"Recht auf Vergessen I": BGH verweist nach neuerlicher Befassung zurück an OLG
In einer gestern veröffentlichten Folgeentscheidung zur Entscheidung "Recht auf Vergessen I" (BVerfG ZUM 2020, 58) hat der BGH die Sache an das OLG Hamburg zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen (VI ZR 476/19, Veröffentlichung in der ZUM folgt).
Der BGH sah sich nach eigenen Angaben aufgrund der bisherigen getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, den Fall zu entscheiden. Die Hamburger Richter hätten insbesondere noch zu prüfen, ob und auf welchem Wege es für die Beklagte möglich sei, die Auffindbarkeit der streitgegenständlichen Artikel über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken. Dies sei für die dann vorzunehmende Abwägung maßgeblich.
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