Änderungen der Wahrnehmungsbedingungen bei der VG WORT
Im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 1. Juni 2024 hat die Verwertungsgesellschaft WORT Änderungen ihrer Wahrnehmungsbedingungen beschlossen, die die Verwertungsgesellschaft insbesondere ermächtigen sollen, Unternehmen und Behörden bestimmte Nutzungen von Werken für unternehmensinterne Anwendungen der Künstlichen Intelligenz zu ermöglichen. Dies geht u.a. aus einer Mitteilung der Verwertungsgesellschaft WORT hervor.
Die beschlossenen Änderungen betreffen den Wahrnehmungsumfang in § 1 Abs. 1 Nr. 37 des Wahrnehmungsvertrages. Zudem wurde eine Formulierung der Rechteeinräumung in § 1 Abs. 1 Nr. 36 des Wahrnehmungsvertrages angepasst. Bis zum 29. November 2024 können die Berechtigten der Änderung des Wahrnehmungsvertrages mit der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) widersprechen.
Hintergrund der Änderung ist, dass die VG WORT davon ausgeht, dass generative künstliche Intelligenz (KI) und KI-Entwicklung grundsätzlich nicht unter die Schranke des § 44b des UrhG falle und daher vergütet und lizenziert werden müsse. Diese Aufgabe möchte die Verwertungsgesellschaft in Zukunft für ihre Mitglieder wahrnehmen.
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