Anspruch auf Unterlassung der Zusendung »presserechtlicher Informationsschreiben«
Beck aktuell berichtet über ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus Juni 2024, wonach der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung »presserechtlicher Informationsschreiben« Presseverlagen nur dann zusteht, wenn sie zuvor per »Opt-Out« deutlich gemacht haben, dass sie solche Schreiben nicht wünschen (VI ZR 64/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Bei presserechtlichen Informationsschreiben handelt es sich um Briefe an Presseverlage, mit denen Kanzleien vorsorglich die Berichterstattung über ihre Mandant:innen untersagen bzw. beeinflussen wollen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte den Unterlassungsanspruch, den ein Verlag gegen eine Kanzlei und seine Mandantin wegen eines solchen vorsorglichen Schreibens geltend gemacht hatte. Die Kanzlei handele hier ersichtlich für ihre Mandantschaft, sodass die Störereigenschaft insofern zu verneinen sei. Die Mandantin könne zwar grundsätzlich Störerin sein. Es bedürfe hier aber eines betriebsbezogenen Eingriffs. Ein solcher könne nur dann bejaht werden, wenn das Zusenden des Schreibens mehr als eine allgemeine Belästigung sei. Dies wäre der Fall, wenn sich der Verlag per »Opt-Out« ersichtlich gegen den Erhalt solcher Schreiben gewehrt habe. Das Gericht wies die Entscheidung diesbezüglich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück.
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