Fall Metzelder: Teilerfolg gegen Pressemitteilung
Vor dem OVG Münster hat der ehemalige Fußballprofi Christoph Metzelder einen Teilerfolg gegen eine durch das AG Düsseldorf veröffentlichte Pressemitteilung erzielt. Das OVG untersagte laut der Pressemitteilung dem AG Düsseldorf, in der Pressemitteilung über die gegen Metzelder gerichtete Anklageerhebung Details aus der Anklageschrift zu nennen (4 B 1380/20).
Das AG Düsseldorf hatte in der Pressemitteilung unter voller Namensnennung die Presse über den Stand des Strafverfahrens gegen Metzelder informiert (vgl. Meldung vom 9. September 2021). In der Vorinstanz hatte dann das VG Düsseldorf die Pressemitteilung noch als rechtmäßig erachtet (vgl. Meldung vom 15. September 2020).
Diese Entscheidung hat das OVG Münster auf die Beschwerde Metzelders hin nun teilweise revidiert. Zwar sei gegen die Information der Presse über die Anklageerhebung unter voller Namensnennung nichts einzuwenden. Dies gelte aber nicht für veröffentlichte Details aus der Anklageschrift, da dies "das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht [verletzt habe]". Laut Mitteilung des OVG hätte die Pressemitteilung außerdem nicht ohne vorherige Anhörung Metzelders ergehen dürfen. Schließlich, so das Gericht weiter, sei die Veröffentlichung der Pressemitteilung im Internet mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen.
Ein darüber hinausgehender vorbeugender Unterlassungsanspruch bezogen auf die Veröffentlichung zukünftiger Pressemitteilungen durch das Gericht in dieser Sache hat das OVG Münster jedoch ebenfalls verneint.
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