Urheberrecht in Frankreich
Ula Furgal von der Universität Glasgow analysiert für das Kluwer Copyright Blog die jüngst in Frankreich getroffene Vereinbarung zwischen Facebook und einer Gruppe französischer Verlage über die Nutzung von Nachrichteninhalten auf der Social-Media-Plattform (vgl. Meldung vom 21. Oktober 2021) vor dem Hintergrund des sog. Leistungsschutzrechtes für Presseverleger aus Art. 15 DSM-RL.
Dabei kommt Furgal zu dem Ergebnis, dass dieses nicht auf Social Media-Angebote anwendbar ist. Im Unterschied zu Suchmaschinen stamme dort der Inhalt nämlich gerade von den eigenen Nutzern. Auf die Frage, warum sich Facebook in Frankreich gleichwohl mit Verlagen geeinigt habe, stellt Furgal u.a. die These auf, dass das Unternehmen dadurch möglicherweise künftige Regulierungsbestrebungen verhindern möchte.
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