Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät |
1,28
|
EUR |
2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind |
2,56
|
EUR |
3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil |
9,21
|
EUR |
4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind |
18,42
|
EUR |
5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung |
0,0614
|
EUR |
6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung |
0,0870
|
EUR |
II. Vergütung nach § 54a
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute |
38,35
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
76,70
|
EUR |
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute |
51,13
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
102,26
|
EUR |
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute |
76,70
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
153,40
|
EUR |
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute |
306,78
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
613,56
|
EUR |
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 2 beträgt für
jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden einfarbig |
0,0256
|
EUR |
mehrfarbig |
0,0512
|
EUR |
b) bei allen übrigen Ablichtungen einfarbig |
0,0103
|
EUR |
mehrfarbig |
0,0206
|
EUR |
3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden."