Ergebnis kleinerer Parteien im rbb
Am vergangenen Samstag hat das Bundesverfassungsgericht auf die Beschwerde der Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg entschieden, dass diese nicht verpflichtet war, auch die Wahlergebnisse kleinerer Parteien im Rahmen der Wahlberichterstattung anlässlich der Brandenburg-Wahl zu präsentieren (1 BvQ 57/24). Darüber berichtet u.a. die FAZ.
Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg noch anders entschieden und die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) dazu verpflichtet, u.a. die Tierschutzpartei in der Ergebnispräsentation zur brandenburgischen Landtagswahl mit eigenem Ergebnis auszuweisen, wenn die Partei mindestens zwei Prozent erreicht (vgl. Meldung vom 19. September 2024).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beurteilte dies anders und setzte die Wirksamkeit des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vorläufig aus: Die vom OVG angesetzte Grenze von zwei Prozent sei keinem zwingenden sachlichen Grund gefolgt. »Die Festlegung der genauen Grenze kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und zudem nicht abstrakt im Vorhinein erfolgen.«
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