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Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)

Vergütungssätze

I. Vergütung nach § 54 Abs. 1

Die Vergütung aller Berechtigten beträgt

1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät

1,28

EUR

2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind

2,56

EUR

3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil

9,21

EUR

4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind

18,42

EUR

5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung

0,0614

EUR

6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung

0,0870

EUR

II. Vergütung nach § 54a

1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung

a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute

38,35

EUR

wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können

76,70

EUR

b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute

51,13

EUR

wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können

102,26

EUR

c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute

76,70

EUR

wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können

153,40

EUR

d) über 70 Vervielfältigungen je Minute

306,78

EUR

wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können

613,56

EUR

2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 2 beträgt für

jede DIN-A4-Seite der Ablichtung

a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden einfarbig

0,0256

EUR

mehrfarbig

0,0512

EUR

b) bei allen übrigen Ablichtungen einfarbig

0,0103

EUR

mehrfarbig

0,0206

EUR

3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden."