mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
05.08.2021; 11:08 Uhr
BVerfG gibt Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten statt
Veto von Sachsen-Anhalt gegen Anhebung des Rundfunkbeitrages war verfassungswidrig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20) hat das BVerfG den Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen die gescheiterte Anhebung des Rundfunkbeitrages stattgegeben (Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Das Gericht führte hierzu in seiner Pressemitteilung aus, dass das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt die Anstalten in ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verletzt habe. Das Veto sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da die derzeitige Rechtslage eine Abweichung von der Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) nur bei einvernehmlicher Entscheidung der Länder vorsehe. 

Darüber hinaus sei es dem Land Sachsen-Anhalt auch nicht gelungen, eine "nachprüfbare[…] und verfassungsrechtlich tragfähige[…] Begründung" für die Abweichung von der Empfehlung der KEF zu liefern. Schließlich trafen die Karlsruher Richter eine Zwischenregelung auf Grundlage von § 35 BVerfGG, womit die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags und damit die Rundfunkbeitragsanhebung "vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung" gelten.

Eine erste Analyse der Entscheidung gibt Christian Rath auf LTO. Dort findet sich auch ein Beitrag mit diversen Stimmen zum Thema.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/th]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 6674:

https://www.urheberrecht.org/news/6674/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.