenbank auf dem Bildschirm sichtbar gemacht, stellt dies eine Entnahmehandlung dar, wenn die wenigstens vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger erforderlich ist (Erwägungsgrund 44). Das entspricht § 69 c Nr. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz. Der Begriff der Weiterverwendung zielt vor allem auf kommerzielle Nutzungen des Inhalts einer Datenbank, erfaßt darüber hinaus aber auch alle sonstigen Fälle der öffentlichen Verfügbarmachung einer Datenbank. Der Terminus "öffentlich" dient dazu, die Kommunikation zwischen Privaten aus dem Weiterverwendungsbegriff auszuscheiden. Durch die Unabhängigkeit der Nutzung von Mittel und Form werden auch künftige, heute noch unbekannte Formen der Entnahme und Weiterverwendung erfaßt.

Zu Absatz 4

Durch Absatz 4 Satz 1 wird Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Der Wortlaut des Entwurfs folgt den parallelen Regelungen in §§ 17 Abs. 2, 69 c Nr. 3 Urheberrechtsgesetz. Die Erschöpfung, also der Verbrauch des ausschließlichen Verbreitungsrechts, gilt nur bei Veräußerung von Vervielfältigungsstücken. Sie gilt nicht im Fall der Online- Übermittlung. Erwägungsgrund 43 stellt das klar. Dann erschöpft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen, auch nicht im Hinblick auf ein vom Empfänger der Online-Übermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigtes physisches Vervielfältigungsstück. Der Rechtsinhaber kann in diesem Fall die Weiterverbreitung des Vervielfältigungsstückes also dinglich kontrollieren. Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie bestimmt, daß der öffentliche Verleih weder Entnahme noch Weiterverwendung ist. Damit soll klargestellt werden, daß die Rechtsstellung des Datenbankherstellers hinsichtlich des öffentlichen Verleihs, also der Gebrauchsüberlassung von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 UrhG), nicht harmonisiert ist. Zumindest sind die Mitgliedstaaten frei darin zu entscheiden, ob dem Datenbankhersteller eine Vergütung für den öffentlichen Verleih zusteht. Der Entwurf entscheidet sich in Absatz 4 Satz 2 für eine Regelung, die derjenigen für die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 3 UrhG) und der Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG) entspricht. Für den Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank, deren Weiterverbreitung gemä§ § 87 a Abs. 4 Satz 1 Urheberrechtsgesetz zulässig ist, ist danach dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu zahlen. Solange dagegen das Verbreitungsrecht mangels Erschöpfung noch besteht, soll es dabei verbleiben, daß auch der öffentliche Verleih von Datenbanken dem Ausschließlichkeitsrecht des Herstellers unterfällt.

Zu Absatz 5

Die Regelung stellt in Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie klar, daß das Schutzrecht des Datenbankherstellers übertragen werden kann.

Zu Absatz 6

Diese Unberührtheitsklausel stellt, Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie folgend klar, daß das neue Schutzrecht kumulativ neben anderweitige Schutzinstrumente tritt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 13 der Richtlinie, der ausdrücklich festlegt, daß anderweitige nationale Rechtsvorschriften, die (auch) Datenbanken betreffen, weiterhin anwendbar bleiben. Einer besonderen Umsetzung bedarf diese Regelung, die allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, nicht.

Zu § 87 b (Schranken des Schutzes des Herstellers)

