Äußerung von Jérôme Boateng in einem Zeitungsinterview
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 29. August 2024 die Berufung der Mutter der verstorbenen Ex-Freundin des Fußballspielers Jérôme Boateng gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin II abgewiesen, das Äußerungen des Beklagten in einem Zeitungsinterview betraf (10 U 168/22, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Äußerungen verletzten nicht den postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch der Verstorbenen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Die Tochter der Klägerin war kurz nach Veröffentlichung des Interviews auf der Website der Zeitung verstorben. In erster Instanz hatte die Klägerin Erfolg hinsichtlich der Aussage: »Ihre Lügen, ihre gefälschten Social-Media-Accounts, mit denen sie Lügen verbreitet und Ärger gemacht hat.« Im Übrigen hatte das Gericht die Klage jedoch abgewiesen und die weiteren fünf angegriffenen Aussagen aus dem Interview nicht untersagt (vgl. Meldung vom 29. November 2022).
Die dagegen gerichtete Berufung blieb nun ebenfalls ohne Erfolg: Das Kammergericht verneinte eine Verletzung sowohl des postmortalen Achtungsanspruchs als auch des postmortalen Geltungsanspruchs der Verstorbenen.
Der postmortale Achtungsanspruch sei enger als derjenige des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG)von lebenden Personen. Es hätte für eine Begründung des Anspruchs die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden sein müssen. Dies ergebe sich aus den beanstandeten Aussagen jedoch nicht. Für die Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs hätte die Verstorbene ein »Lebensbild« hinterlassen müssen. Dabei handelt es sich um eine »besondere Lebensleistung, aus der ein besonderes öffentliches Ansehen erwächst«.
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