Haftung eines Host-Providers für die Umgehung von Kopierschutz mittels Stream-Ripping-Software
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. November 2024 in zweiter Instanz bestätigt, dass ein Host-Provider für die Beteiligung an der Umgehung des Kopierschutzes mittels Stream-Ripping-Software haftet (5 U 54/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Es berichtet u.a. netzpolitik.org.
Im Verfahren klagten die drei führenden internationalen Musiklabels gegen einen Host-Provider. Grund dafür war, dass der Provider eine Seite hostete, die eine sogenannte Stream-Ripping-Software verlinkte. Dabei handelt es sich um ein Werkzeug, mit dem Stream-Ripping-Dienste Musik von lizenzierten Plattformen unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen herunterladen können.
Das OLG Hamburg hat nun das Urteil des Landgericht (LG) Hamburg aus dem vergangenen Jahr bestätigt (ZUM-RD 2023, 516). Damit haftet der Host-Provider für die mittelbare Ermöglichung der Umgehung des Kopierschutzes von geschützten Musikvideos, indem er die entsprechende Website zur Stream-Ripping-Software hostet.
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