Artikel 9 der Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Befugnisse des Datenbankherstellers aus dem ihm gewährten Schutzrecht zugunsten bestimmter einzelner privater und allgemeiner Interessen einzuschränken. Da anders als nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie Ausnahmen entsprechend traditionellem nationalem Recht nicht möglich sind, reichen die von der Richtlinie im Bereich des Rechts sui generis zugelassenen Schranken nicht so weit wie diejenigen, die das Urheberrecht zuläßt (siehe schon oben Allgemeines 3.d). Der Schrankenregelung für das Recht sui generis liegt insbesondere auch der Gedanke zugrunde, Ausnahmen zugunsten von Nutzungen im Rahmen kommerzieller Zwecke in keinem Fall zu ermöglichen (Erwägungsgrund 50). Der Entwurf schöpft die von der Richtlinie eröffneten Möglichkeiten aus, Ausnahmen vom neuen Datenbankschutzrecht festzuschreiben, soweit entsprechende Schranken für das Urheberrecht bestehen. Das dient dem Gleichklang zwischen Urheber- und neuem Leistungsschutzrecht und ist gerechtfertigt, weil die die Schranken des Urheberrechts begründenden Interessenwertungen, die den Schutz der Urheber von Datenbanken mit demjenigen der Datenbankbenutzer ausbalancieren, in gleicher Weise im Verhältnis zwischen Datenbankhersteller und Datenbankbenutzer gelten. Die intendierte Parallelität der Schrankenregelungen führt zu dem Vorschlag, von der durch Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie gegebenen Option, das Schutzrecht zugunsten der Veranschaulichung des Unterrichts einzuschränken, keinen Gebrauch zu machen. Die geltende entsprechende Regelung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz, die nach dem Entwurf auch für den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken gilt (vgl. § 69 i Abs. 1 UrhG), läßt Vervielfältigungen für den Schulgebrauch nur zu, soweit es um kleine Teile eines Druckwerkes oder um einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften geht. Die Vervielfältigung größerer Teile oder mehrerer Beiträge ist dagegen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt. Für die dem entsprechende Entnahme wesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank soll dasselbe gelten. Die Entnahme unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank ist -- auch für den Schulgebrauch -- im Rahmen des § 87 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zulässig.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Nr. 1, mit der Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie umgesetzt wird, wird die Entnahme zu privaten Zwecken privilegiert. Das gilt allerdings, den Vorgaben der Richtlinie folgend, nur für die Nutzung nichtelektronischer Datenbanken. Die Norm entspricht § 69 l Urheberrechtsgesetz. Absatz 1 Nr. 2 setzt Artikel 9 Buchstabe b, 2. Alternative der Richtlinie um. Zulässig ist danach die Entnahme wesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (vgl. Erwägungsgründe 36 und 50). Die Schranke entspricht § 53 Abs. 2 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz, wobei aber stets eine Quellenangabe erforderlich ist. Diese Abweichung gegenüber § 63 Urheberrechtsgesetz ist durch die Richtlinie bedingt. Absatz 1 Nr. 3 setzt Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie um und entspricht der Schranke zugunsten Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit gemäß § 45 Urheberrechtsgesetz. Sämtliche Ausnahmen gelten nur im Verhältnis zum rechtmäßigen Benutzer einer, so der Richtlinienwortlaut, der Öffentlichkeit -- in welcher Weise auch immer -- zur Verfügung gestellten Datenbank. Diese Begriffsbildung dürfte im wesentlichen mit der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz für den urheberrechtlichen Veröffentlichungsbegriff in Einklang stehen. Deshalb lehnt sich der Gesetzentwurf an den Sprachgebrauch des § 6 Urheberrechtsgesetz an. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält durch die Verweisung auf §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz eine Vergütungsregelung für Fälle gesetzlich erlaubter Vervielfältigung/Entnahme, wie sie auch für andere Leistungsschutzberechtigte, nämlich den Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 3 UrhG) und den Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG), gilt. Danach partizipieren die Datenbankhersteller an der Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung und erhalten dadurch einen Ausgleich für die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die erlaubte Entnahme zum privaten Gebrauch und zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch gemäß § 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz erwachsen. Die Datenbankenrichtlinie steht einer solchen Vergütungsregelung nicht entgegen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang sie von den von der Richtlinie eräffneten Mäglichkeiten Gebrauch machen wollen, das Schutzrecht des Datenbankherstellers zu beschränken. Die Richtlinie ließe eine Beschränkung des Herstellerrechts auch ohne Vergütungsregelung zu. Als im Vergleich hiermit weniger weitgehende Regelung ist eine Beschränkung gegen Vergütung von Artikel 9 der Richtlinie gedeckt. Die privaten und wissenschaftlichen Interessen, die die freie Entnahmemöglichkeit und die damit verbundene Einschränkung der Herstellerrechte rechtfertigen, erfordern es nicht, eine unentgeltliche Nutzung von Datenbanken zu erlauben. Die infolge der Weitergabe über den Preis wirtschaftlich letztlich den Benutzer belastende Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung führt zu einem angemessenen Ausgleich zwischen dem besonders geschützten Nutzungsinteresse beim privaten und sonstigen eigenen Gebrauch und den berechtigten finanziellen Interessen des investierenden Datenbankherstellers, der in seinem Vergütungsinteresse durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt wird. Wie Urheber und Leistungsschutzberechtigte sollen daher auch Datenbankhersteller einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, daß ihr Ausschließlichkeitsrecht in den Fällen des § 87 b Abs. 1 Nr. 1, 2 Urheberrechtsgesetz zugunsten anderer Interessen eingeschränkt wird.

