Auskunftsanspruch der Presse bei Corona-Protesten
Das VG Osnabrück hat einem Auskunftsanspruch der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) gegen die Stadt Osnabrück auf Preisgabe der Namen von Corona-Demonstrationsanmelder im Eilverfahren überwiegend stattgegeben (1 B 72/21). Das hat das Gericht in einer Pressemitteilung verkündet.
Die NOZ interessierte sich für Namen und Anschrift der Veranstalter von im Dezember angemeldeten Corona-Demonstrationen in Osnabrück. Die Stadt lehnte dies jedoch unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken ab. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Zeitung hat das VG Osnabrück nun überwiegend stattgegeben.
Die vorzunehmende Abwägung der entgegenstehenden Interessen habe ergeben, dass das Informationsinteresse der Presse die privaten Interessen der Anmelder überwiege. Demonstrationen seien von vornherein auf Publizität ausgelegt, weshalb die Anmelder auch lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen seien. "Ein verbreitet anzutreffendes Unverständnis für 'Corona-Leugner' und so genannte Impfgegner reiche für eine nachhaltige Schädigung im Ansehen nicht aus", so das Gericht in seiner Pressemitteilung, weshalb durch die Preisgabe auch nicht mit einer Stigmatisierung der Betroffenen zu rechnen sei. Der Anspruch erstrecke sich laut VG Onsabrück auch auf den Wohnort der Anmelder, jedoch nicht, wie von der NOZ ebenfalls begehrt, auf die konkrete Anschrift.
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