Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät
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1,28
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EUR
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2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind
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2,56
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EUR
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3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
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9,21
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EUR
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4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind
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18,42
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EUR
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5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
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0,0614
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EUR
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6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
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0,0870
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EUR
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II. Vergütung nach § 54 a
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute
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38,35
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EUR
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wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
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76,70
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EUR
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b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute
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51,13
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EUR
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wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
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102,26
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EUR
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c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute
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76,70
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EUR
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wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
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153,40
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EUR
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d) über 70 Vervielfältigungen je Minute
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306,78
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EUR
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wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
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613,56
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EUR
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2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden einfarbig
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0,0256
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EUR
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mehrfarbig
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0,0512
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EUR
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b) bei allen übrigen Ablichtungen einfarbig
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0,0103
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EUR
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mehrfarbig
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0,0206
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EUR
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3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechendAnlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)