Zu § 87 c (Schutzdauer)

Absatz 1 setzt die Richtlinienregelung des Artikels 10 über die fünfzehnjährige Schutzdauer für das neue Datenbankschutzrecht um. Dem Ziel des Investitionsschutzes entsprechend orientiert sich die Frist am angenommenen regelmäßigen Amortisationszeitraum. Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Abschluß der Herstellung. Wird die Datenbank während der Fünfzehnjahresfrist, die auf den Zeitpunkt des Herstellungsabschlusses folgt, erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (siehe dazu Begründung zu § 87 b UrhG), verlängert sich die Schutzdauer. Der Schutz endet dann erst fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Von großer praktischer Bedeutung ist es, daß jede wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die eine wesentliche Neuinvestition darstellt, eine eigene fünfzehnjährige Schutzdauer begründet. Das regelt Absatz 2 des Entwurfs, mit dem Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt wird. Eine wesentliche Neuinvestition, deren Voraussetzungen der Hersteller zu beweisen hat, kann allein schon in einer eingehenden Überprüfung des Inhalts einer Datenbank liegen (Erwägungsgründe 54, 55). Fortlaufend aktualisierte Datenbanken, also insbesondere informationelle Online-Datenbanken, kännen damit für ihre jeweils neueste Fassung einen nicht endenden Schutz erlangen.

Zu § 87 d (Rechte und Pflichten des rechtmäßigen Benutzers)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift setzt Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie um. Die Richtlinie verpflichtet dazu, einen Mindestschutz für den rechtmäßigen Benutzer einer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten (siehe Begründung zu § 87 b UrhG) Datenbank vorzusehen, der als zwingendes Recht auszugestalten ist und daher auch durch vertraglich vom Rechtsinhaber auferlegte Nutzungsbedingungen nicht unterlaufen werden kann. Die garantierten Endbenutzerrechte sind im Interesse der Zugangsmäglichkeit zu Informationen weitreichend. Der rechtmäßige Benutzer muß in jedem Fall unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen und weiterverwenden kännen. Der zwingende Schutz des rechtmäßigen Benutzers einer Datenbank bildet ein Gegengewicht zu der durch das neue Schutzrecht gestärkten Position des Datenbankherstellers, dessen Befugnisse gegenüber dem rechtmäßigen Benutzer darauf beschränkt bleiben sollen, die Nutzung wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu untersagen. Der Umsetzungsvorschlag verdeutlicht, daß es bei den zu regelnden Rechten des rechtmäßigen Benutzers nicht um den Inhalt des dem Hersteller zustehenden dinglichen Ausschließlichkeitsrechts geht, sondern um die jenseits dieses Rechts bestehenden Grenzen für vertragliche Vereinbarungen zwischen Datenbankhersteller und -benutzer im Interesse des Schutzes der Benutzer. Eine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie, durch den klargestellt wird, daß die Rechte des rechtmäßigen Benutzers zur Nutzung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank auf den Teil der Datenbank beschränkt sind, für den die Zugangsberechtigung besteht, erscheint nicht erforderlich. Diese Eingrenzung des Rechts ergibt sich bereits daraus, daß nur zugunsten des berechtigten Benutzers Rechte gesichert werden. Im Hinblick auf Teile der Datenbank, für die keine Zugangsberechtigung besteht, ist ein Benutzer nicht "berechtigt" und daher auch nicht befugt, unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie. Zu dem dem Artikel 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst entlehnten Wortlaut des Entwurfs wird auf die Begründung zu § 87 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 96 Abs. 1 UrhG)

Die dem Schutz des Schutzrechtsinhabers für Ansprüche gegenüber Dritten dienende Vorschrift über das Verwertungsverbot soll auch für die Absicherung des neuen Schutzrechts des Datenbankherstellers gelten. Hierfür ist die Ergänzung der Norm erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 108 Abs. 1 UrhG)

Mit der Änderung wird die Strafbestimmung ergänzt, die vorsätzliche Verletzungen der Verwertungsrechte der Inhaber der verwandten Schutzrechte mit Freiheits- bzw. Geldstrafe bedroht. Der Vorschlag geht davon aus, daß hinsichtlich des Bedarfs für eine strafrechtliche Flankierung des Rechtsschutzes das Recht des Datenbankherstellers dem eines Tonträgerherstellers oder Sendeunternehmens vergleichbar ist.

Zu Nummer 5 (§ 119 Abs. 3 UrhG)

Die Änderung erstreckt die Beschränkung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, nach der Vorrichtungen für geschützte Leistungen nur für einen nutzungsberechtigten Gläubiger gepfändet werden dürfen, auf das neue Datenbankschutzrecht.

Zu Nummer 6 (§ 127 a – neu – Schutz des Herstellers von Datenbanken)

Mit der Vorschrift wird Artikel 11 der Richtlinie umgesetzt (siehe bereits oben Allgemeines 3.b und d).

Zu Absatz 1

Den Vorgaben der Richtlinie entsprechend erstreckt sich der Schutz in persönlicher Hinsicht auf Datenbanken, deren Hersteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union hat. Dasselbe gilt für Personen aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Durch die Verweisung auf § 120 Abs. 2 Nr. 1 UrhG werden als deutsche Staatsangehörige auch Deutsche gemäß Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Die Formulierung in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie "oder Rechtsinhaber" ist irreführend und wird daher nicht transformiert. Wird eine in einem Drittland hergestellte Datenbank von einem Europäer erworben, besteht kein Schutz nach dem Recht sui generis für den "Rechtsinhaber". Für die in einem Drittstaat hergestellte Datenbank entsteht kein Schutz, der folglich auch nicht übertragen werden kann. Der abgeleitete Rechtserwerb als solcher begründet keinen Schutz.

Zu Absatz 2

Die Regelung, mit der Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt wird, bezieht europäische Unternehmen, die eine Datenbank hergestellt haben, in den Schutz ein. Die Schutzvoraussetzungen entsprechen denjenigen des Artikels 58 des EG-Vertrages.

Zu Absatz 3

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie kann der Rat den Rechtsschutz im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen auf Drittstaaten ausdehnen. Absatz 3 des Entwurfs sieht daher vor, daß sich der Schutz nicht von den Absätzen 1 und 2 erfaßter Personen und Unternehmen nach dem Inhalt der Staatsverträge richtet.

Zu Nummer 7 (§ 137 h – neu – Übergangsregelung)

Zu Absatz 1

Der Regelungsvorschlag für den zeitlichen Rechtsübergang beim Urheberrechtsschutz für Datenbanken dient der Umsetzung von Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie. Danach kommen auch Altdatenbanken, also solche, deren Herstellung vor dem Umsetzungsstichtag nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie (1. Januar 1998) abgeschlossen worden ist, für die Zeit von diesem Datum an in den Genuß des urheberrechtlichen Schutzes, wenn sie die neu festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält die Übergangsregelung für das neue Schutzrecht des Datenbankherstellers. Mit ihr wird Artikel 14 Abs. 3 und 5 der Richtlinie umgesetzt. Die Regelung ergänzt § 87 c Urheberrechtsgesetz über die Schutzdauer. Altdatenbanken (siehe Begründung zu Absatz 1), die den Schutzanforderungen genügen, gelangen in den Schutz des neuen Rechts, wenn die Herstellung während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Umsetzungsstichtag erfolgt ist. Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie folgend beginnt der Lauf der fünfzehnjährigen Schutzfrist in diesen Fällen erst am 1. Januar 1998.

