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09.09.2020; 10:01 Uhr
Facebook muss Konto von verstorbener Nutzerin komplett für Eltern öffnen
BGH entscheidet wieder zu digitalem Nachlass

Wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) unter Berufung auf die Deutsche Presse-Agentur berichtet, hat der BGH erneut in einem Beschluss zum sogenannten digitalen Nachlass entschieden (III ZB 30/20). Danach reiche es nicht aus, wenn Facebook den Eltern der verstorbenen Tochter lediglich eine PDF-Datei mit 14.000 Seiten mit Informationen zum Nutzerkonto aushändige. Deren Anspruch gegenüber Facebook auf Übergabe des digitalen Nachlasses ihrer Tochter beinhalte vielmehr den vollen Zugang zum Nutzerkonto der Tochter, wie das Gericht von der SZ zitiert wird.

Bereits im Jahre 2018 hatte der BGH im selben Fall entschieden, dass beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks grundsätzlich nach § 1922 Abs. 1 BGB auch der Nutzungsvertrag auf die Erben übergehe. Dem stünden weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen (vgl. BGH ZUM 2018, 711). Somit seien Zugangsdaten bezüglich des Nutzerkontos an die Erben herauszugeben.

Dieser Verpflichtung sei das soziale Netzwerk nach neuerlicher Entscheidung des BGH mit Übergabe der PDF-Datei nicht nachgekommen, da das Nutzerkonto vielmehr ganz für die Eltern zu öffnen sei. Auch der sogenannte Gedenkzustand, in den ein Konto nach Ableben des Nutzers versetzt wird, ändere daran nichts. Vielmehr könne dieser von Facebook aufgehoben werden. Es sei dabei nicht zu befürchten, dass die Eltern in der Folge das Konto weiter nutzen würden.

Update vom 15. September 2020: Die Entscheidung des BGH wurde mittlerweile veröffentlicht.

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[IUM/th]

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