Oracle vs. Google: Oracle reicht Berufungsbegründung ein
Wie »Heise Online« berichtet hat Oracle vor dem Bezirksberufungsgericht Nord-Kaliforniens die Begründung für seine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung in dem Rechtsstreit mit Google wegen angeblicher Copyright-Verletzungen durch Googles Nutzung von Oracles Java-»APIs« in seinem mobilen Betriebssystem Android eingereicht.
In dem Prozess vor dem Bundesbezirksgericht hatte Richter Alsup im Mai 2012 entschieden (pdf-Datei), dass die streitgegenständlichen »APIs« nicht urheberrechtlich geschützt sind (vgl. Meldung vom 1. Juni 2012). Zwar enthalte der allgemeine Namensraum der »APIs« durchaus kreative Elemente, zugleich habe er aber eine präzise Kommandostruktur, welche unter Sec. 102(b) des Copyright Act (»Subject matter of copyright: in general«) falle und daher nicht urheberrechtlich schützbar sei. Es sei notwendig, diese Struktur zu kopieren, um eine Interoperabilität sicherzustellen. Geschützt sei lediglich die jeweilige konkrete Implementierung. Es stehe jedem frei, eine eigene Implementierung umzusetzen, solange sich der Code der Implementierung vom Original unterscheide.
Die über 200 Seiten umfassende Berufungsbegründung beginnt mit einer ironischen Einführung, in der die Schriftstellering »Ann Droid« einen Bestseller veröffentlichen will und sich hierbei an einer Vorabveröffentlichung von »Harry Potter und der Orden des Phönix« bedient, indem sie wörtlich alle Kapitelüberschriften von Kapitel 1 bis 38 übernimmt und die zentralen Sätze jedes Absatzes kopiert. Das schlussendlich als »Harry Potter 5.0« veröffentlichte Werk werde ein Riesenerfolg. Durch diesen parodistischen Phantasie-Parallelfall wollen die Anwälte das Vorgehen Googles veranschaulichen. Wie »Heise« aus der Begründung zitiert umfasse der von Google kopierte Code Teile und detaillierte, komplexe Strukturen von 37 Code-Packages, im Wesentlichen die Überschriften von Kapiteln und Unterkapiteln sowie die zentralen Sätze dieser Packages - alle wörtlich kopiert. Dann habe Google den Rest sinngemäß übernommen. Die Berufung von Google auf das »Fair Use«-Prinzip sei abwegig.
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