(...)

Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates

Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt die Verständigung von Bund und Ländern vom 1. Juli 1996, im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen eines Bundesgesetzes und eines Länderstaatsvertrages zu schaffen. Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erreicht. Dies gilt für die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt für den Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter. Der Bundesrat betont, daß damit ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung des Standortes Deutschland und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen geleistet wird. Der Bundesrat bedauert aber, daß in einigen Punkten eine Verständigung nicht möglich war. Er fordert deshalb die nachfolgenden Änderungen des Gesetzentwurfs.

(...)

28. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 a Abs. 3 Satz 3 – neu –, Abs. 4 Satz 2 UrhG)

In Artikel 7 Nr. 2 ist § 87 a wie folgt zu ändern:

a) Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen: "Der öffentliche Verleih (§ 27 Abs. 2) ist keine Entnahme oder Weiterverwendung."

b) Absatz 4 Satz 2 ist zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie stellt der öffentliche Verleih weder eine Entnahme noch eine Weiterverwendung im Sinne des Kapitels III dar. Es spricht viel dafür, daß diese Bestimmung den öffentlichen Verleih aus dem Schutzbereich des Schutzrechts sui generis ausklammert. Bei einem solchen Verständnis wäre es nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren, wenn -- wie im Entwurf vorgesehen -- dem Hersteller für das öffentliche Verleihen von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank ein Vergütungsanspruch gegeben würde, weil die Datenbank damit einen weiterreichenden Schutz erhielte als von der Richtlinie vorgesehen. Daß Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie -- wie in der Entwurfsbegründung ausgeführt -- nur zum Ausdruck bringen sollte, die Harmonisierung solle sich nicht auf den öffentlichen Verleih erstrecken, läßt sich der Bestimmung nicht entnehmen; ein solches Verständnis widerspräche dem Grundprinzip dieser Richtlinie, die eine vollständige Harmonisierung erstrebt und den Mitgliedsstaaten nur wenige Optionen läßt (Artikel 6 Abs. 2, Artikel 9). Danach kann angenommen werden, da§ § 87 a Abs. 4 Satz 2 UrhG mit der Richtlinie nicht vereinbar ist. Im übrigen ist die Regelung auch nicht sachgerecht. Sachgerecht ist es vielmehr, den öffentlichen Verleih nicht in das Ausschließlichkeitsrecht einzubeziehen und insoweit auch keine Vergütungspflicht zu begründen. Auch beim Urheberrecht ist der öffentliche Verleih, also das nicht Erwerbszwecken dienende Verleihen durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, nicht von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers erfaßt. Das Verbreitungsrecht erfaßt dort (§ 17 Abs. 2 UrhG) die Vermietung, nicht aber den Verleih. Der öffentliche Verleih von Vervielfältigungsstücken läst zwar für den Urheber, den Tonträgerhersteller und den Filmhersteller einen Vergütungsanspruch aus (§ 27 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 94 Abs. 4 UrhG). Der öffentliche Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank ist hiermit jedoch nicht vergleichbar. Beim Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank ist von vornherein mit einer weniger intensiven Nutzung zu rechnen als beim Verleih von Werkexemplaren und insbesondere beim Verleih von Filmen und Tonträgern. Gerade wenn Filme und Tonträger verliehen werden, wird in der Regel die Aufnahme in ihrer Gesamtheit vollständig genutzt. Die Intensität der Nutzung rechtfertigt hier den Vergütungsanspruch für den äffentlichen Verleih, zumal diese Intensität Einfluß auf die Absatzchancen für weitere Exemplare hat. Eine solch intensive Nutzung einer Datenbank ist beim öffentlichen Verleih nicht zu erwarten. Es spricht viel dafür, daß im Rahmen des Verleihs in der Regel nur kleine Teile einer Datenbank zur Kenntnis genommen werden und die Entleiher allenfalls in unwesentlichem Umfang von dem Bestand eigene Aufzeichnungen machen. Eine solche Nutzung in unwesentlichem Umfang fällt aber gemä§ § 87 a Abs. 2 Satz 1 UrhG-E nicht unter das Schutzrecht sui generis. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf eine solche Nutzung, die nicht in das Schutzrecht des Datenbankherstellers eingreift, den Verleiher mit einer Vergütungspflicht zu belasten. Eine Vergütungspflicht würde insbesondere die öffentlichen Bibliotheken sowie die Hochschulen und Schulen treffen. Sie ginge damit zu Lasten der Haushalte von Ländern und Kommunen. Dies wäre bei der gegenwärtigen allgemeinen Belastung der öffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Herstellern von Datenbanken ein Verzicht auf eine solche denkbare zusätzliche Einnahme durchaus zuzumuten. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der insgesamt in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und um eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung. Dabei ist auch zu bedenken, daß ein erleichterter erster Zugang zu Datenbanken in öffentlichen Bibliotheken für die Benutzer einen Anreiz bieten kann, selbst ein Datenbankexemplar zu erwerben, daß sich also dadurch die Absatzchancen der Datenbankhersteller durchaus verbessern können. Nach alledem ist es geboten, zur Klarstellung in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, daß der öffentliche Verleih nicht unter das Schutzrecht sui generis fällt, und die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Vergütungspflicht zu streichen.

29. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 b Abs. 1 Nr. 2 UrhG)

In Artikel 7 Nr. 2 ist § 87 b Abs. 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

"2. Entnahme unter Angabe der Quelle

a) zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,

b) zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, in Einrichtungen der Berufsbildung sowie für staatliche Prüfungen und für Prüfungen in Schulen, in Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung und in der Berufsbildung, wenn und soweit die Entnahme für diesen Zweck gerechtfertigt ist;".

B e g r ü n d u n g

Der Bundesrat hält es für erforderlich, daß von der Option des Artikels 9 Buchstabe b der Richtlinie nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird. Der Gesetzentwurf will hingegen nur eine Ausnahme für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch vorsehen, nicht aber die Entnahme "zur Veranschaulichung des Unterrichts" zulassen. Die hierfür gegebene Begründung, es solle der Gleichklang zwischen dem Urheberrecht und dem Schutzrecht sui generis hergestellt werden, trägt nicht. Urheberrecht und Schutzrecht sui generis sind ihrem Wesen nach deutlich unterschieden. Nur dieser erhebliche Unterschied rechtfertigt es, beim Schutzrecht sui generis den Schutz überhaupt erst bei der Verwertung wesentlicher Teile einer Datenbank einsetzen zu lassen. Das Schutzrecht sui generis dient in erster Linie dem Investitionsschutz (6. bis 12. und 42. Erwägungsgrund): Es geht immer nur darum, Investitionshindernisse und Schäden für die Investition auszuschließen. Das ist etwas wesentlich anderes als der Schutz der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers. Wenn die Entnahme des Inhalts von Datenbanken für Unterrichtszwecke auch über die Wesentlichkeitsgrenze hinaus gestattet wird, so ist hiervon kein Schaden für die Investitionen zu erwarten. Datenbanken haben ihren eigentlichen Einsatzbereich außerhalb des Unterrichts, meist im Bereich wirtschaftlicher Betätigung von Unternehmen. Die Nutzung im Unterricht ist demgegenüber eine Randerscheinung, die allerdings unter Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses von erheblicher Bedeutung ist. Der Einsatz für Unterrichtszwecke läßt die Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung durch den Datenbankhersteller im wesentlichen unberührt. Die Zulassung des Einsatzes im Unterricht über die Wesentlichkeitsgrenze hinaus ist deshalb gerechtfertigt, weil es für die Vermittlung eines umfassenden Überblicks geboten sein kann, auch wesentliche Teile einer Datenbank in den Unterricht einzubringen, weil es sich andererseits aber auch in solchen Fällen schon wegen der begrenzten zeitlichen Mäglichkeiten des Unterrichts um eine verhältnismäßig wenig intensive Nutzung handelt. Die Grenze der Wesentlichkeit wird im übrigen gerade bei der flüchtigen Benutzung im Unterricht oft nicht leicht zu erkennen sein. Aufgrund der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung müßte entweder die Benutzung von Datenbanken im Unterricht eingeschränkt werden, oder es müßten entsprechende Rechte gegen Entgelt erworben werden. Beides ist nicht hinnehmbar. Die Zahlung eines Entgeltes würde zu Lasten der Haushalte von Ländern und Kommunen gehen. Dies wäre bei der gegenwärtigen Belastung der äffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Datenbankherstellern ein Verzicht auf eine solche denkbare zusätzliche Einnahme durchaus zumutbar. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der insgesamt in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und um eine im äffentlichen Interesse liegende Nutzung. Die vorgeschlagene Regelung ist redaktionell angelehnt an § 53 Abs. 3 UrhG. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG übernommene Verwendung für Prüfungszwecke von der in Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie benutzten Formulierung "Veranschaulichung des Unterrichts" mit abgedeckt ist, weil die Verwendung bestimmter Materialien im Unterricht nicht sinnvoll wäre, wenn sie nicht auch in der Prüfung verwendet werden dürften. Im übrigen soll die zusätzliche Eingrenzung nicht als "zu diesem Zweck geboten" formuliert werden, sondern es wird -- in engerer Anlehnung an die Richtlinie -- die Formulierung "für diesen Zweck gerechtfertigt" vorgeschlagen. Der Begriff "zu diesem Zweck geboten" wäre gerade im Unterrichtsbereich verhältnismäßig schwer handhabbar. Der etwas weitere Begriff "gerechtfertigt" erleichtert demgegenüber die Rechtsanwendung.

30. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 b Abs. 2 UrhG)

In Artikel 7 Nr. 2 ist § 87 b Abs. 2 zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Der Bundesrat hält es für erforderlich, daß von der Option des Artikels 9 der Richtlinie nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird. Artikel 9 der Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in den dort genannten Fällen die Verwertung von Datenbankinhalten zu erlauben, und zwar ohne Vergütung. Demgegenüber will der Gesetzentwurf die in § 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E geregelten Verwendungsbereiche in die Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung einbeziehen. Das ist nicht sachgerecht. Angemessen ist es vielmehr, die in Artikel 9 Buchstabe a und b der Richtlinie umschriebenen Verwertungshandlungen von Rechten des Datenbankherstellers vollständig frei zu lassen. Der von der Entwurfsbegründung herangezogene Vergleich mit der Beteiligung der Tonträgerhersteller und der Filmhersteller an der Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung (§ 85 Abs. 3, § 94 Abs. 4 UrhG) trägt nicht. Die Leistungsschutzrechte der Tonträger- und Filmhersteller sind insgesamt erheblich weiterreichend (es fehlt die Beschränkung auf eine Vervielfältigung wesentlicher Teile), und die zu erwartende Nutzung von Tonträgern und Filmen durch Vervielfältigung ist von vornherein intensiver und quantitativ bedeutsamer als die Nutzung von Datenbanken nach § 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E, sie berührt deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Leistungsschutzberechtigten stärker. Bei Datenbanken stellt die hier in Rede stehende Verwertung nur eine Randerscheinung dar, die den mit dem Schutzrecht sui generis beabsichtigten Investitionsschutz nicht gefährdet. Die Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung würde -- unmittelbar oder mittelbar -- insbesondere die öffentlichen Bibliotheken, Hochschulen und Schulen treffen und damit zu Lasten der Haushalte von Ländern und Kommunen gehen. Dies wäre bei der gegenwärtigen allgemeinen Belastung der öffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Herstellern von Datenbanken ein Verzicht auf eine solche denkbare zusätzliche Einnahme durchaus zuzumuten. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und insgesamt um eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung. Die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG gibt den Datenbankherstellern ebensowenig wie den Urhebern einen Anspruch darauf, daß ihnen jede denkbare Einnahmemöglichkeit im Zusammenhang mit ihrem Schutzrecht eröffnet wird. Der Regelungszweck des Investitionsschutzes wird -- wie es offenbar auch bei Erlaß der Richtlinie gesehen wurde -- nicht tangiert, wenn eine Nutzung nach § 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E ohne Vergütung bleibt.

