Stellenanzeigen und das Gebot der Staatsferne der Presse
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand ist und im konkreten Fall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt (I ZR 142/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Geklagt hatte die Verlegerin einer Zeitung, die auch Online-Portale betreibt. Sie hatte sich mit einem Unterlassungsanspruch gegen das Vorgehen des Landkreises gewendet und den Grundsatz der Staatsferne der Presse moniert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Unterlassungsanspruch nun wie die Vorinstanz stattgegeben. Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Landkreises verstoße gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und sei daher nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.
Zum Entscheidungsdatum enthält die Pressemitteilung widersprüchliche Angaben.
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