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29.10.2021; 09:11 Uhr
Ausnahmegenehmigung zum Parken für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
Behörde darf laut VG Berlin keine Überlegungen zu benötigter Fahrzeuganzahl machen

Eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kann eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auch für Übertragungswagen mit mobiler Technik beanspruchen. Das hat das VG Berlin entschieden (11 K 181/21).

Die Klägerin begehrte eine solche Ausnahmegenehmigung für einen Übertragungswagen mit mobiler Aufnahmetechnik. Den Antrag lehnte das zuständige Bezirksamt mit der Begründung ab, dass entsprechende Ausnahmen nur für Fahrzeuge mit fest installierter Technik erteilt würden. 

Das VG Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage der Rundfunkanstalt statt und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung. In einer Pressemitteilung führte das Gericht dazu aus, dass es vonseiten der Bezirksverwaltung ermessensfehlerhaft gewesen sei, Überlegungen zur Frage anzustellen "wie viele Fahrzeuge [die Rundfunkanstalt] für ihre journalistische Arbeit benötige und mit welcher Technik diese ausgestattet zu sein hätten". Dies stehe im Widerspruch zur Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

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