Schweizer befürchten Verbot der Replay-Funktion gesendeter Inhalte
Einem Bericht der »Berner Zeitung« zufolge könnte das zeitversetzte Fernsehen in der Schweiz vor dem Aus stehen. Wie das Onlineangebot der Tageszeitung berichtet fehlt es in dem neu geregelten Vertrag zwischen Urheberrechtsnutzern und den Verwertungsgesellschaften an einer Regelung der so genannten Replay-Funktion. Diese Wiederholungsfunktion ermöglicht es dem Zuschauer digitaler Sender wie Swisscom TV und Sunrise TV, Sendungen bis zu 30 Stunden nach ihrer Erstausstrahlung noch sehen zu können. Darüber hinaus bieten kostenlose Internet-TV-Dienste wie Zattoo zeitversetztes Fernsehen bis zu 30 Tage nach Erstausstrahlung an.
Diese ausgedehnten Replay-Funktionen werden von den Rechteinhabern in Amerika nicht gern gesehen. Im Rahmen der Verhandlungen des neuen Vertrags »Gemeinsamer Tarif 12« (GT12) konnten sich die Schweizer Verwertungsgesellschaften und der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) nun nicht mehr auf Rahmenbedingungen für die Replay-Funktion einigen. Der Vertrag, der ab 2013 gilt, regelt Vergütungssätze, die die Anbieter von digitalem Fernsehen für die von ihnen gesendeten Inhalte zahlen müssen.
Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Replay-Funktion herrschen zwischen den Vertragsparteien unterschiedliche Ansichten. Während der DUN die Replay-Funktion durch das Recht auf Privatkopie gedeckt sieht, ist die Schrankenbestimmung nach Ansicht der Verwertungsgesellschaften hier nicht anwendbar. Wie aus einem Onlinebericht der »Tagesschau« des Schweizer Fernsehens hervorgeht, wären die Verwertungsgesellschaften jedoch zu einer Regelung bereit gewesen. Den Schweizer Produzenten hätten Rahmenbedingungen mit einem Abgeltungstarif für maximal 28 Stunden und einem für maximal 7 Tage zeitversetzten Fernsehen genügt. Wie Dieter Meier, Geschäftführer von Suissimage, sich gegenüber der »Tagesschau« äußerte, gehe es den Produzenten vor allem um eine zeitliche Begrenzung und eine spezielle Abgeltung des zeitversetzten Fernsehens, da die Replay-Funktion Videotheken und dem »On Demand«-Fernsehen Konkurrenz mache, deren Angebote aber speziell abgegolten werden. Die Motion Picture Association of America (MPAA), welche die US-Unterhaltungsindustrie vertritt, hielte die Replay-Funktion generell für unzulässig. Da es sich um eine große Gruppierung von Urhebern handle, hätten die Verwertungsgesellschaften deren Interessen berücksichtigen müssen, so Meier.
Die Eidgenössische Schiedskommission muss den Vertrag nun genehmigen. Swisscable, der Dachverband der Kabelnetzbetreiber, behält sich lauf »Berner Zeitung« rechtliche Schritte bis vors Bundesverwaltungsgericht vor. Zunächst sei aber die Entscheidung der Schiedskommission abzuwarten, so Swisscable-Geschäftsführerin Claudia Bolla-Vinzenz. Swisscable ist Mitglied des DUN.
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