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01.06.2021; 16:26 Uhr
Äußerung zur tatsächlichen Betriebsführung einer Prostitutionsstätte ist Meinungsäußerung
OVG Bremen zu Äußerung des Innensenators

Das OVG Bremen hat entschieden, dass der Bremer Innensenator zulässigerweise äußern durfte, eine Prostitutionsstätte in der Bremer Neustadt werde tatsächlich nicht von der Betreibergesellschaft, sondern von den Hells Angels betrieben (1 B 150/21). Das gab das Gericht heute in einer Pressemitteilung bekannt.

Die Frage, durch wen eine Prostitutionsstätte faktisch betrieben werde, bedürfe laut OVG Bremen der juristischen Subsumtion und sei daher als Rechtsmeinung einzuordnen, und nicht, wie noch die Vorinstanz entschieden hatte, als Tatsachenäußerung. Die streitgegenständliche Äußerung genüge aber rechtsstaatlichen Anforderungen, da sich der Innensenator vorliegend zumindest auf einen wahren Kern berufen könne. Insbesondere ergebe sich aus Ermittlungsergebnissen der Polizei, dass die Hells Angels bzw. deren Präsident zumindest einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Betreibergesellschaft hätten.

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