AG München: Schadensersatz wegen Filesharing von Bruchstücken eines Filmwerks
Für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung ist es ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke zum Download in einer Tauschbörse angeboten werden. Dies entschied das AG München in einem erst jetzt bekannt gewordenen, inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 3. April 2012 (Az.: 161 C 19021/11). Das UrhG schütze nicht nur das Gesamtwerk, sonder auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck des UrhG sei es gearde, die Übernahme fremder Leistungen generell zu unterbinden und zwar unabhängig davon wie klein und umfangreich der übernommene Teil ist, so die Richterin.
Der Beklagte hatte über seinen Internetanschluss Ende 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile von »Harry Potter«-Hörbüchern waren in einem P2P-Netzwerk zum Download angeboten. Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung von Schadenserstaz in Höhe der Lizenzgebühr sowie zur Erstattung der Anwaltskosten.
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