31. Zu Artikel 7 Nr. 7 (§ 137 h Abs. 2 Satz 2 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im Entwurf vorgesehene Fassung des § 137 h Abs. 2 Satz 2 mit Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie in Einklang steht.

B e g r ü n d u n g

Datenbanken, die in den letzten 15 Jahren vor dem vorgeschriebenen Umsetzungszeitpunkt hergestellt worden sind, sollen trotz des bereits eingetretenen Zeitablaufs nach der Richtlinie noch für volle 15 Jahre unter das Schutzrecht sui generis fallen. Der Gesetzentwurf will diese Regelung in der Weise umsetzen, daß die Schutzfrist am 1. Januar 1998 beginnt. Es erscheint nicht sicher, daß dieser Fristbeginn mit dem Wortlaut der Richtlinie übereinstimmt. Nach Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie beginnt die Schutzfrist mit "dem 1. Januar, der auf diesen Zeitpunkt (den in Artikel 16 Abs. 1 genannten Zeitpunkt 1. Januar 1998) folgt". Der 1. Januar, der auf den in Artikel 16 Abs. 1 genannten Zeitpunkt 1. Januar 1998 folgt, ist nicht der 1. Januar 1998, sondern der 1. Januar 1999. Der im Entwurf enthaltene Fristbeginn wäre deshalb nur dann mit der Richtlinie vereinbar, wenn die Richtlinie insofern ein Redaktionsversehen enthielte. Ob das der Fall ist, sollte geklärt werden.

Zu Nummer 28 (Artikel 7 Nr. 2 -- § 87 a Abs. 3 Satz 3 -- neu --, Abs. 4 Satz 2 UrHG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, daß der öffentliche Verleih, solange noch keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten ist, dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Datenbankherstellers unterliegen soll. Nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts erscheint ein Vergütungsanspruch des Datenbankherstellers im Falle des äffentlichen Verleihs als sachangemessen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die insofern parallelen wirtschaftlichen Interessen von Urhebern (§ 27 Abs. 2) und Datenbankherstellern. Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung des Bundesrates, daß beim öffentlichen Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank mit weniger intensiver Nutzung zu rechnen sei als beim Verleih von Werkexemplaren. Die vorgeschlagene Regelung ist nach -- von der Europäischen Kommission geteilter -- Auffassung der Bundesregierung mit der umzusetzenden Richtlinie vereinbar.

Zu Nummer 29 (Artikel 7 Nr. 2 – § 87 b Abs. 1 Nr. 2 UrhG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag grundsätzlich aufgreifen und hierzu im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen weitgehend auf der Linie des Bundesrates liegenden Formulierungsvorschlag vorlegen. Allerdings soll eine Freistellung der Vervielfältigung zum Prüfungsgebrauch nicht in Betracht genommen werden, weil die umzusetzende Datenbankenrichtlinie lediglich eine Freistellung zur Veranschaulichung des Unterrichts vorsieht. Entsprechend der Formulierung des § 53 UrhG soll es bei der engeren Regelung bleiben, daß die Entnahme erlaubnisfrei zulässig nur ist, wenn und soweit sie für die genannten Zwecke geboten (nicht: gerechtfertigt) ist.

Zu Nummer 30 (Artikel 7 Nr. 2 –§ 87 b Abs. 2 UrhG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 31 (Artikel 7 Nr. 7 – § 137 h Abs. 2 Satz 2 UrhG)

Die Bundesregierung hält an ihrem Vorschlag zu § 137 h Abs. 2 Satz 2 UrhG fest. Der Vorschlag der Bundesregierung entspricht der umzusetzenden Richtlinie. Im übrigen würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Schutzfrist für vor dem 1. Januar 1998 – und nach dem 1. Januar 1983 – hergestellte Datenbanken erst am 1. Januar 1999, die Schutzfrist für zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 1999 hergestellte Datenbanken aber bereits früher, nämlich im Zeitpunkt der Herstellung beginnen würde.

09.04.1997

Seitenanfang