Mehrzwecksaal des Dresdner Kulturpalastes darf umgebaut werden
Im Berufungsverfahren um den Umbau des Dresdner Kulturpalastes hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) diesen Dienstag entschieden (Az.: 11 U 853/12 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Nach Ansicht des 11. Zivilsenats stellt der Mehrzwecksaal des Kulturpalastes zwar eine herausragende Gestaltungsleistung des Architekten dar und fällt damit unter den Schutzbereich des Urheberrechts. Aufgrund des überwiegenden Umbauinteresses der Stadt dürfe der Mehrzwecksaal aber durch einen reinen Konzertsaal ersetzt werden. Einer Pressemitteilung des OLG Dresden zufolge folgte nach Ansicht der Richter aus der Urheberschutzfähigkeit nicht automatisch eine Veränderungssperre. Im Konflikt zwischen dem geistigen Eigentum des Architekten und dem Sacheigentum der Stadt sahen sie nach der gebotenen Abwägung einen Vorrang der Interessen der Stadt. Vom Kläger vorgeschlagene Planungsalternativen, die für ihn gegebenenfalls weniger einschneidende Folgen haben könnten, blieben außer Betracht. Maßgeblich war für den 11. Zivilsenat lediglich, ob dem Kläger die von der Stadt geplanten streitgegenständlichen Änderungen zuzumuten seien. Dies bejahten die Richter. Entscheidend war bei der Abwägung des Bestandsinteresses des Architekten und des Veränderungsinteresses der Stadt Dresden, dass sich die Stadt mit der beabsichtigten Nutzung als reinem Konzertsaal innerhalb der ursprünglichen Gebrauchszwecke des Mehrzwecksaals hält. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Dresden als »Musikstadt von Rang« eine Spielstätte für Orchester, die internationalen Maßstäben genügt, schaffen wolle.
Die Richter hatten bereits am ersten Verhandlungstag im Oktober 2012 eine Tendenz zugunsten der Stadt durchblicken lassen (vgl. Meldung vom 17. Oktober 2012). Der vorsitzende Richter Martin Marx hatte klargestellt, dass es nicht Aufgabe des Senats sei, zu prüfen, ob es andere bauliche Möglichkeiten als die streitgegenständliche gäbe. Abschließend hatten die Richter die Parteien nochmals aufgefordert, gemeinsam eine Einigung herbeizuführen. Hierzu kam es nicht.
Das Landgericht Leipzig (LG Leipzig) hatte die Klage auf Unterlassung des Abrisses des Mehrzwecksaales und des Baus eines neuen Konzertsaals am 24. April 2012 in erster Instanz abgelehnt (Az. 05 O 3308/10, ZUM 2012, 821 - Volltext bei Beck-Online). Anders als das OLG waren die Richter der Ansicht, der Mehrzwecksaal sei für sich genommen kein Werk der Baukunst und genieße damit keinen Urheberrechtsschutz. Auch handele es sich bei der Neugestaltung des Mehrzwecksaales nicht um eine urheberrechtsrelevante Teilvernichtung des Werkes Kulturpalast.
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