BGH bekräftigt Urheberrechtsschutz von Online-Stadtplänen
In einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Februar 2014 hat der BGH den urheberrechtlichen Schutz von Online-Stadtplänen bekräftigt (Az.: I ZR 121/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Landkarten im Internet gegen die Zahlung von Lizenzgebühren an. Sie ließ die Karten von einer rumänischen Firma nach genauen Vorgaben und ohne jeden Umsetzungsspielraum erstellen. Diese wiederum hat der Klägerin das ausschließliche Recht zur unbeschränkten Nutzung der Karten in gedruckter und elektronischer Form eingeräumt. Der Beklagte übernahm unerlaubt einen Kartenausschnitt auf seiner Website. Im gerichtlichen Verfahren bestritt er die Rechteinhaberschaft der Klägerin, da nicht diese, sondern die rumänsiche Firma die Stadtpläne erstellt hatte.
Laut BGH ist, wenn mehrere Personen an der Erstellung eines Werkes beteiligt sind, entscheidend, welchen schöpferischen Anteil jede Person am Gesamtwerk hat. Bloße Gehilfen, die eine mechanische, nicht-schöpferische Leistung erbringen würden, seien keine Miturheber an dem Werk. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung könnten auch Stadtpläne urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen handelt. In diesem Zusammenhang hebt der BGH die individuelle kartographische Darstellungsweise und die dadurch entstehende Eigentümlichkeit des Kartenbildes hervor.
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