Bezeichnung als "erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer"
Der ehemalige baden-württembergische Landtagsabgeordnete Stefan Räpple kann keine Unterlassung seiner Bezeichnung als "erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer" verlangen. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (6 U 190/20), worüber auch beck aktuell berichtet.
Eine Stiftung bürgerlichen Rechts hatte den Politiker auf seiner Homepage als "erklärte[n] Antisemit und Holocaust-Relativierer" bezeichnet, wogegen sich Räpple schon in erster Instanz erfolglos wendete (LG Baden-Baden, 4 O 62/20).
Das OLG Karlsruhe entschied nun in der Berufungsinstanz, dass der Politiker keinen Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen Äußerungen habe. In der Abwägung habe man zwar berücksichtigt, dass die Äußerung ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstelle, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Jedoch lieferten Aussagen Räpples aus der Vergangenheit, die er in seiner Position als Politiker getätigt habe, eine hinreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Beklagten. Eine andere Entscheidung würde wiederum das Recht auf Meinungsfreiheit der Stiftung zu sehr beschneiden und damit den "Meinungskampf von vornherein unter[binden]".
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