Eilantrag auf Entsperrung der Facebook-Seite "Der III. Weg" abgelehnt 1 BvQ 100/21
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts begründet die Ablehnung mit einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin, lege, laut Pressemitteilung des Gerichts, nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie sei weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch habe sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, woraus Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten werden könnten.
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